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Umwelt: Kommission nimmt Österreich an Gerichtshof wegen Nichteinhaltung der Wasserqualität auf Schwarze Sulm Fluss zu schützen

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467165079_1280Die Europäische Kommission verklagt Österreich wegen mangelnden Schutzes der Schwarzen Sulm in der Steiermark. Nach Auffassung der Kommission würde der Bau eines geplanten Kraftwerks die Wasserqualität des Flusses, der zu den längsten unberührten Flüssen der Region zählt, erheblich beeinträchtigen.

Nach Auffassung der Kommission hat die Regionalbehörde bei der Genehmigung des Wasserkraftprojekts im Jahr 2007 die Wasserqualitätsanforderungen der Wasserrahmenrichtlinie nicht eingehalten. Die fragliche Genehmigung wurde 2009 vom österreichischen Bundesumweltministerium widerrufen, doch der österreichische Verfassungsgerichtshof hob diesen Widerruf 2012 aus rein formalen Gründen auf. Die Genehmigung trat somit wieder in Kraft und kann nicht mehr vor einem nationalen Gericht angefochten werden. Dies veranlasste die Kommission 2013, ein Vertragsverletzungsverfahren mit der Begründung einzuleiten, dass die Genehmigung für das Kraftwerk nicht den Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie entspricht. Da die Bauarbeiten für das Projekt offenbar begonnen haben, verweist die Kommission den Fall auf Empfehlung von Umweltkommissar Janez Potočnik an den Gerichtshof der Europäischen Union.

Nach europäischem Recht müssen die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um eine Verschlechterung des Zustands ihrer Gewässer zu verhindern. Eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot kann nur gewährt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, darunter der Nachweis eines überwiegenden öffentlichen Interesses. Nach Auffassung der Kommission hat die Genehmigungsbehörde das überwiegende öffentliche Interesse an dem Projekt nicht nachgewiesen. Diese Auffassung wird durch die Bewertung des österreichischen Bundesministeriums für Umwelt bestätigt, das das überwiegende öffentliche Interesse ebenfalls bestritt.

Österreich erklärte sich bereit, den Genehmigungsbescheid zu überprüfen. Im Überprüfungsverfahren stufte die Landesbehörde den Gewässerzustand der Schwarzen Sulm jedoch lediglich herab und argumentierte, eine Ausnahme vom Verschlechterungsverbot sei nicht mehr erforderlich. Dies wäre ein Verstoß gegen die Wasserrahmenrichtlinie, da die Qualität der Schwarzen Sulm im Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet von 2009 als „hoch“ dokumentiert war und die Bedingungen für eine Änderung des Gewässerzustands nicht eingehalten wurden.

Da das von der Landesbehörde gewählte Verfahren einen negativen Präzedenzfall für ähnliche Wasserkraftprojekte in Österreich darstellen könnte und die Rechtmäßigkeit der Genehmigung des Wasserkraftwerks an der Schwarzen Sulm nicht mehr vor einem nationalen Gericht angefochten werden kann, hat die Kommission dies angefochten beschlossen, Österreich vor Gericht zu bringen.

Hintergrund

Der Wasserrahmenrichtlinie Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, alle Grund- und Oberflächengewässer (Flüsse, Seen, Kanäle und Küstengewässer) zu schützen und wiederherzustellen, um bis spätestens 2015 einen „guten Zustand“ zu erreichen, d. h., die Gewässer sollten möglichst wenige Spuren menschlicher Einflüsse aufweisen. Gemäß der Richtlinie ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um eine Verschlechterung des Zustands der Oberflächengewässer zu verhindern. Ausnahmen von dieser Anforderung können nur unter den in Artikel 4 Absatz 7 festgelegten Bedingungen gewährt werden. Eine davon ist der Nachweis eines überwiegenden öffentlichen Interesses an dem Projekt. Obwohl die Gesetzgebung ein gewisses Maß an Flexibilität bietet, sind Ausnahmen nur aus bestimmten, genau definierten Gründen möglich.

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Es müssen alle möglichen Maßnahmen ergriffen werden, um negative Auswirkungen zu mildern. Im Falle eines überwiegenden öffentlichen Interesses muss der Nutzen der Änderungen den Nutzen für Umwelt und Gesellschaft, der sich aus der Erreichung eines guten Gewässerzustands ergibt, überwiegen. Diese positiven Ziele dürfen nicht auf andere Weise erreicht werden. Wasserkraftwerke führen zu einem schlechteren Gewässerzustand, da sie die Durchgängigkeit des Flusses beeinträchtigen. Dies ist eines der Kriterien der Wasserrahmenrichtlinie für die Einstufung eines Flusses als „gut“ im Gewässerzustand.

Mehr Infos

Weitere Details zur Wasserpolitik
Zu den Vertragsverletzungsverfahren im April siehe MEMO / 14 / 293
Auf der allgemeinen Vertragsverletzungsverfahren finden
MEMO / 12 / 12
Weitere Informationen über Vertragsverletzungsverfahren
Aktuelle Statistiken zu Verstößen im Allgemeinen

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