Vernetzen Sie sich mit uns

Coronavirus

Die Kommission genehmigt ein deutsches 6-Milliarden-Euro-Programm zur Entschädigung der öffentlichen Verkehrsunternehmen für Schäden, die durch den Ausbruch des # Coronavirus entstanden sind

SHARE:

Veröffentlicht

on

Wir verwenden Ihre Anmeldung, um Inhalte auf eine Weise bereitzustellen, der Sie zugestimmt haben, und um unser Verständnis von Ihnen zu verbessern. Sie können sich jederzeit abmelden.

Die Europäische Kommission hat gemäß den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen ein deutsches System in Höhe von 6 Mrd. EUR genehmigt, mit dem Unternehmen, die regionale und lokale öffentliche Personenverkehrsdienste in Deutschland erbringen, für die Schäden entschädigt werden sollen, die durch den Ausbruch des Coronavirus und die in Deutschland eingeführten Maßnahmen zur Eindämmung von Notfällen entstanden sind die Ausbreitung des Virus.

Die für die Wettbewerbspolitik zuständige Exekutivvizepräsidentin Margrethe Vestager erklärte: „Die Anbieter öffentlicher und regionaler öffentlicher Verkehrsmittel haben den Bürgern während des Ausbruchs des Coronavirus weiterhin wichtige Dienstleistungen erbracht. Dieses 6-Mrd.-Euro-Programm ermöglicht es Deutschland, sie für den durch den Ausbruch erlittenen Schaden und die getroffenen Sofortmaßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung des Virus zu entschädigen. Wir arbeiten weiterhin mit allen Mitgliedstaaten zusammen, um sicherzustellen, dass nationale Unterstützungsmaßnahmen gemäß den EU-Vorschriften so schnell und effektiv wie möglich umgesetzt werden können. “

Die Bundesregierung hat Sofortmaßnahmen ergriffen, um die Ausbreitung des Coronavirus zu begrenzen, wie die Schließung von Schulen und Kindergärten, erweiterte Telearbeitsregelungen, soziale Distanzierungsregeln und Versammlungsbeschränkungen. Dies hat die regionalen und lokalen öffentlichen Verkehrsdienste stark beeinträchtigt, da die Passagierzahlen im öffentlichen Nahverkehr auf Straße und Schiene zwischen 70% und 90% zurückgingen, was zu einem deutlichen Umsatzrückgang führte.

Darüber hinaus waren die Verkehrsunternehmen verpflichtet, eine ausreichende Häufigkeit regionaler und lokaler Personenbeförderungsdienste aufrechtzuerhalten, um die Mobilität von Menschen ohne Zugang zu alternativen Transportmitteln, einschließlich kritischer Arbeitnehmer wie Angehöriger der Gesundheitsberufe, sicherzustellen. Die Situation wurde durch zusätzliche Kosten verschärft, die den Verkehrsunternehmen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung der Ansteckung entstehen, wie z. B. verstärkte Hygiene- und Hygienemaßnahmen. All dies hat zu ernsthaften Liquiditätsproblemen geführt, die viele Transportunternehmen vom Markt verdrängen könnten.

Das deutsche System soll jeden Betreiber regionaler und lokaler öffentlicher Verkehrsdienste für die Schäden entschädigen, die er bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen unter den durch den Ausbruch des Coronavirus und die daraus resultierenden Eindämmungsmaßnahmen bestimmten Umständen erlitten hat. Im Rahmen des Systems haben Transportunternehmen Anspruch auf eine Entschädigung in Form von direkten Zuschüssen für Schäden, die zwischen dem 1. März und dem 31. August 2020 entstanden sind. Deutschland wird sicherstellen, dass kein einzelner Transportunternehmer mehr Entschädigung erhält als er an Schadenersatz erlitten hat und dass eine Zahlung in Überschuss des tatsächlichen Schadens wird wiederhergestellt.

Die Kommission bewertete die Maßnahme gemäß Artikel 107 (2) (b) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der es der Kommission ermöglicht, von den Mitgliedstaaten gewährte staatliche Beihilfemaßnahmen zu genehmigen, um bestimmte Unternehmen oder bestimmte Sektoren (in Form von Regelungen) für die unmittelbar durch außergewöhnliche Ereignisse verursachten Schäden zu entschädigen.

Nach Ansicht der Kommission ist der Ausbruch des Coronavirus ein solches außergewöhnliches Ereignis, da es sich um ein außergewöhnliches, unvorhersehbares Ereignis handelt, das erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen hat. Infolgedessen sind außergewöhnliche Eingriffe der Mitgliedstaaten zum Ausgleich der mit dem Ausbruch verbundenen Schäden gerechtfertigt.

Die Kommission stellte fest, dass das deutsche Hilfsprogramm Schäden ersetzen wird, die in direktem Zusammenhang mit dem Ausbruch des Coronavirus stehen. Es wurde auch festgestellt, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist, da die vorgesehene Entschädigung nicht über das hinausgeht, was zur Beseitigung des Schadens erforderlich ist.

Werbung

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Regelung den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen entspricht.

Hintergrund

Die finanzielle Unterstützung aus EU- oder nationalen Mitteln, die Gesundheitsdiensten oder anderen öffentlichen Diensten zur Bewältigung der Coronavirus-Situation gewährt werden, fällt nicht in den Bereich der Kontrolle staatlicher Beihilfen. Gleiches gilt für jede öffentliche finanzielle Unterstützung, die den Bürgern direkt gewährt wird. Ebenso fallen öffentliche Unterstützungsmaßnahmen, die allen Unternehmen zur Verfügung stehen, wie beispielsweise Lohnsubventionen und die Aussetzung von Zahlungen von Unternehmens- und Mehrwertsteuern oder Sozialabgaben, nicht unter die Kontrolle staatlicher Beihilfen und bedürfen nicht der Genehmigung der Kommission gemäß den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen. In all diesen Fällen können die Mitgliedstaaten sofort handeln.

Wenn Vorschriften für staatliche Beihilfen gelten, können die Mitgliedstaaten im Rahmen des bestehenden EU-Rahmens für staatliche Beihilfen umfangreiche Beihilfemaßnahmen zur Unterstützung bestimmter Unternehmen oder Sektoren entwickeln, die unter den Folgen des Ausbruchs des Coronavirus leiden. Am 13. März 2020 nahm die Kommission eine Mitteilung zu a koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf den Ausbruch des Coronavirus diese Möglichkeiten darlegen. In dieser Hinsicht zum Beispiel:

  • Die Mitgliedstaaten können bestimmte Unternehmen oder bestimmte Sektoren (in Form von Systemen) für den Schaden entschädigen, der durch außergewöhnliche Ereignisse, wie sie beispielsweise durch den Ausbruch des Coronavirus verursacht wurden, verursacht und direkt verursacht wurde. Dies ist in Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV vorgesehen.
  • Die auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV basierenden Vorschriften für staatliche Beihilfen ermöglichen es den Mitgliedstaaten, Unternehmen bei der Bewältigung von Liquiditätsengpässen zu unterstützen und dringend Rettungshilfe zu benötigen.
  • Dies kann durch eine Vielzahl zusätzlicher Maßnahmen ergänzt werden, z De-minimis Verordnung und die Allgemeine Blockfreistellungsverordnung, die auch von den Mitgliedstaaten ohne Beteiligung der Kommission sofort eingeführt werden können.

In besonders schwierigen wirtschaftlichen Situationen, wie sie derzeit in allen Mitgliedstaaten und im Vereinigten Königreich aufgrund des Ausbruchs des Coronavirus auftreten, können die Mitgliedstaaten nach den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen Unterstützung gewähren, um eine ernsthafte Störung ihrer Wirtschaft zu beheben. Dies ist in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehen.

Am 19. März 2020 nahm die Kommission eine staatliche Beihilfe an Temporärer Rahmen auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV, damit die Mitgliedstaaten die in den Vorschriften für staatliche Beihilfen vorgesehene volle Flexibilität nutzen können, um die Wirtschaft im Zusammenhang mit dem Ausbruch des Coronavirus zu unterstützen. Der vorübergehende Rahmen in der geänderten Fassung vom 3 April und Mai 8 2020 sieht folgende Arten von Beihilfen vor, die von den Mitgliedstaaten gewährt werden können: (i) direkte Zuschüsse, Kapitalzuführungen, selektive Steuervorteile und Vorauszahlungen; (ii) staatliche Garantien für von Unternehmen aufgenommene Kredite; (iii) subventionierte öffentliche Darlehen an Unternehmen, einschließlich nachrangiger Darlehen; (iv) Schutzmaßnahmen für Banken, die staatliche Beihilfen an die Realwirtschaft weiterleiten; (v) öffentliche kurzfristige Exportkreditversicherung; (vi) Unterstützung der Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit Coronaviren (F & E); (vii) Unterstützung beim Bau und der Hochskalierung von Prüfeinrichtungen; (viii) Unterstützung bei der Herstellung von Produkten, die für die Bekämpfung des Coronavirus-Ausbruchs relevant sind; (ix) gezielte Unterstützung in Form der Stundung von Steuerzahlungen und / oder der Aussetzung von Sozialversicherungsbeiträgen; (x) gezielte Unterstützung in Form von Lohnzuschüssen für Arbeitnehmer; (xi) Gezielte Unterstützung in Form von Eigenkapital- und / oder Hybridkapitalinstrumenten.

Der vorübergehende Rahmen wird bis Ende Dezember 2020 in Kraft bleiben. Da Solvabilitätsprobleme möglicherweise erst zu einem späteren Zeitpunkt auftreten, wenn sich diese Krise entwickelt, hat nur die Kommission für Rekapitalisierungsmaßnahmen diesen Zeitraum bis Ende Juni 2021 verlängert Um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, wird die Kommission vor diesem Datum prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist.

Die nichtvertrauliche Fassung der Entscheidung wird unter der Nummer SA.57675 in die gemacht werden Fallregister für staatliche Beihilfen auf die Kommission Wettbewerb Website, sobald Probleme mit der Vertraulichkeit gelöst wurden. Neuere Veröffentlichungen von Entscheidungen über staatliche Beihilfen im Internet und im Amtsblatt sind im aufgeführt State Aid Weekly e-News.

Weitere Informationen zum vorübergehenden Rahmen und zu anderen Maßnahmen, die die Kommission ergriffen hat, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie anzugehen, sind zu finden hier.

 

Teile diesen Artikel:

EU Reporter veröffentlicht Artikel aus einer Vielzahl externer Quellen, die ein breites Spektrum an Standpunkten zum Ausdruck bringen. Die in diesen Artikeln vertretenen Positionen sind nicht unbedingt die von EU Reporter.

Trending