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Der Europäische Gerichtshof entscheidet, dass die #Mautgebühr auf deutschen Autobahnen nichtdeutsche Autofahrer diskriminiert

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Ab 2015 hat Deutschland einen rechtlichen Rahmen für die Einführung einer Gebühr für die Nutzung von Bundesstraßen, einschließlich Autobahnen, durch Personenkraftwagen geschaffen: die „Infrastrukturnutzungsgebühr“.

Mit dieser Abgabe will Deutschland teilweise von einem Finanzierungssystem durch Steuern zu einem Finanzierungssystem übergehen, das auf dem Nutzer- und Verursacherprinzip basiert. Die Einnahmen aus dieser Abgabe werden vollständig für die Finanzierung der Straßeninfrastruktur verwendet, deren Höhe auf der Grundlage des Hubraums, des Motortyps und der Abgasnorm des Fahrzeugs berechnet wird.

Jeder Halter eines in Deutschland zugelassenen Fahrzeugs muss die Gebühr in Form einer Jahresvignette in Höhe von maximal 130 Euro entrichten. Bei im Ausland zugelassenen Fahrzeugen ist für die Nutzung der deutschen Autobahnen eine Entrichtung der Mautgebühr (vom Halter oder vom Fahrer) erforderlich. Dabei gibt es eine 10-Tages-Vignette zum Preis zwischen 2.50 und 25 Euro, eine Zwei-Monats-Vignette zwischen 7 und 50 Euro und Jahresvignetten zu höchstens 130 Euro.

Parallel dazu hat Deutschland vorgesehen, dass die Halter von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen aus den Einnahmen aus der Infrastrukturnutzungsabgabe Anspruch auf eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von mindestens der Höhe der von ihnen zu zahlenden Abgabe haben zahlen mussten. Österreich ist der Auffassung, dass einerseits die kombinierte Wirkung der Infrastrukturnutzungsabgabe und der Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für in Deutschland zugelassene Fahrzeuge sowie andererseits die Ausgestaltung und Anwendung der Infrastrukturnutzungsabgabe gegen EU-Recht verstoßen. insbesondere das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit.

Nachdem Österreich die Kommission mit der Angelegenheit zur Stellungnahme befasst hatte, die jedoch nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgegeben wurde, erhob es beim Gerichtshof ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland.

In diesem Verfahren wird Österreich von den Niederlanden unterstützt, während Deutschland von Dänemark unterstützt wird. In seinem heutigen Urteil stellt das Gericht fest, dass die Infrastrukturnutzungsabgabe in Verbindung mit der Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für die Halter von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellt und gegen die Grundsätze der Freizügigkeit verstößt des freien Warenverkehrs und der Dienstleistungsfreiheit. Was das Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit anbelangt, stellt der Gerichtshof fest, dass die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer, die den Haltern in Deutschland zugelassener Fahrzeuge zugute kommt, dazu führt, dass die von ihnen gezahlte Infrastrukturnutzungsgebühr vollständig ausgeglichen wird Es kommt sehr selten vor, dass ein Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen anderen Mitgliedstaat einleitet.

Die vorliegende Klage ist die siebte von insgesamt acht Klagen in der Geschichte des Gerichtshofs (zu den ersten sechs siehe Pressemitteilung Nr. 131/12; der achte Fall ist anhängig: Slowenien gegen Kroatien, C-457/18). Dies hat zur Folge, dass die wirtschaftliche Belastung durch diese Abgabe de facto allein bei den Haltern und Fahrern von Fahrzeugen liegt, die in anderen Mitgliedstaaten zugelassen sind. Zwar steht es den Mitgliedstaaten frei, das System zur Finanzierung ihrer Straßeninfrastruktur zu ändern, indem sie ein System der Finanzierung über Steuern durch ein System der Finanzierung durch alle Nutzer, einschließlich der Eigentümer und Fahrer der in diesem Land zugelassenen Fahrzeuge, ersetzen anderen Mitgliedstaaten, die diese Infrastruktur nutzen, so dass alle diese Nutzer in gleicher und verhältnismäßiger Weise zu dieser Finanzierung beitragen.

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Allerdings muss eine solche Änderung mit dem Unionsrecht, insbesondere dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung, im Einklang stehen, was im vorliegenden Fall nicht der Fall ist. Im vorliegenden Fall kann insbesondere dem Argument Deutschlands nicht gefolgt werden, dass die Entlastung der Kraftfahrzeugsteuer für die Besitzer von in diesem Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugen ein Ausdruck der Umstellung auf ein System der Finanzierung der Straßeninfrastruktur durch alle sei Nutzern gemäß den Grundsätzen „Nutzer zahlt“ und „Verursacher“.

Da Deutschland keine Angaben zum Umfang des Beitrags der Abgabe zur Finanzierung der Bundesinfrastruktur gemacht hat, hat es in keiner Weise nachgewiesen, dass die Entschädigung, die den Haltern von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen in Form einer Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gewährt wird, zu einem Höhe, die mindestens der Höhe der von ihnen zu zahlenden Infrastrukturnutzungsabgabe entspricht, diesen Beitrag nicht übersteigt und daher angemessen ist.

Darüber hinaus ist gegenüber Haltern von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen die Infrastrukturabgabe jährlich zu entrichten, ohne dass die Möglichkeit besteht, eine Vignette für einen kürzeren Zeitraum zu wählen, wenn dies besser zu der Häufigkeit seiner Nutzung dieser Straßen passt. Diese Faktoren, gepaart mit einer Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer um einen Betrag, der mindestens dem für diese Abgabe gezahlten Betrag entspricht, belegen, dass der Übergang zu einem Finanzierungssystem auf der Grundlage des „Benutzerzahlers“ und des „Verschmutzerzahlers“ erfolgt. Diese Grundsätze betreffen ausschließlich Halter und Fahrer von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeugen, während für Halter von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen weiterhin der Grundsatz der Finanzierung durch Besteuerung gilt.

Darüber hinaus hat Deutschland nicht dargelegt, wie die festgestellte Diskriminierung durch Umwelt- oder andere Erwägungen gerechtfertigt werden könnte. Im Hinblick auf den freien Warenverkehr stellt der Gerichtshof fest, dass die fraglichen Maßnahmen geeignet sind, den Zugang von Waren aus anderen Mitgliedstaaten zum deutschen Markt zu beschränken. Die Infrastrukturnutzungsgebühr, der in Wirklichkeit nur Fahrzeuge unterliegen, die diese Güter befördern, kann die Transportkosten und damit den Preis dieser Güter erhöhen und dadurch ihre Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigen. Im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit stellt der Gerichtshof fest, dass die in Rede stehenden nationalen Maßnahmen geeignet sind, den Zugang von Dienstleistungserbringern und Dienstleistungsempfängern aus einem anderen Mitgliedstaat zum deutschen Markt zu beschränken.

Die Infrastrukturnutzungsabgabe ist aufgrund der Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer geeignet, entweder die Kosten für die von diesen Leistungserbringern in Deutschland erbrachten Leistungen zu erhöhen oder die Kosten für die Leistungsempfänger zu erhöhen, die mit der Anreise nach Deutschland zur Leistungserbringung verbunden sind dort ein Gottesdienst. Entgegen der Behauptung Österreichs stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass die Regeln für die Ausgestaltung und Anwendung der Infrastrukturnutzungsabgabe nicht diskriminierend sind.

Dies betrifft die stichprobenartigen Kontrollen, ein etwaiges Verbot der Weiterfahrt mit dem betreffenden Fahrzeug, die nachträgliche Beitreibung der Infrastrukturnutzungsgebühr, die mögliche Verhängung eines Bußgeldes und die Zahlung einer Sicherheit. HINWEIS: Eine Vertragsverletzungsklage gegen einen Mitgliedstaat, der seinen Verpflichtungen aus dem Recht der Europäischen Union nicht nachgekommen ist, kann von der Kommission oder einem anderen Mitgliedstaat erhoben werden.

Stellt der Gerichtshof fest, dass eine Vertragsverletzung vorliegt, muss der betroffene Mitgliedstaat dem Urteil des Gerichtshofs unverzüglich nachkommen. Wenn die Kommission der Auffassung ist, dass der Mitgliedstaat dem Urteil nicht nachgekommen ist, kann sie eine weitere Klage auf finanzielle Sanktionen einreichen. Wenn jedoch Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie der Kommission nicht mitgeteilt wurden, kann der Gerichtshof auf Vorschlag der Kommission bereits im Stadium des ersten Urteils Sanktionen verhängen.

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EU Reporter veröffentlicht Artikel aus einer Vielzahl externer Quellen, die ein breites Spektrum an Standpunkten zum Ausdruck bringen. Die in diesen Artikeln vertretenen Positionen sind nicht unbedingt die von EU Reporter.

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