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EDV-Richtlinien zu den Rechten des Einzelnen: Datenschutz ist für eine gute öffentliche Verwaltung „unerlässlich“

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10_eipaAAls Teil des Aktionsplans, der in seiner Strategie 2013-2014 zur Anleitung der EU-Verwaltung festgelegt ist, hat der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) Leitlinien zu den Rechten des Einzelnen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten veröffentlicht.

Der stellvertretende EDSB Giovanni Buttarelli sagte: "Die Institutionen und Einrichtungen der EU sind für die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen verantwortlich. Unser Ziel ist es, eine Datenschutzkultur unter ihnen zu fördern, um zur Umsetzung dieser Verpflichtung beizutragen. Die Leitlinien tragen zu diesem strategischen Ziel bei und werden zum Aufbau beitragen das Bewusstsein, dass Datenschutz als Grundrecht ein wesentlicher Bestandteil einer guten öffentlichen Ordnung und Verwaltung ist. "

Die Leitlinien richten sich an alle Dienste innerhalb der EU-Verwaltung, die personenbezogene Daten verarbeiten. Sie zielen auch darauf ab, Datenschutzbeauftragte, Datenschutzkoordinatoren und Personalvertreter sowie alle Personen anzuleiten, deren personenbezogene Daten von den Institutionen verarbeitet werden, z. B. EU-Mitarbeiter oder Empfänger von EU-Zuschüssen und die breite Öffentlichkeit.

Das EDSB Factsheet 1: Ihre persönlichen Daten und die EU-Verwaltung: Welche Rechte haben Sie? enthält eine kurze Zusammenfassung dieser Rechte und deren Ausübung.

Während die EDSB-Leitlinien für die EU-Institutionen und -Einrichtungen entwickelt wurden, bieten sie möglicherweise wertvolle allgemeine Leitlinien zu Grundrechten für andere Einrichtungen des öffentlichen Sektors. In den Leitlinien wird beispielsweise das empfindliche Gleichgewicht hervorgehoben, das der EDSB zwischen den Rechten von Personen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden, und den Rechten und Freiheiten anderer Personen wie Hinweisgeber oder Informanten, die ebenfalls geschützt werden müssen, herstellt.

Der Inhalt der Leitlinien basiert auf unseren Positionen im Bereich der Rechte betroffener Personen, wie sie in einer Reihe von Stellungnahmen des EDSB zu EU-Datenverarbeitungsvorgängen entwickelt wurden. Die Leitlinien beschreiben unsere Positionen und Empfehlungen zu den einschlägigen Grundsätzen der Verordnung 45/2001 und enthalten Informationen zu aktuellen bewährten Verfahren und anderen relevanten Themen. Zum Beispiel heben sie das breite Konzept personenbezogener Daten im Rahmen der Verordnung hervor, wonach sich personenbezogene Daten auf viel mehr als nur den Namen einer bestimmten Person beziehen.

Hintergrund

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Artikel 41 Absatz 2 und Artikel 46 Buchstabe d von Verordnung (EG) Nr 45 / 2001 Der Schutz des Einzelnen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und der freie Verkehr dieser Daten verleihen dem Europäischen Datenschutzbeauftragten (dem „EDSB“) die Befugnis, Leitlinien herauszugeben. In den Abschnitten 5 („Rechte der betroffenen Person“) und 6 („Ausnahmen und Beschränkungen“) der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 sind verschiedene Rechte des Einzelnen hinsichtlich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die EU-Verwaltung festgelegt - sowie bestimmte Ausnahmen für diese Rechte.

Persönliche Informationen oder Daten: Alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche (lebende) Person beziehen. Beispiele sind Namen, Geburtsdaten, Fotos, E-Mail-Adressen und Telefonnummern. Andere Details wie Gesundheitsdaten, zu Bewertungszwecken verwendete Daten und Verkehrsdaten zur Nutzung von Telefon, E-Mail oder Internet gelten ebenfalls als personenbezogene Daten.

Datenschutz: Das Recht einer Person, allein gelassen zu werden und die Kontrolle über Informationen über sich selbst zu haben.

Das Recht auf Privatsphäre oder Privatleben ist in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Artikel 12), der Europäischen Menschenrechtskonvention (Artikel 8) und der Europäischen Grundrechtecharta (Artikel 7) verankert. Die Charta enthält auch ein ausdrückliches Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8).

EU-Institutionen und -Einrichtungen / EU-Verwaltung: Alle für die Europäische Union tätigen Institutionen, Einrichtungen, Ämter oder Agenturen (z. B. Europäische Kommission, Europäisches Parlament, Rat der

Europäische Union, Europäische Zentralbank, spezialisierte und dezentrale EU-Agenturen).

Rechenschaftspflicht: Nach dem Grundsatz der Rechenschaftspflicht sollten die Organe und Einrichtungen der EU alle internen Mechanismen und Kontrollsysteme einrichten, die erforderlich sind, um die Einhaltung ihrer Datenschutzverpflichtungen sicherzustellen, und in der Lage sein, diese Einhaltung gegenüber Aufsichtsbehörden wie dem EDSB nachzuweisen.

Verarbeitung personenbezogener Daten: Gemäß Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bezieht sich die Verarbeitung personenbezogener Daten auf "alle Vorgänge oder Vorgänge, die mit personenbezogenen Daten durchgeführt werden, unabhängig davon, ob diese automatisch erfolgen oder nicht" als Sammlung, Aufzeichnung, Organisation, Speicherung, Anpassung oder Änderung, Abruf, Konsultation, Verwendung, Offenlegung durch Übertragung, Verbreitung oder anderweitige Bereitstellung, Ausrichtung oder Kombination, Blockierung, Löschung oder Zerstörung. "

Personenbezogene Daten können bei vielen Aktivitäten verarbeitet werden, die sich auf das Berufsleben einer betroffenen Person beziehen. Beispiele aus den EU-Institutionen und -Einrichtungen sind: die Verfahren in Bezug auf die Beurteilung von Mitarbeitern und die Abrechnung einer Bürotelefonnummer, Listen der Teilnehmer an einer Sitzung, die Bearbeitung von Disziplinar- und Krankenakten sowie die Zusammenstellung und Bereitstellung von Informationen. eine Liste der Beamten und ihres jeweiligen Verantwortungsbereichs erstellen.

Personenbezogene Daten, die sich auf andere natürliche Personen als das Personal beziehen, können ebenfalls verarbeitet werden. Solche Beispiele können Besucher, Auftragnehmer, Petenten usw. betreffen.

Das EDSB-Strategie 2013-2014 finden Sie auf der EDSB-Website.

Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) ist eine unabhängige Aufsichtsbehörde gewidmet personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre und bewährten Verfahren in den EU-Institutionen und Einrichtungen zu fördern. Er tut dies durch:

  • Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die EU-Verwaltung;
  • Beratung über die Politik und Gesetzgebung, die die Privatsphäre betreffen, und;
  • Zusammenarbeit mit ähnlichen Behörden konsistente Datenschutz zu gewährleisten.

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EU Reporter veröffentlicht Artikel aus einer Vielzahl externer Quellen, die ein breites Spektrum an Standpunkten zum Ausdruck bringen. Die in diesen Artikeln vertretenen Positionen sind nicht unbedingt die von EU Reporter.

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