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Kommission prüft Verpflichtungszusagen von der Deutschen Bahn vorgeschlagen betreffend Preissystem für Bahnstrom in Deutschland

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Bombardier-Dosto2010_01Die Europäische Kommission fordert die Stellungnahmen der Beteiligten auf Zusagen der Deutschen Bahn obliegt angeboten Deutsche Bahn (DB) in Bezug auf seine Preissystem für Bahnstrom in Deutschland. Fahrstrom ist Strom für Lokomotiven verwendet.

DB Energie, die DB-Tochtergesellschaft, die Bahnstrom an Eisenbahnunternehmen liefert, ist der einzige Bahnstromanbieter in Deutschland. Die Kommission befürchtet, dass das Preissystem von DB Energie und insbesondere die Rabatte, die nur Eisenbahnunternehmen des DB-Konzerns in vollem Umfang erhalten können, die Entwicklung des Wettbewerbs auf den Märkten für Schienengüterverkehr und Personenfernverkehr behindert und damit gegen das EU-Kartellrecht verstoßen haben könnten.

Um diese Bedenken auszuräumen, hat die DB angeboten ein neues Preissystem für Bahnstrom einzuführen, die einheitlich für alle Eisenbahnunternehmen gelten und sollten andere Stromanbieter ermöglichen, direkt von Fahrstrom an Eisenbahnunternehmen liefern. Wenn der Markttest bestätigt, dass die vorgeschlagenen Verpflichtungen die wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen, machen kann die Kommission sie rechtlich auf DB verbindlich.

Um die Bedenken der Kommission auszuräumen, bot die DB folgende Verpflichtungen an:

  • DB Energie wird ein neues Preissystem für Bahnstrom mit separaten Preisen für Strom und für den Zugang zum Bahnstromnetz einzuführen. Die Netzzugangsgebühr unterliegt der Genehmigung durch die deutsche Regulierungsbehörde (Bundesnetzagentur).
  • DB Energie wird einen einzigen Preis für Strom ohne Volumen oder Dauer-basierte Rabatte gelten.
  • DB Energie zahlt Nicht-DB Bahnunternehmen eine einmalige rückwirkende Erstattung von 4% ihrer letzten Jahresfahrstromrechnung.
  • DB wird die Kommission der erforderlichen Daten liefern, zu beurteilen, ob die Preisniveaus von DB unter dem neuen Preissystem geladen zu einer Kosten-Schere führen würden.

Die Zusagen würden ab 2014 für fünf Jahre gelten.

Interessenten können sich innerhalb eines Monats nach dem Datum der Veröffentlichung einreichen.

Hintergrund

Im Juni 2013 teilte die Kommission der DB ihre vorläufige Einschätzung mit, dass die DB unter Verstoß gegen Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) möglicherweise ihre marktbeherrschende Stellung bei der Bereitstellung von Traktionsstrom in Deutschland missbraucht hat. . Die betreffende Praxis bezieht sich auf die Preisgestaltung für Traktionsströme, die möglicherweise zu einem Margendruck auf den Märkten für den Personenfernverkehr und den Schienengüterverkehr in Deutschland geführt haben. Ein Margin Squeeze liegt vor, wenn die von einem marktbeherrschenden Unternehmen auf einem vorgelagerten Markt berechneten Preise (hier die Bereitstellung von Traktionsströmen) es Wettbewerbern auf dem nachgelagerten Markt (hier die Bereitstellung von Schienenverkehrsdiensten) nicht ermöglichen, dauerhaft profitabel zu handeln.

Fahrstrom ist die 16.7 Hertz Strom für Lokomotiven in Deutschland und ist ein unverzichtbarer Eingang für Eisenbahnunternehmen. DB Energie ist derzeit der einzige Anbieter von Bahnstrom in Deutschland, wodurch auf diesem Markt eine beherrschende Stellung zu halten.

DB Energie vermarktet Bahnstrom derzeit im Rahmen eines All-inclusive-Angebots, bei dem Eisenbahnunternehmen einen Preis zahlen, der sowohl den Verbrauch von Bahnstrom als auch die Nutzung des von DB Energie betriebenen Bahnstromnetzes abdeckt. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs, in dem festgestellt wurde, dass das Bahnstromnetz der Regulierung durch die Bundesnetzagentur unterliegt, wird DB Energie ihr Preissystem für Bahnstrom ändern und das gesetzlich geregelte Netzzugangsentgelt und den Strompreis getrennt berechnen. Dies soll es auch anderen Stromanbietern ermöglichen, im Wettbewerb mit DB Energie Bahnstrom an Eisenbahnunternehmen zu liefern.

Verfahrens Hintergrund

Artikel 102 AEUV verbietet den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

Sollten die von DB angebotenen Verpflichtungen angesichts der Ergebnisse des Markttests die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission zufriedenstellend ausräumen, kann die Kommission sie gemäß Artikel 9 der EU-Kartellverordnung 1/2003 per Beschluss für DB für rechtsverbindlich erklären. Ein solcher Beschluss nach Artikel 9 stellt keinen Verstoß gegen das EU-Kartellrecht fest, verpflichtet DB jedoch rechtlich zur Einhaltung der angebotenen Verpflichtungen. Hält sich ein Unternehmen nicht an seine Verpflichtungen, kann die Kommission eine Geldbuße von bis zu 10 % des weltweiten Jahresumsatzes verhängen, ohne einen Verstoß gegen das EU-Kartellrecht feststellen zu müssen.

Die Kommission förmliche Kartellverfahren im Juni 2012 eingeleitet (siehe IP / 12 / 597), Nachdem in den Räumlichkeiten des DB-Konzerns unangekündigte Inspektionen durchgeführt hat (siehe MEMO / 11 / 208).

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Kommission Wettbewerb Website, der Öffentlichkeit Bei Register für Fallnummer 39678.

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