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Kommission prüft Verpflichtungszusagen von der Deutschen Bahn vorgeschlagen betreffend Preissystem für Bahnstrom in Deutschland

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Bombardier-Dosto2010_01Die Europäische Kommission fordert die Stellungnahmen der Beteiligten auf Zusagen der Deutschen Bahn obliegt angeboten Deutsche Bahn (DB) in Bezug auf seine Preissystem für Bahnstrom in Deutschland. Fahrstrom ist Strom für Lokomotiven verwendet.

DB Energie, die DB-Tochter, die Eisenbahnunternehmen mit Traktionsstrom versorgt, ist der einzige Traktionsstromlieferant in Deutschland. Die Kommission befürchtet, dass das Preissystem von DB Energie und insbesondere Preisnachlässe, die nur Eisenbahnunternehmen des DB-Konzerns in vollem Umfang erzielen können, die Entwicklung des Wettbewerbs auf den Märkten für Schienengüterverkehr und Personenfernverkehr unter Verstoß gegen die EU behindert haben könnten Kartellvorschriften.

Um diese Bedenken auszuräumen, hat die DB angeboten ein neues Preissystem für Bahnstrom einzuführen, die einheitlich für alle Eisenbahnunternehmen gelten und sollten andere Stromanbieter ermöglichen, direkt von Fahrstrom an Eisenbahnunternehmen liefern. Wenn der Markttest bestätigt, dass die vorgeschlagenen Verpflichtungen die wettbewerbsrechtlichen Bedenken auszuräumen, machen kann die Kommission sie rechtlich auf DB verbindlich.

Die DB hat folgende Zusagen gemacht, um die Bedenken der Kommission auszuräumen:

  • DB Energie wird ein neues Preissystem für Bahnstrom mit separaten Preisen für Strom und für den Zugang zum Bahnstromnetz einzuführen. Die Netzzugangsgebühr unterliegt der Genehmigung durch die deutsche Regulierungsbehörde (Bundesnetzagentur).
  • DB Energie wird einen einzigen Preis für Strom ohne Volumen oder Dauer-basierte Rabatte gelten.
  • DB Energie zahlt Nicht-DB Bahnunternehmen eine einmalige rückwirkende Erstattung von 4% ihrer letzten Jahresfahrstromrechnung.
  • DB wird die Kommission der erforderlichen Daten liefern, zu beurteilen, ob die Preisniveaus von DB unter dem neuen Preissystem geladen zu einer Kosten-Schere führen würden.

Die Zusagen würden ab 2014 für fünf Jahre gelten.

Interessenten können sich innerhalb eines Monats nach dem Datum der Veröffentlichung einreichen.

Hintergrund

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Im Juni 2013 teilte die Kommission der DB ihre vorläufige Einschätzung mit, dass die DB unter Verstoß gegen Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) möglicherweise ihre marktbeherrschende Stellung bei der Bereitstellung von Traktionsstrom in Deutschland missbraucht hat. . Die betreffende Praxis bezieht sich auf die Preisgestaltung für Traktionsströme, die möglicherweise zu einem Margendruck auf den Märkten für den Personenfernverkehr und den Schienengüterverkehr in Deutschland geführt haben. Ein Margin Squeeze liegt vor, wenn die von einem marktbeherrschenden Unternehmen auf einem vorgelagerten Markt berechneten Preise (hier die Bereitstellung von Traktionsströmen) es Wettbewerbern auf dem nachgelagerten Markt (hier die Bereitstellung von Schienenverkehrsdiensten) nicht ermöglichen, dauerhaft profitabel zu handeln.

Fahrstrom ist die 16.7 Hertz Strom für Lokomotiven in Deutschland und ist ein unverzichtbarer Eingang für Eisenbahnunternehmen. DB Energie ist derzeit der einzige Anbieter von Bahnstrom in Deutschland, wodurch auf diesem Markt eine beherrschende Stellung zu halten.

DB Energie vermarktet derzeit Traktionsstrom über ein All-Inclusive-Angebot, bei dem Eisenbahnunternehmen einen Preis zahlen, der sowohl den Verbrauch von Traktionsstrom als auch die Nutzung des von DB Energie verwalteten Traktionsstromnetzes abdeckt. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs, wonach das Traktionsstromnetz unter die Regulierung der Bundesnetzagentur fällt, wird die DB Energie ihr Preissystem für Traktionsstrom ändern und die gesetzlich geregelte Netzzugangsgebühr und den Strompreis gesondert berechnen. Dies sollte es anderen Stromversorgern ermöglichen, im Wettbewerb mit DB Energie auch Bahnunternehmen mit Traktionsstrom zu versorgen.

Verfahrens Hintergrund

Artikel 102 AEUV verbietet den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

Wenn die von der DB vorgeschlagenen Verpflichtungen angesichts der Ergebnisse des Markttests eine zufriedenstellende Lösung für die Wettbewerbsbedenken der Kommission darstellen, kann die Kommission beschließen, sie gemäß Artikel 9 der EU-Kartellverordnung 1 / für die DB rechtsverbindlich zu machen 2003. Eine solche Entscheidung nach Artikel 9 kommt nicht zu dem Schluss, dass ein Verstoß gegen die EU-Kartellvorschriften vorliegt, sondern verpflichtet die DB rechtlich, die angebotenen Verpflichtungen einzuhalten. Wenn ein Unternehmen gegen seine Verpflichtungen verstößt, kann die Kommission eine Geldstrafe von bis zu 10% des weltweiten Jahresumsatzes des Unternehmens verhängen, ohne dass ein Verstoß gegen die EU-Kartellvorschriften festgestellt werden muss.

Die Kommission förmliche Kartellverfahren im Juni 2012 eingeleitet (siehe IP / 12 / 597), Nachdem in den Räumlichkeiten des DB-Konzerns unangekündigte Inspektionen durchgeführt hat (siehe MEMO / 11 / 208).

Weitere Informationen finden Sie bei der Kommission Wettbewerb Website, der Öffentlichkeit Bei Register für Fallnummer 39678.

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EU Reporter veröffentlicht Artikel aus einer Vielzahl externer Quellen, die ein breites Spektrum an Standpunkten zum Ausdruck bringen. Die in diesen Artikeln vertretenen Positionen sind nicht unbedingt die von EU Reporter.

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