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Europäische Kommission

Kommission genehmigt finnisches System in Höhe von 687 Mio. EUR zum Ausgleich energieintensiver Unternehmen für indirekte Emissionskosten

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Die Europäische Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften eine finnische Regelung genehmigt, mit der energieintensive Unternehmen teilweise für höhere Strompreise entschädigt werden sollen, die sich aus indirekten Emissionskosten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EHS) ergeben.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager erklärte: „Dieses 687-Millionen-Euro-Programm ebnet Finnland den Weg, das Risiko der Verlagerung von COXNUMX-Emissionen in seine energieintensiven Industrien zu verringern. Gleichzeitig wird es eine kostengünstige Dekarbonisierung der Wirtschaft im Einklang mit den Zielen des Grünen Deals fördern und gleichzeitig den Wettbewerb im Binnenmarkt schützen.“

Das finnische Maß

Die von Finnland angemeldete Regelung mit einem geschätzten Gesamtbudget von 687 Mio Die Fördermaßnahme zielt darauf ab, das Risiko des „Carbon Leakage“ zu verringern, bei dem Unternehmen ihre Produktion in Länder außerhalb der EU mit weniger ehrgeiziger Klimapolitik verlagern, was weltweit zu erhöhten Treibhausgasemissionen führt.

Die Maßnahme kommt Unternehmen zugute, die in Sektoren tätig sind, die von Carbon Leakage bedroht sind und in Anhang I des Leitlinien zu bestimmten staatlichen Beihilfemaßnahmen im Rahmen des Handelssystems für Treibhausgasemissionszertifikate nach 2021 („EHS-Leitlinien für staatliche Beihilfen“). Diese Sektoren sind mit erheblichen Stromkosten konfrontiert und besonders dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt.

Der Ausgleich wird förderfähigen Unternehmen durch eine teilweise Erstattung der im Vorjahr entstandenen indirekten Emissionskosten gewährt, wobei die letzte Zahlung im Jahr 2026 erfolgt. Der Beihilfehöchstbetrag pro Begünstigten beträgt 25 % der indirekten Emissionskosten anfallen. Der im Rahmen der Regelung gewährte Gesamtbeihilfebetrag darf 150 Mio. EUR pro Jahr nicht übersteigen. Die Höhe der Beihilfe wird auf der Grundlage von Stromverbrauchseffizienz-Benchmarks berechnet, die sicherstellen, dass die Begünstigten zum Energiesparen angeregt werden.

Um sich für eine Entschädigung zu qualifizieren, müssen alle Begünstigten entweder (i) nachweisen, dass die Treibhausgasemissionen ihrer Anlagen unter dem anwendbaren Richtwert liegen, der für die kostenlose Zuteilung im EU-EHS verwendet wird, oder (ii) mindestens 30 % ihres Stroms decken Verbrauch aus kohlenstofffreien Quellen (durch Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien vor Ort oder in der Nähe des Standorts, kohlenstofffreie Stromabnahmeverträge oder Herkunftsnachweise). Darüber hinaus müssen alle Unternehmen zusätzliche Investitionen tätigen, sodass sie insgesamt mindestens 50 % des Beihilfebetrags in Maßnahmen zur Förderung der Klimaneutralität investieren und somit Unternehmen, die unter dem geltenden Richtwert lagen, die Emissionen weiter auf ein Niveau deutlich unter dem reduzieren geltende Benchmark.

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Die Einschätzung der Kommission

Die Kommission prüfte die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften und insbesondere nach den EHS-Beihilfeleitlinien.

Die Kommission stellte fest, dass die Regelung notwendig und angemessen ist, um energieintensive Unternehmen bei der Bewältigung der höheren Strompreise zu unterstützen und zu verhindern, dass Unternehmen ihren Standort in Länder außerhalb der EU mit weniger ehrgeiziger Klimapolitik verlagern, was zu einem Anstieg der globalen Treibhausgasemissionen führt. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Regelung die in den EHS-Leitlinien für staatliche Beihilfen festgelegten Anforderungen an Energieaudits und Energiemanagementsysteme erfüllt. Sie unterstützt daher die Klima- und Umweltziele der EU und die in der EU festgelegten Ziele Europäischer Green Deal. Darüber hinaus kam die Kommission zu dem Schluss, dass die gewährte Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt ist und keine übermäßigen negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel in der EU haben wird.

Auf dieser Grundlage genehmigte die Kommission das System gemäß den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen.

Hintergrund

Das Europäischer Green Deal, das von der Kommission am 11. Dezember 2019 vorgelegt wurde, setzt sich das Ziel, Europa bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent zu machen. Das EU-EHS ist ein Eckpfeiler der EU-Politik zur Bekämpfung des Klimawandels und ein wichtiges Instrument zur Senkung der Kosten für effektiv. Am 30. Juni 2021 haben das Europäische Parlament und der Rat die Europäisches Klimarecht Befürwortung des verbindlichen Ziels, die Emissionen bis 55 um mindestens 2030 % gegenüber dem Niveau von 1990 zu senken.

Am 21. September 2020 hat die Kommission angenommen überarbeitete ETS-Leitlinien für staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021 als Teil der Modernisierung aller Instrumente zur Verhinderung von Carbon Leakage im Zusammenhang mit dem EU-EHS, wie etwa der kostenlosen Zuteilung von CO2-Emissionszertifikaten. Die überarbeiteten ETS-Beihilfeleitlinien traten am 1. Januar 2021 mit Beginn der neuen Handelsperiode des EU ETS in Kraft. Sie gelten bis 2030, wobei eine mittelfristige Aktualisierung bestimmter Elemente für 2025 vorgesehen ist.

Die nicht vertrauliche Fassung der heutigen Entscheidung wird unter der Aktenzeichen SA.63581 (in der Staatliche Beihilfe Registrieren) auf der Website der GD Wettbewerb. Neue Veröffentlichungen von Beihilfeentscheidungen im Internet und im Amtsblatt sind im aufgeführt Wettbewerb Wöchentliche E-News.

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EU Reporter veröffentlicht Artikel aus einer Vielzahl externer Quellen, die ein breites Spektrum an Standpunkten zum Ausdruck bringen. Die in diesen Artikeln vertretenen Positionen sind nicht unbedingt die von EU Reporter.

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