Vernetzen Sie sich mit uns

EU

#poland Debatte über die jüngsten Entwicklungen in Polen und der Rechtsstaatlichkeit Rahmen

SHARE:

Veröffentlicht

on

Wir verwenden Ihre Anmeldung, um Inhalte auf eine Weise bereitzustellen, der Sie zugestimmt haben, und um unser Verständnis von Ihnen zu verbessern. Sie können sich jederzeit abmelden.

Polen-and-Nachbarn-map_fb Size-College-Orientierungsdebatte über die jüngsten Entwicklungen in Polen und den Rahmen für Rechtsstaatlichkeit: Fragen und Antworten

Warum führt die Kommission eine Debatte über die Lage in Polen und den Rahmen für Rechtsstaatlichkeit?

Rechtsstaatlichkeit ist einer der Grundwerte, auf denen die Europäische Union beruht. Die Kommission ist neben ihrer Aufgabe, die Einhaltung des EU-Rechts zu gewährleisten, zusammen mit dem Europäischen Parlament, den Mitgliedstaaten und dem Rat auch dafür verantwortlich, die Grundwerte der Union zu gewährleisten. Die jüngsten Ereignisse in Polen, insbesondere der politische und rechtliche Streit um die Zusammensetzung des Verfassungsgerichts, haben zu Bedenken hinsichtlich der Achtung der Rechtsstaatlichkeit geführt. Die Kommission hat daher Informationen zur Lage des Verfassungsgerichts und zu den Gesetzesänderungen bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten angefordert. Das Kollegium hat heute eine erste Debatte über diese jüngsten Entwicklungen in Polen geführt, nachdem der Erste Vizepräsident Timmermans (zuständig für den Rahmen der Rechtsstaatlichkeit) sowie Kommissar Oettinger (zuständig für Medienpolitik) und Kommissar Jourova die Angelegenheit vorgestellt hatten (verantwortlich für Gerechtigkeit).

Was ist Rechtsstaatlichkeit?

Der genaue Inhalt der rechtsstaatlichen Grundsätze und Standards kann je nach Verfassungssystem der einzelnen Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene variieren. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie vom Europarat erstellte Dokumente, die insbesondere auf dem Fachwissen der Venedig-Kommission aufbauen, enthalten jedoch keine vollständige Liste dieser Grundsätze und definieren damit die Kernbedeutung der Rechtsstaatlichkeit als einen gemeinsamen Wert der EU gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV).

Zu diesen Grundsätzen gehört die Legalität, die einen transparenten, rechenschaftspflichtigen, demokratischen und pluralistischen Prozess für den Erlass von Gesetzen impliziert. Rechtssicherheit; Verbot der Willkür der Exekutivbefugnisse; unabhängige und unparteiische Gerichte; wirksame gerichtliche Überprüfung einschließlich der Achtung der Grundrechte; und Gleichheit vor dem Gesetz.

Sowohl der Gerichtshof als auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte haben bestätigt, dass diese Grundsätze keine rein formalen und verfahrenstechnischen Anforderungen sind. Sie sind das Mittel, um die Einhaltung und Achtung der Demokratie und der Menschenrechte sicherzustellen. Rechtsstaatlichkeit ist daher ein Verfassungsprinzip mit sowohl formalen als auch inhaltlichen Bestandteilen.

Werbung

Dies bedeutet, dass die Achtung der Rechtsstaatlichkeit untrennbar mit der Achtung der Demokratie und der Grundrechte verbunden ist: Ohne Achtung der Rechtsstaatlichkeit kann es keine Demokratie und Achtung der Grundrechte geben und umgekehrt. Grundrechte sind nur wirksam, wenn sie gerechtfertigt sind. Demokratie ist geschützt, wenn die grundlegende Rolle der Justiz, einschließlich der Verfassungsgerichte, die Meinungsfreiheit, die Versammlungsfreiheit und die Einhaltung der Regeln für den politischen Prozess und den Wahlprozess gewährleisten kann.

Innerhalb der EU ist die Rechtsstaatlichkeit von besonderer Bedeutung. Die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit ist nicht nur eine Voraussetzung für den Schutz aller in Artikel 2 EUV aufgeführten Grundwerte. Dies ist auch eine Voraussetzung für die Wahrung aller Rechte und Pflichten, die sich aus den Verträgen und dem Völkerrecht ergeben. Das Vertrauen aller EU-Bürger und nationalen Behörden in die Rechtssysteme aller anderen Mitgliedstaaten ist für das Funktionieren der gesamten EU als "Raum der Freiheit, Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen" von entscheidender Bedeutung. Heute muss ein Urteil in Zivil- und Handelssachen eines nationalen Gerichts in einem anderen Mitgliedstaat automatisch anerkannt und vollstreckt werden, und ein europäischer Haftbefehl gegen einen in einem Mitgliedstaat erlassenen mutmaßlichen Verbrecher muss als solcher in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden. Dies sind klare Beispiele dafür, warum alle Mitgliedstaaten betroffen sein müssen, wenn der Rechtsstaatsprinzip in einem Mitgliedstaat nicht vollständig eingehalten wird. Aus diesem Grund hat die EU ein starkes Interesse an der Wahrung und Stärkung der Rechtsstaatlichkeit in der gesamten Union.

Welche Entwicklungen in Polen hat das Kollegium erörtert?

1. In Bezug auf das Verfassungsgericht

Vor den allgemeinen Wahlen zum Sejm (untere Kammer des polnischen Parlaments) am 25. Oktober 2015 hat der scheidende Gesetzgeber am 8. Oktober fünf Personen ernannt, die vom Präsidenten der Republik als Richter ernannt werden sollen. Drei Richter würden während des Mandats des scheidenden Gesetzgebers frei gewordene Sitze einnehmen, während zwei während des Mandats des am 12. November begonnenen neuen Gesetzgebers frei gewordene Sitze einnehmen würden.

Am 19. November änderte der neue Gesetzgeber durch ein beschleunigtes Verfahren das Gesetz über das Verfassungsgericht, indem er die Möglichkeit einführte, die vom vorherigen Gesetzgeber vorgenommenen gerichtlichen Nominierungen aufzuheben und fünf neue Richter zu ernennen. Durch die Änderung wurde auch die Amtszeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Tribunals von neun auf drei Jahre verkürzt, wobei die derzeitige Amtszeit innerhalb von drei Monaten nach Annahme der Änderung automatisch endet. Am 25. November hob der neue Gesetzgeber die fünf Nominierungen des vorherigen Gesetzgebers auf und am 2. Dezember ernannte er fünf neue Richter.

Das Verfassungsgericht wurde wegen der Entscheidungen sowohl des vorherigen als auch des künftigen Gesetzgebers beschlagnahmt. Das Tribunal erließ am 3. und 9. Dezember 2015 zwei Urteile.

Am 3. Dezember entschied der Gerichtshof, dass der vorherige Gesetzgeber berechtigt war, drei Richter für während seines Mandats frei gewordene Sitze zu ernennen, jedoch nicht berechtigt war, die beiden Nominierungen für während der Amtszeit des neuen Gesetzgebers frei gewordene Sitze vorzunehmen.

Am 9. Dezember entschied der Gerichtshof, dass der neue Gesetzgeber nicht berechtigt war, die Nominierungen für die drei Ernennungen nach dem vorherigen Gesetzgeber aufzuheben, sondern dass er berechtigt war, die beiden Richter zu ernennen, deren Mandat unter dem neuen Gesetzgeber begann. Das Verfassungsgericht erklärte auch die Verkürzung der Amtszeit des derzeitigen Präsidenten und Vizepräsidenten des Gerichts für ungültig.

Die Urteile haben zur Folge, dass der Präsident der Republik verpflichtet ist, die drei vom vorherigen Gesetzgeber ernannten Richter zu "ernennen" (dh den Eid abzulegen). Der Präsident der Republik hat jedoch inzwischen den Eid aller fünf vom neuen Gesetzgeber ernannten Richter geleistet. Die Urteile des Verfassungsgerichts wurden daher nicht umgesetzt, und die korrekte Zusammensetzung des Gerichts bleibt zwischen den Institutionen des Staates umstritten.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber am 28. Dezember neue Regeln für die Arbeitsweise des Verfassungsgerichts verabschiedet, die unter anderem die Bedingungen erschweren, unter denen das Gericht die Verfassungsmäßigkeit neu verabschiedeter Gesetze überprüfen kann, indem es unter anderem die Zahl der Anhörungen erhöht Fälle und durch Erhöhung der Mehrheiten, die das Tribunal für die Erteilung von Urteilen benötigt (in voller Konfiguration werden Urteile mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen statt mit einfacher Mehrheit wie nach den früheren Regeln angenommen).

2. In Bezug auf die Governance der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten

Am 31. Dezember verabschiedete der polnische Senat das "Gesetz über kleine Medien" über die Geschäftsführung und die Aufsichtsräte des polnischen öffentlich-rechtlichen Fernsehsenders (TVP) und des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (PR). Das neue Gesetz scheint die Regeln für die Ernennung der Verwaltungs- und Aufsichtsräte der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dahingehend zu ändern, dass sie nicht vom Finanzministerium, sondern vom Finanzminister kontrolliert werden. Das neue Gesetz sah auch die sofortige Abberufung der bestehenden Aufsichts- und Verwaltungsräte vor.

Was hat die Kommission bisher unternommen, um dieses Problem anzugehen?

Nach der derzeitigen Kommission wurde der erste Vizepräsident Timmermans von Präsident Juncker mit der Verantwortung für den Rechtsstaatlichkeitsmechanismus der EU (siehe unten) und der Wahrung der Rechtsstaatlichkeit beauftragt. Die Kommission beabsichtigt, den Sachverhalt in Absprache mit der polnischen Regierung zu klären.

In Anbetracht der aktuellen Situation in Bezug auf die VerfassungsgerichtshofDer erste Vizepräsident Timmermans schrieb am 23. Dezember 2015 an die polnische Regierung, um weitere Informationen über den Stand der Dinge anzufordern. In dem Schreiben wird die polnische Regierung aufgefordert, die geplanten Maßnahmen in Bezug auf die verschiedenen Urteile des Verfassungsgerichts zu erläutern.

In seinem Schreiben empfahl der Erste Vizepräsident der polnischen Regierung außerdem, die Venedig-Kommission zu konsultieren, bevor sie die vorgeschlagenen Änderungen des Gesetzes über das Verfassungsgericht verabschiedet. Die polnische Regierung hat am 23. Dezember bei der Venedig-Kommission eine rechtliche Beurteilung beantragt, den Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens jedoch vor Erhalt der Stellungnahme der Venedig-Kommission fortgesetzt.

Die Kommission hat am 30. Dezember 2015 an die polnische Regierung geschrieben, um zusätzliche Informationen zu den vorgeschlagenen Reformen des Governance der polnischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Der erste Vizepräsident Timmermans fragte die polnische Regierung, wie das einschlägige EU-Recht und die Notwendigkeit der Förderung des Medienpluralismus bei der Ausarbeitung des neuen "Gesetzes über kleine Medien" berücksichtigt wurden.

Am 7. Januar 2016 erhielt die Kommission eine Antwort von Polen auf das Schreiben zum Mediengesetz, in dem jegliche nachteiligen Auswirkungen auf den Medienpluralismus bestritten wurden. Am 11. Januar erhielt die Kommission eine Antwort Polens zur Reform des Verfassungsgerichts.

Am 13. Januar 2016 führte das Kollegium der Kommissare eine erste Orientierungsdebatte durch, um die Situation in Polen im Rahmen des im März 2014 angenommenen Rahmens für Rechtsstaatlichkeit zu bewerten.

Was ist der rechtsstaatliche Rahmen?

Am 11. März 2014 hat die Europäische Kommission angenommen ein neuer Rahmen für die Bekämpfung systembedingter Bedrohungen der Rechtsstaatlichkeit in einem der 28 EU-Mitgliedstaaten. Mit dem Rahmen wird ein Instrument geschaffen, mit dem die Kommission einen Dialog mit dem betreffenden Mitgliedstaat aufnehmen kann, um die Eskalation systemischer Bedrohungen der Rechtsstaatlichkeit zu verhindern.

Ziel des Rahmens ist es, der Kommission zu ermöglichen, mit dem betreffenden Mitgliedstaat eine Lösung zu finden, um die Entstehung einer systemischen Bedrohung der Rechtsstaatlichkeit zu verhindern, die sich zu einem "eindeutigen Risiko eines schwerwiegenden Verstoßes" entwickeln könnte, das möglicherweise eintreten würde die Anwendung des „Verfahrens nach Artikel 7“ auslösen. Liegen eindeutige Anzeichen für eine systematische Bedrohung der Rechtsstaatlichkeit in einem Mitgliedstaat vor, kann die Kommission ein Verfahren vor Artikel 7 einleiten, indem sie über den Rahmen für Rechtsstaatlichkeit einen Dialog mit diesem Mitgliedstaat einleitet.

Der Rechtsstaatlichkeitsrahmen macht transparent, wie die Kommission ihre Rolle im Rahmen der Verträge ausübt, und zielt darauf ab, die Notwendigkeit des Rückgriffs auf das Verfahren nach Artikel 7 zu verringern.

Der Rechtsstaatlichkeitsrahmen besteht aus drei Phasen (siehe auch Grafik in Anhang 1):

  • Kommission Beurteilung: Die Kommission wird alle relevanten Informationen sammeln und prüfen und prüfen, ob eindeutige Hinweise auf eine systembedingte Bedrohung der Rechtsstaatlichkeit vorliegen. Wenn die Kommission nach diesen Erkenntnissen der Ansicht ist, dass eine systemische Bedrohung der Rechtsstaatlichkeit besteht, wird sie einen Dialog mit dem betreffenden Mitgliedstaat einleiten, indem sie eine "rechtsstaatliche Stellungnahme" übermittelt, in der ihre Bedenken begründet werden.
  • Empfehlung der Kommission: In einer zweiten Phase kann die Kommission eine an den Mitgliedstaat gerichtete "Empfehlung zur Rechtsstaatlichkeit" abgeben, wenn die Angelegenheit nicht zufriedenstellend geklärt wurde. In diesem Fall würde die Kommission dem Mitgliedstaat empfehlen, die festgestellten Probleme innerhalb einer festgelegten Frist zu lösen und die Kommission über die diesbezüglichen Maßnahmen zu informieren. Die Kommission wird ihre Empfehlung veröffentlichen.
  • Folgemaßnahmen zu der Empfehlung der Kommission: In einer dritten Phase wird die Kommission die Folgemaßnahmen der Mitgliedstaaten zu der Empfehlung überwachen. Wenn innerhalb der festgelegten Frist keine zufriedenstellenden Folgemaßnahmen getroffen werden, kann die Kommission auf das „Verfahren nach Artikel 7“ zurückgreifen. Der gesamte Prozess basiert auf einem kontinuierlichen Dialog zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat. Die Kommission wird das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig und genau auf dem Laufenden halten.

Berücksichtigt die Kommission die Entwicklungen in Polen im Rahmen der Rechtsstaatlichkeit?

Die Europäische Kommission prüft die Entwicklungen in Polen im Rahmen der Rechtsstaatlichkeit. Das Kollegium der Kommissare führte eine erste Orientierungsdebatte durch, um die Situation in Polen im Rahmen dieses Mechanismus zu bewerten.

Wie ist das Verfahren nach Artikel 7?

Das in Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) vorgesehene Verfahren soll sicherstellen, dass alle EU-Mitgliedstaaten die gemeinsamen Werte der EU einschließlich der Rechtsstaatlichkeit respektieren. In einer solchen Situation sind zwei rechtliche Möglichkeiten vorgesehen: ein Präventionsmechanismus bei "klarem Risiko eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Werte der Union" (Artikel 7 Absatz 1 EUV) und ein Sanktionsmechanismus bei "Existenz" eines schwerwiegenden und anhaltenden Verstoßes "gegen den Wert der Union, einschließlich der Rechtsstaatlichkeit (Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 3 EUV). Artikel 7 EUV wurde bisher nicht angewendet.

Der Präventionsmechanismus ermöglicht es dem Rat, den betreffenden EU-Mitgliedstaat zu warnen, bevor tatsächlich ein schwerwiegender Verstoß vorliegt. Der Sanktionsmechanismus ermöglicht es dem Rat, zu handeln, wenn ein schwerwiegender und anhaltender Verstoß vorliegt. Dies kann die Aussetzung bestimmter Rechte beinhalten, die sich aus der Anwendung der Verträge auf das betreffende EU-Land ergeben, einschließlich der Stimmrechte dieses Landes im Rat. In einem solchen Fall muss der „schwerwiegende Verstoß“ einige Zeit bestehen geblieben sein.

Das Verfahren nach Artikel 7 kann von einem Drittel der Mitgliedstaaten, vom Europäischen Parlament (im Falle des Präventionsmechanismus von Artikel 7 Absatz 1 EUV) oder von der Europäischen Kommission ausgelöst werden.

Um festzustellen, dass ein klares Risiko eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Rechtsstaatlichkeit besteht, muss der Rat nach Zustimmung des Europäischen Parlaments mit einer Entscheidung von 4/5 seiner Mitglieder handeln und die gleiche Schwelle erreichen, wenn Sie möchte Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat richten. Der Rat muss die betroffenen Mitgliedstaaten anhören, bevor er einen solchen Beschluss fasst.

Um festzustellen, ob ein schwerwiegender und anhaltender Verstoß gegen die Rechtsstaatlichkeit vorliegt, muss der Europäische Rat nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einstimmig handeln. Der betreffende Mitgliedstaat muss zunächst aufgefordert werden, seine Bemerkungen abzugeben.

Um einen Mitgliedstaat wegen eines schwerwiegenden und anhaltenden Verstoßes gegen die Rechtsstaatlichkeit zu sanktionieren, muss der Rat mit qualifizierter Mehrheit handeln. Um diese Sanktionen aufzuheben oder zu ändern, muss der Rat auch mit qualifizierter Mehrheit handeln.

Gemäß Artikel 354 AEUV nimmt das Mitglied des Europäischen Rates oder der Rat, der den betreffenden Mitgliedstaat vertritt, nicht an der Abstimmung teil, und der betreffende Mitgliedstaat wird bei der Berechnung der Mehrheiten für diese Feststellungen nicht berücksichtigt.

Wurde jemals das Verfahren nach Artikel 7 angewendet?

Seit 2009 wurde die Europäische Union mehrfach mit Ereignissen in einigen EU-Ländern konfrontiert, die spezifische Probleme der Rechtsstaatlichkeit aufzeigten. Die Kommission hat diese Ereignisse angegangen, indem sie politischen Druck ausgeübt und bei Verstößen gegen das EU-Recht ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat. Auf die Präventions- und Sanktionsmechanismen von Artikel 7 wurde bisher nicht zurückgegriffen.

Was kommt als nächstes?

Am 7. Januar und am 11. Januar ging eine Antwort auf das Schreiben des Ersten Vizepräsidenten Timmermans zum Mediengesetz zur Reform des Verfassungsgerichts ein. Bei der Reform des Verfassungsgerichts arbeitet die Kommission mit der Kommission des Europarates von Venedig zusammen, die eine Stellungnahme zu diesem Thema vorbereitet.

Im Rahmen der Rechtsstaatlichkeit nimmt die Kommission einen strukturierten und kooperativen Austausch mit den polnischen Behörden auf, um alle relevanten Informationen zu sammeln und zu prüfen, um festzustellen, ob eindeutige Hinweise auf eine systembedingte Bedrohung der Rechtsstaatlichkeit vorliegen.

Nach der heutigen Orientierungsdebatte beauftragte das Kollegium den Ersten Vizepräsidenten Timmermans, ein Schreiben an die polnische Regierung zu senden, um den strukturierten Dialog im Rahmen der Rechtsstaatlichkeit aufzunehmen. Das Kollegium erklärte sich bereit, bis Mitte März in enger Zusammenarbeit mit der Venedig-Kommission auf die Angelegenheit zurückzukommen.

Teile diesen Artikel:

EU Reporter veröffentlicht Artikel aus einer Vielzahl externer Quellen, die ein breites Spektrum an Standpunkten zum Ausdruck bringen. Die in diesen Artikeln vertretenen Positionen sind nicht unbedingt die von EU Reporter.

Trending