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Europäische Kommission übernimmt Verpflichtungen aus Frankreich auf Steuerbefreiungen für bestimmte maritime Charter Services in Frankreich

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Europäischen FlaggenDie Europäische Kommission hat eine geschlossen eingehende Untersuchung Das Verfahren wurde 2013 eingeleitet, um zu prüfen, ob die Änderungen der französischen Steuervorschriften für Schifffahrtsunternehmen mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar sind, nachdem Frankreich Zusagen gemacht hatte, die die Bedenken der Kommission ausräumten. Die Kommission hatte Bedenken, dass die Gewährung günstiger Steuervorteile auch für bestimmte Schiffe, die unter Nicht-EU-Flaggen fahren, den Zielen der EU-Seeverkehrspolitik zuwiderlaufen würde. Frankreich hat sich nun verpflichtet, dafür zu sorgen, dass französische Tonnagesteuerzahler mindestens 25 % ihrer Tonnage im EWR unter Flagge führen. Dies trägt den Bedenken der Kommission Rechnung.

Im Mai 2003 genehmigte die Kommission ursprünglich die Französische Tonnagesteuerregelung. Mit dieser Regelung können Schifffahrtsunternehmen auf der Grundlage der Tonnage der Flotte und nicht der tatsächlichen Gewinne des Unternehmens besteuert werden. Die Regelung schränkte die Zulässigkeit von zeitlich gecharterten Schiffen ein, die nicht in der EU unter Flagge stehen ("zeitlich gecharterte" Schiffe erbringen Seeverkehrsdienste mit Schiffen und Besatzungsmitgliedern, die vorübergehend von anderen Unternehmen gemietet werden). Diese Schiffe dürfen nicht mehr als 75% der Flotte eines Tonnagesteuerzahlers ausmachen. Diese Regelung entsprach der damals geltenden 1997 EU-Leitlinien für staatliche Beihilfen im Seeverkehr, die darauf abzielte, die Wettbewerbsfähigkeit von Schifffahrtsunternehmen zu verbessern, die der Konkurrenz von Nicht-EU-Unternehmen ausgesetzt sind, und Arbeitsplätze in diesem Sektor zu schaffen.

Nach der Annahme der aktualisierten Leitlinien der Kommission über staatliche Beihilfen im Seeverkehr im Jahr 2004 hob Frankreich die spezifischen Flaggenvorschriften für zeitgecharterte Schiffe auf, ohne die Kommission hierüber zu informieren.

Im November 2013 eröffnete die Kommission eine eingehende Untersuchung und forderte interessierte Kreise auf, sich zu der reformierten Maßnahme zu äußern, da sie der Ansicht war, dass die Zulässigkeit von zeitlich gecharterten Schiffen, die nicht unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahren, weiterhin begrenzt werden sollte. Nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass in Frankreich noch kein Empfänger von Tonnagesteuer mehr als 75% seiner Flotte aus Zeitcharter-Schiffen besteht, die außerhalb der EU oder des EWR fahren. Die Aufhebung der spezifischen Kennzeichnungsvorschriften hatte daher in der Praxis noch keine Auswirkungen. Gleichzeitig stellte die Kommission fest, dass es keine Garantie dafür gibt, dass dies auch in Zukunft der Fall sein wird, da für neue Marktteilnehmer keine Mindestanforderungen an die EWR-Kennzeichnung vorgesehen sind. Infolgedessen könnte ein neu hinzugekommenes Unternehmen, dessen Flotte zu 100% aus zeitlich gecharterten Schiffen außerhalb des EWR besteht, von der Tonnagesteuer profitieren.

Die Kommission war der Auffassung, dass dies nicht mit dem 2004 vereinbar ist Maritime Richtlinien. Auch wenn die Leitlinien keine spezifischen Beschränkungen für Zeitcharterer vorsehen (vertraglich sind Zeitcharterer Seeverkehrsdienstleister), hat die Kommission in ihrer Praxis stets verlangt, dass Zeitcharterer, die von der Tonnagesteuer profitieren möchten, zum Ziel der Leitlinien beitragen, ein Mindestmaß an maritimem Know-how innerhalb der EU/des EWR zu bewahren oder die Flaggenführung von Schiffen unter der Flagge der EU/des EWR zu fördern.

Um die Bedenken der Kommission auszuräumen, haben sich die französischen Behörden verpflichtet, von allen französischen Tonnagesteuerpflichtigen zu verlangen, dass mindestens 25 % ihrer Tonnage unter der Flagge eines EWR-Mitgliedstaats fahren. Die Kommission hat diese Verpflichtung akzeptiert und ihre Untersuchung eingestellt.

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