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Belgien

Die Kommission genehmigt ein Lohnzuschusssystem in Höhe von 434 Mio. EUR zur Unterstützung belgischer Unternehmen, die vom Ausbruch des Coronavirus betroffen sind

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Die Europäische Kommission hat ein belgisches Lohnzuschusssystem in Höhe von 434 Mio. EUR genehmigt, um Unternehmen zu unterstützen, die ihre Aktivitäten aufgrund neuer Sofortmaßnahmen der Regierung zur Begrenzung der Ausbreitung des Coronavirus einstellen mussten. Das Programm wurde im Rahmen der staatlichen Beihilfe genehmigt Temporärer Rahmen.

Das Programm steht Unternehmen aus den Bereichen Gastgewerbe, Kultur, Freizeit und Veranstaltungen, Sport, Ferienparks und Campingplätze sowie Reisebüros, Reiseveranstaltern und touristischen Informationsdiensten offen. Die Maßnahme gilt auch für einige ihrer Lieferanten, sofern sie aufgrund der obligatorischen Abschaltung ihrer Kunden einen erheblichen Umsatzrückgang erlitten haben.

Die öffentliche Unterstützung erfolgt in Form von direkten Zuschüssen in Höhe der Sozialversicherungsbeiträge, die die Arbeitgeber zwischen Juli und September 2020 zahlen. Das System zielt darauf ab, Entlassungen zu vermeiden und den Begünstigten zu helfen, ihre Geschäftstätigkeit nach der obligatorischen Schließung wieder aufzunehmen Zeitraum.

Die Kommission stellte fest, dass das belgische System den in der EU festgelegten Bedingungen entspricht Temporärer Rahmen. Die Unterstützung (i) wird insbesondere Unternehmen gewährt, die vom Ausbruch des Coronavirus besonders betroffen sind. (ii) 80% des Bruttogehalts des begünstigten Personals in dem betreffenden 3-Monats-Zeitraum nicht überschreiten wird; und (iii) unter der Bedingung, dass sich die Arbeitgeber verpflichten, das betreffende Personal während der drei Monate nach Gewährung der Beihilfe nicht zu entlassen. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Regelung gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im vorläufigen Rahmen festgelegten Bedingungen erforderlich, angemessen und verhältnismäßig ist, um eine schwerwiegende Störung der Wirtschaft eines Mitgliedstaats zu beheben.

Auf dieser Grundlage genehmigte die Kommission die Maßnahme gemäß den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen. Weitere Informationen zum vorübergehenden Rahmen und zu anderen Maßnahmen der Kommission zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie finden Sie hier hier. Die nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung wird unter der Fallnummer SA.59297 in der staatliche Beihilferegister auf die Kommission Wettbewerb Website, sobald Probleme mit der Vertraulichkeit gelöst wurden.

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