Coronavirus
Die Kommission genehmigt ein deutsches Coronavirus-Programm in Höhe von 26 Mio. EUR
Die Europäische Kommission hat gemäß den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen ein deutsches System zur Entschädigung von Jugendherbergen, Schulheimen, Jugendbildungszentren und Familienferienzentren in Bayern für die durch den Ausbruch des Coronavirus verursachten Einnahmeverluste genehmigt. Die öffentliche Unterstützung erfolgt in Form von direkten Zuschüssen und gleicht den Schaden aus, der bis zu 60% des Einnahmeverlusts der berechtigten Begünstigten im Zeitraum vom 18. März 2020 bis zum 31. Juli 2020 entstanden ist.
Während dieser Zeit mussten die Begünstigten ihre Unterbringungsmöglichkeiten aufgrund der restriktiven Maßnahme schließen, die die deutschen Behörden ergriffen hatten, um die Ausbreitung des Coronavirus zu begrenzen. Bei der Berechnung des Einnahmeverlusts werden Kostensenkungen aufgrund von Einnahmen aus der Sperrung (z. B. Stornierungsgebühren) sowie mögliche finanzielle Beihilfen gewährt oder tatsächlich von Behörden ausgezahlt, um die Folgen des Ausbruchs des Coronavirus (einschließlich der gewährten Beihilfen) zu bewältigen unter der Maßnahme mit Fallnummer SA.56974, genehmigt von der Kommission in April 2020) werden abgezogen.
Dadurch wird sichergestellt, dass nicht mehr als der erlittene Schaden kompensiert werden kann. Die Maßnahme wird über den Corona-Programm-Sozialfonds des Freistaates Bayern finanziert, der über ein Gesamtbudget von 26 Mio. EUR verfügt. Die Kommission bewertete die Maßnahme unter Artikel 107 (2) (b) des Vertrags über die Arbeitsweise der EU, der es der Kommission ermöglicht, von den Mitgliedstaaten gewährte staatliche Beihilfemaßnahmen zu genehmigen, um bestimmte Unternehmen oder bestimmte Sektoren für die Schäden zu entschädigen, die unmittelbar durch restriktive Maßnahmen aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse wie dem Ausbruch des Coronavirus verursacht wurden.
Die Kommission stellte fest, dass das deutsche System Schäden ersetzen wird, die in direktem Zusammenhang mit dem Ausbruch des Coronavirus stehen. Es wurde auch festgestellt, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist, da die vorgesehene Entschädigung nicht über das hinausgeht, was zur Beseitigung des Schadens erforderlich ist. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass das System den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen entspricht. Weitere Informationen zu Maßnahmen der Kommission zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie finden Sie hier hier. Die nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung wird unter der Fallnummer SA.58464 in der staatliche Beihilferegister auf die Kommission Wettbewerb Webseite.
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