Brexit
#Brexit: Europäische Kommission empfiehlt Entwürfe von Verhandlungsrichtlinien für die nächste Phase der Artikel 50-Verhandlungen
Im Anschluss an die vom Europäischen Rat am 50. Dezember angenommenen Leitlinien (Art. 15) hat die Europäische Kommission eine Empfehlung an den Rat (Art. 50) gerichtet, mit der Diskussion über die nächste Phase des geordneten Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union aufgenommen werden soll.
Das Entwürfe von Verhandlungsrichtlinien, die die Verhandlungsrichtlinien vom Mai 2017 ergänzen, enthalten weitere Einzelheiten zu möglichen Übergangsregelungen. Hierzu zählen insbesondere:
- Es sollte keine Rosinenpickerei geben: Das Vereinigte Königreich wird weiterhin an der Zollunion und dem Binnenmarkt (mit allen vier Freiheiten) teilnehmen. Die Union Besitzstand sollten weiterhin in vollem Umfang für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich gelten, als wäre es ein Mitgliedstaat. Alle Änderungen an der Besitzstand während dieser Zeit sollte automatisch für das Vereinigte Königreich gelten.
- Es gelten alle bestehenden Regulierungs-, Haushalts-, Aufsichts-, Justiz- und Durchsetzungsinstrumente und -strukturen der Union, einschließlich der Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union.
- Das Vereinigte Königreich wird ab dem 30. März 2019 ein Drittland sein. Daher wird es nicht mehr in den Organen, Agenturen, Einrichtungen und Ämtern der Union vertreten sein.
- Der Übergangszeitraum muss klar definiert und zeitlich genau begrenzt sein. Die Kommission empfiehlt, dass die Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2020 hinausgehen sollte.
Die Empfehlung erinnert auch an die Notwendigkeit, die Ergebnisse der ersten Verhandlungsphase, wie in der Verordnung dargelegt, in rechtliche Begriffe umzusetzen Mitteilung der Kommission und Gemeinsamer BerichtDarin wird betont, dass die Arbeiten zu allen Austrittsfragen abgeschlossen werden müssen, auch zu jenen, die in der ersten Phase noch nicht behandelt wurden, wie etwa zur allgemeinen Governance des Austrittsabkommens und zu inhaltlichen Fragen wie etwa zu Waren, die vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU auf den Markt gebracht wurden.
Nächste Schritte
Im Einklang mit den Leitlinien des Europäischen Rates vom 15. Dezember wird der Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ (Artikel 50) diese zusätzlichen Verhandlungsrichtlinien zu Übergangsregelungen im Januar 2018 annehmen.
Hintergrund
Am 8. Dezember 2017 empfahl die Europäische Kommission dem Europäischen Rat (Artikel 50), in der ersten Phase der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich nach Artikel 50 ausreichende Fortschritte zu erzielen. Am 15. Dezember bestätigten die Staats- und Regierungschefs der EU-27, dass in den Bereichen Bürgerrechte, Irland und Finanzregelung ausreichende Fortschritte erzielt wurden, und verabschiedeten Leitlinien für den Übergang zur zweiten Verhandlungsphase. Dies folgte auch einer Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember, in der ausreichende Fortschritte bestätigt wurden.
Das Leitlinien des Europäischen Rates (Art. 50) vom 29. April 2017 sowie die allgemeinen Grundsätze und Verfahrensmodalitäten für die Durchführung der in der Verordnung festgelegten Verhandlungen Verhandlungsrichtlinien des Rates vom 22. Mai 2017 gelten weiterhin in vollem Umfang für diese Phase der Verhandlungen.
Mehr Infos
Empfehlung der Europäischen Kommission
Leitlinien des Europäischen Rates (Art. 50), 15. Dezember 2017
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