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Die Kommission genehmigt ein deutsches 600-Millionen-Euro-Programm zur Unterstützung des Schienengüterverkehrs mit einem Wagen
Die Europäische Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften eine deutsche Regelung im Wert von 600 Millionen Euro zur Förderung des Einzelwagen-Schienengüterverkehrs genehmigt. Ziel der bis zum 30. November 2025 laufenden Regelung ist es, den Einsatz des Einzelwagengüterverkehrs kostengünstiger zu gestalten und so zur Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene beizutragen. Die Maßnahme ist Teil des Klimaschutzprogramms 2030 der Bundesregierung.
Die Beihilfe erfolgt in Form direkter Zuschüsse an Schienengüterverkehrsunternehmen, die im Einzelwagentransportsegment tätig sind. Ziel der Regelung ist es, Schienengüterverkehrsunternehmen von einem Teil der Kosten zu entlasten, die mit den Gebühren für die Nutzung von Rangierbahnhöfen und Zugbildungseinrichtungen verbunden sind. Beim Einzelwagentransport handelt es sich um Sendungen, die kleiner als die Menge eines ganzen Zuges sind und die das Umstellen oder Rangieren von Waggons an Abfahrts- oder Zielbahnhöfen sowie an etwaigen Zwischenbahnhöfen erfordern. Auf sie entfällt rund ein Viertel des Schienengüterverkehrs in Deutschland.
Es ist ein wichtiger Bestandteil landesweiter Logistikketten und spielt eine Schlüsselrolle bei der Anbindung wichtiger Industriestandorte. Darüber hinaus unterstützt der Einzelwagenverkehr andere Formen des Schienengüterverkehrs, den unbegleiteten kombinierten Verkehr und Ganzzüge. Die Kommission war der Ansicht, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist, da die Beihilfe deutlich unter den maximal zulässigen Beihilfeintensitäten bleibt.
Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Maßnahme die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Eisenbahnen verbessern und die Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene im Einklang mit den Umwelt- und Verkehrszielen der EU fördern wird, ohne den Wettbewerb übermäßig zu verzerren. Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme insbesondere mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar ist Artikel 93 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Jahres 2008 Kommission Leitlinien für staatliche Beihilfen für Eisenbahnunternehmen. Die nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung wird unter der Fallnummer SA.58046 in der staatliche Beihilferegister auf die Kommission Wettbewerb Website, sobald Probleme mit der Vertraulichkeit gelöst wurden.
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