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Coronavirus

Die Kommission genehmigt eine slowenische Unterstützungsmaßnahme in Höhe von 760,000 EUR, um den Konzessionsinhaber der Höhlen Postojna und Predjama für Schäden zu entschädigen, die durch den Ausbruch des Coronavirus entstanden sind

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Die Europäische Kommission hat gemäß den EU-Beihilfevorschriften eine Unterstützungsmaßnahme in Höhe von 760,000 EUR genehmigt, um den Konzessionär der Höhlen von Postojna und Predjama für die durch den Ausbruch des Coronavirus entstandenen Verluste zu entschädigen. Ziel der Maßnahme ist es, den Konzessionär für die Schäden zu entschädigen, die im Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 entstanden sind, als die Höhlen von Postojna und Predjama ihren Betrieb einstellen mussten, um die staatlichen Beschränkungen zur Eindämmung der Virusausbreitung einzuhalten – schreibt Candice Musungayi.

Die öffentliche Unterstützung erfolgt in Form von (i) einer Reduzierung der Grundkonzessionsgebühr; (ii) ein höherer als vertraglich vereinbarter Abzug von Investitionen von der Grundkonzessionsgebühr; und (iii) einen zusätzlichen Abzug von Zinszahlungen und Servicekosten für ein gewerbliches Darlehen von der Grundkonzessionsgebühr.

Die Kommission bewertete die Maßnahme unter Artikel 107 Absatz 2 b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der es der Kommission ermöglicht, von den Mitgliedstaaten gewährte staatliche Beihilfemaßnahmen zu genehmigen, um bestimmte Unternehmen oder bestimmte Sektoren (in Form von Regelungen) für den Schaden zu entschädigen, der unmittelbar durch ergriffene restriktive Maßnahmen verursacht wird in Ausnahmefällen wie dem Ausbruch des Coronavirus.

Die Kommission stellte fest, dass die von Slowenien gemeldete Maßnahme eine Entschädigung für Schäden bietet, die in direktem Zusammenhang mit dem Ausbruch des Coronavirus stehen. Es wurde auch festgestellt, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist, da die Entschädigung nicht über das hinausgeht, was zur Beseitigung des Schadens erforderlich ist. Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Beihilfe den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen entspricht. Weitere Informationen zu Maßnahmen der Kommission zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie finden Sie hier werden auf dieser Seite erläutert. Die nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung wird unter der Fallnummer SA.59014 in der Staatliche Beihilfe Registrieren auf die Kommission Wettbewerb Website, sobald Probleme mit der Vertraulichkeit gelöst wurden.

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