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Kartellrecht: Kommission nimmt Entscheidung erneut an und verhängt Geldbuße von 79,040,000 € gegen Telefónica und Pharol (ehemals Portugal Telecom) wegen Abschluss einer Wettbewerbsverbotsvereinbarung

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Die Europäische Kommission hat eine Entscheidung gegen Telefónica und Pharol (ehemals Portugal Telecom) erneut erlassen und eine Geldbuße von 66,894,000 € gegen Telefónica und 12,146,000 € gegen Pharol verhängt, weil sie unter Verstoß gegen die EU-Kartellvorschriften ein Wettbewerbsverbot eingegangen sind. In Januar 2013erließ die Kommission eine Entscheidung zur Verhängung von Geldbußen gegen Telefónica und Portugal Telecom, weil diese vereinbart hatten, auf den iberischen Telekommunikationsmärkten nicht miteinander zu konkurrieren. Im Juni 2016 bestätigte das Gericht die Feststellungen der Kommission in Bezug auf die Verletzung der EU-Kartellvorschriften durch die beiden Unternehmen und ihre Haftung dafür, hob jedoch die von der Kommission verhängten Geldbußen auf.

Das Gericht stellte fest, dass die Kommission die Argumente der Parteien hätte prüfen müssen, dass zwischen ihnen auf bestimmten Märkten kein potenzieller Wettbewerb bestanden habe und dass diese Märkte aus dem Wert der Verkäufe, auf deren Grundlage die Geldbußen berechnet worden seien, hätten ausgenommen werden müssen (Rechtssachen T-216/13 und T-208/13).

Das Urteil des Gerichts wurde später durch das Urteil des Gerichtshofs vom 13. Dezember 2017 bestätigt. Die Entscheidung trägt dem Urteil des Gerichts vollständig Rechnung und schließt nach weiterer Prüfung diejenigen Dienstleistungen vom Umsatzwert aus, für die unüberwindbare Marktzutrittsschranken bestehen festgestellt wurden und für die die Parteien somit während der Geltungsdauer des Wettbewerbsverbots nicht in potenziellem Wettbewerb miteinander standen.

Die Entscheidung verhängt erneut Bußgelder gegen Telefónica und Pharol für den Abschluss eines Wettbewerbsverbots. Für die neu verhängten Geldbußen gelten dieselben Parameter in Bezug auf Schwere, Dauer und erschwerende und mildernde Umstände wie im Beschluss der Kommission von 2013. Der Änderungsbeschluss wird unter dem Aktenzeichen zugänglich gemacht AT.39839 der Bei öffentlichen Register auf die Kommission Wettbewerbs-Website.

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EU Reporter veröffentlicht Artikel aus einer Vielzahl externer Quellen, die ein breites Spektrum an Standpunkten zum Ausdruck bringen. Die in diesen Artikeln vertretenen Positionen sind nicht unbedingt die von EU Reporter.

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