Coronavirus
Die Kommission genehmigt ein polnisches Programm in Höhe von 123 Mio. EUR zur Unterstützung von Unternehmen, die vom Ausbruch des # Coronavirus betroffen sind
Die Europäische Kommission hat ein polnisches Programm in Höhe von 123 Mio. EUR (545 Mio. PLN) zur Unterstützung der vom Ausbruch des Coronavirus betroffenen Unternehmen genehmigt. Das Programm wurde im Rahmen der staatlichen Beihilfe genehmigt Temporärer Rahmen. Die Unterstützung erfolgt in Form von: (i) einer Reduzierung der Jahresgebühr für den unbefristeten Nießbrauch und (ii) einer Befreiung von den Miet-, Leasing- oder Nießbrauchsgebühren von Unternehmen, die öffentliche Immobilien für ihre Geschäftstätigkeit nutzen .
Die Maßnahme gilt vorbehaltlich ihrer Zustimmung sowohl für Immobilien des polnischen Staates als auch für Immobilien lokaler Behörden. Ziel der Maßnahme ist es, die Liquiditätsengpässe zu verringern, die Unternehmen infolge des Ausbruchs des Coronavirus erfahren haben, indem bestimmte Immobiliengebühren gesenkt werden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit zu tragen haben. Die Kommission stellte fest, dass das polnische System den im vorläufigen Rahmen festgelegten Bedingungen entspricht.
Insbesondere: (i) die Kürzungen und Befreiungen dürfen 800,000 EUR pro Unternehmen (100,000 EUR pro Unternehmen, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist; 120,000 EUR pro Unternehmen, das im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist) gemäß dem vorübergehenden Rahmen nicht überschreiten; (ii) die Beihilfemaßnahme ist zeitlich begrenzt; und (iii) Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten befanden, sind ausgeschlossen.
Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Maßnahme gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im vorläufigen Rahmen festgelegten Bedingungen erforderlich, angemessen und verhältnismäßig ist, um eine schwerwiegende Störung der Wirtschaft eines Mitgliedstaats zu beheben. Auf dieser Grundlage genehmigte die Kommission die Maßnahme gemäß den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen. Weitere Informationen zum vorübergehenden Rahmen und zu anderen Maßnahmen der Kommission zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie finden Sie hier hier.
Die nichtvertrauliche Fassung der Entscheidung wird unter der Nummer SA.57726 in die gemacht werden staatliche Beihilferegister auf die Kommission Wettbewerb Website, sobald Probleme mit der Vertraulichkeit gelöst wurden.
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