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#ECJ verbietet normale wöchentliche Ruhezeiten in Fahrzeugen

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Der Europäische Gerichtshof hat Anfang dieser Woche entschieden, dass die EU-Sozialgesetzgebung für den Straßenverkehr dahingehend ausgelegt werden sollte, dass Fahrer ihre reguläre wöchentliche Ruhezeit nicht in ihrem Fahrzeug verbringen dürfen, sondern dass unter bestimmten Bedingungen eine kürzere wöchentliche Ruhezeit vorgesehen ist.

Der Antragsteller, ein in Belgien ansässiges Transportunternehmen, beantragte die Aufhebung eines belgischen königlichen Dekrets, mit dem die Verhängung von Strafen für LKW-Fahrer festgelegt wurde, die ihre reguläre wöchentliche Ruhezeit in ihrem Fahrzeug verbringen. Es wurde geltend gemacht, dass die einschlägige EU-Verordnung ein solches Verbot nicht vorsah und das belgische königliche Dekret diese Strafen daher nicht festlegen könne.

Nachdem festgestellt wurde, dass das Hauptziel des Rechtsakts darin besteht, die Arbeitsbedingungen für Fahrer zu verbessern, analysierte der Hof die in der Verordnung verwendeten Begriffe, um die Möglichkeit zu rechtfertigen, die Ruhezeit im Kabinenfahrzeug zu verbringen.

Der EuGH interpretierte die Gesetzgebung so, dass die tägliche Ruhezeit und die verkürzte wöchentliche Ruhezeit in der Kabine zulässig sind, sofern geeignete Schlafmöglichkeiten vorhanden sind und das Fahrzeug steht. Es wurde jedoch klargestellt, dass die Kabine eines Lastwagens keinen längeren Ruhebereich für längere Zeiträume als täglich und kürzere wöchentliche Ruhezeiten darstellt. Daher wurde festgelegt, dass die Verordnung dahingehend ausgelegt werden sollte, dass Fahrer ihre regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nicht im Fahrzeug verbringen dürfen.

Schließlich kam der EuGH zu dem Schluss, dass die Mitgliedstaaten Verstöße bestrafen müssen und dass dies in der Verordnung eindeutig festgelegt ist.

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EU Reporter veröffentlicht Artikel aus einer Vielzahl externer Quellen, die ein breites Spektrum an Standpunkten zum Ausdruck bringen. Die in diesen Artikeln vertretenen Positionen sind nicht unbedingt die von EU Reporter.

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