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Finanzstabilität: Kommission legt Ersatzraten für EONIA und CHF LIBOR fest

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Die Kommission hat die Wiederbeschaffungssätze für zwei Zinssatz-Benchmarks nominiert, den Schweizer Franken London Interbank Offered Rate (CHF-LIBOR) und dem Euro Overnight Index Average (Eonia). Zinssatz-Benchmarks – auch Referenzsätze oder Benchmark-Zinsen genannt – sind öffentlich zugängliche Zinssätze. Sie bilden die Grundlage für eine Reihe von Finanzverträgen wie Hypotheken, Banküberziehungen und andere komplexere Finanztransaktionen. Wichtige Referenzzinssätze spielen eine zentrale Rolle im globalen Finanzsystem. Zwei Referenzzinssätze – CHF LIBOR und EONIA – werden Ende dieses Jahres nicht mehr veröffentlicht. Da es noch ausstehende Verträge mit Bezug auf den CHF LIBOR und EONIA geben wird, hat die Kommission Maßnahmen ergriffen, um die Finanzstabilität zu gewährleisten und Bürgern und Unternehmen Sicherheit zu bieten.

Ohne Maßnahmen der Kommission in diesem Bereich könnten diese Verträge nicht mehr erfüllt werden, und viele müssten einzeln neu verhandelt werden. Dies ist Teil eines weltweiten Bestrebens, einen reibungslosen Übergang zu neuen, sichereren risikofreien Zinssätzen zu gewährleisten. Per 1. Januar 2022 werden alle Verweise auf CHF LIBOR und EONIA in Verträgen und Finanzinstrumenten automatisch durch Verweise auf neue risikofreie Zinssätze ersetzt. Für den CHF-LIBOR ist der nominierte Wiederbeschaffungssatz der neue risikofreie Schweizer Franken-Satz SARON. EONIA-Referenzen werden durch Referenzen auf den risikofreien Euro-Kurs €STR ersetzt. In beiden Fällen wird ein Anpassungsspread angewendet, um eine unzulässige Wertübertragung zu begrenzen.

Die Benennung folgt öffentlichen Konsultationen zu diesem Thema und liegt im Interesse aller EU-Bürger und Unternehmen, die an solchen Verträgen beteiligt sind. Die gesetzliche Ablösung erfolgt automatisch zum 1. Januar 2022 und Verträge können ohne Eingreifen der Vertragsparteien fortgeführt werden. Die Parteien können jedoch weiterhin Verträge bilateral neu verhandeln. Soweit die Parteien dies wünschen, gilt der gesetzliche Ersatz nicht. Die beiden Entscheidungen wurden heute im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Für den CHF-LIBOR siehe hier und für EONIA siehe hier. Die Kommission fordert die nationalen Behörden auf, mit Verbrauchern, Investoren und Unternehmen zusammenzuarbeiten, um die Auswirkungen eines solchen Ersatzes näher zu erläutern.

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