Datum
Die Kommission erneuert Beschlüsse, um den freien und sicheren Austausch personenbezogener Daten mit dem Vereinigten Königreich zu ermöglichen.
Die Kommission hat die beiden Angemessenheitsbeschlüsse von 2021 für den freien Datenverkehr personenbezogener Daten mit dem Vereinigten Königreich verlängert. Die Beschlüsse gewährleisten, dass personenbezogene Daten weiterhin frei und sicher zwischen dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und dem Vereinigten Königreich ausgetauscht werden können, da der britische Rechtsrahmen Datenschutzvorkehrungen enthält, die im Wesentlichen denen der EU gleichwertig sind.
Im Juni 2025 verlängerte die Kommission die Angemessenheitsbeschlüsse von 2021 mit dem Vereinigten Königreich – einen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung und den anderen gemäß der Richtlinie über die Strafverfolgung – um sechs Monate, da diese am 27. Dezember dieses Jahres ausgelaufen wären. Diese Verlängerung ermöglichte es der Kommission, den Rechtsrahmen im Vereinigten Königreich in der durch den Data (Use and Access) Act geänderten Fassung eingehend zu prüfen.
Die Annahme der Verlängerungsbeschlüsse erfolgte nach der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses und der Zustimmung der Mitgliedstaaten im sogenannten Komitologieverfahren.
Die neuen Beschlüsse unterliegen einer Befristung von sechs Jahren bis zum 27. Dezember 2031 mit der Möglichkeit der Verlängerung. Die Kommission hat gemeinsam mit Vertretern der Europäischer Datenschutzausschuss wird die Funktionsweise der Angemessenheitsentscheidungen nach einem Zeitraum von vier Jahren überprüfen.
Hintergrund
Die Europäische Kommission ist befugt, auf Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) festzustellen, ob ein Land oder eine internationale Organisation außerhalb der EU ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet. Anschließend kann die Kommission das Verfahren zur Annahme eines Angemessenheitsbeschlusses einleiten, der den freien Datenverkehr personenbezogener Daten aus der EU und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in ein Drittland oder eine internationale Organisation ohne weitere Hindernisse ermöglicht.
Für mehr Informationen
Angemessenheit des Datenschutzes für Nicht-EU-Länder
Angemessenheitsbeschluss für das Vereinigte Königreich: Verlängerungsentscheidung gemäß DSGVO
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