Coronavirus
Die Kommission genehmigt ein slowenisches Anreizsystem in Höhe von 7 Mio. EUR für von der Coronavirus-Pandemie betroffene Fluggesellschaften

Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass eine slowenische Anreizregelung in Höhe von 7 Millionen Euro für von der Coronavirus-Pandemie betroffene Fluggesellschaften mit den staatlichen Beihilfen vereinbar ist Temporärer Rahmen. Die Regelung ist eine Wiedereinführung einer ursprünglich von der Kommission genehmigten Beihilfemaßnahme 16 November 2020 (SA.59124), die am 31. Dezember 2021 abgelaufen ist. Im Rahmen der Regelung erfolgt die Unterstützung in Form von direkten Zuschüssen. Die Maßnahme steht allen interessierten Fluggesellschaften offen, die Strecken von und nach Slowenien betreiben.
Die Höhe der Unterstützung pro Begünstigten hängt von der Anzahl der beförderten Passagiere und der Anzahl der durchgeführten Flüge ab. Von der Maßnahme sollen etwa 20 Fluggesellschaften profitieren. Ziel der Maßnahme ist die Wiederherstellung der Flugverbindung von und nach Slowenien, um die Erholung des Tourismus und allgemein der Wirtschaft Sloweniens, die durch den Ausbruch des Coronavirus negativ beeinflusst wurden, weiter zu unterstützen. Die Kommission stellte fest, dass die slowenische Regelung die Bedingungen des Befristeten Rahmens erfüllt.
Insbesondere darf die Beihilfe (i) 2.3 Mio. EUR pro Empfänger nicht übersteigen; und (ii) werden spätestens am 30. Juni 2022 gewährt. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Maßnahme erforderlich, geeignet und verhältnismäßig ist, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Einklang mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b zu beheben ) AEUV und den im Befristeten Rahmen festgelegten Bedingungen. Auf dieser Grundlage genehmigte die Kommission die Maßnahmen nach den EU-Beihilfevorschriften. Weitere Informationen zum Befristeten Rahmen und anderen Maßnahmen der Kommission zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie finden Sie hier hier.
Die nichtvertrauliche Fassung der Entscheidung wird unter der Nummer SA.101675 in die gemacht werden staatliche Beihilferegister auf die Kommission Wettbewerb Website, sobald Probleme mit der Vertraulichkeit gelöst wurden.
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