Europäische Kommission
Kommission genehmigt Änderungen der slowakischen Beihilferegelung zur Unterstützung energieintensiver Unternehmen
Die Europäische Kommission hat auf Grundlage der EU-Beihilfevorschriften Änderungen an einer slowakischen Regelung genehmigt, die energieintensiven Unternehmen einen Teil der Kostenerstattung für die Finanzierung der Produktion erneuerbarer Energien durch die Stromabgabe erstattet. Die Regelung soll das Risiko mindern, dass energieintensive Unternehmen aufgrund dieser Abgabe ihre Aktivitäten an Standorte außerhalb der EU mit weniger ehrgeizigen Klimaschutzmaßnahmen verlagern. Die ursprüngliche Regelung wurde von der Kommission im Jahr 2015 genehmigt. September 2019.
Die Änderungen passen das System an die 2022 Leitlinien zu staatlichen Beihilfen für Klima, Umweltschutz und Energie („CEEAG“) und seine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2030 verlängern. Das Gesamtbudget nach den Änderungen beträgt rund 300 Millionen Euro, während das Jahresbudget von 40 Millionen Euro unverändert bleibt.
Die geänderte Regelung kommt Unternehmen zugute, die in den in Anhang 1 der CEEAG aufgeführten Sektoren tätig sind. Diese Sektoren sind stark von Elektrizität abhängig und besonders stark dem internationalen Handel ausgesetzt. Die Begünstigten erhalten eine Abgabenreduzierung zwischen 75 % und 85 %, je nach ihrer Risikoexposition. Die anwendbare Reduzierung darf nicht dazu führen, dass die Abgabe unter 0.5 EUR/MWh liegt. Im Rahmen der Regelung müssen die Begünstigten die im Energieauditbericht dargelegten Empfehlungen umsetzen oder mindestens 30 % ihres Stromverbrauchs aus kohlenstofffreien Quellen decken.
Die Kommission prüfte die geänderte Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften, insbesondere Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der EU, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, unter bestimmten Bedingungen wirtschaftliche Aktivitäten zu unterstützen, und der CEEAG. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Regelung weiterhin die Entwicklung von Wirtschaftstätigkeiten fördert, die in hohem Maße von Elektrizität abhängig und besonders dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt sind. Darüber hinaus ist die Regelung weiterhin notwendig und geeignet, um zur Erreichung der Europäischer Green Deal Ziele. Darüber hinaus ist die Regelung verhältnismäßig, da die einzelnen Beihilfebeträge den nach den CEEAG zulässigen Beihilfehöchstbetrag nicht überschreiten. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die positiven Auswirkungen der Regelung etwaige negative Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel in der EU überwiegen. Auf dieser Grundlage genehmigte die Kommission die geänderte Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften.
Die nichtvertrauliche Fassung der Entscheidung wird unter der Nummer SA.110954 im veröffentlicht staatliche Beihilferegister auf die Kommission Wettbewerb Website, sobald Probleme mit der Vertraulichkeit gelöst wurden.
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