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Europäische Kommission

Die Kommission genehmigt eine portugiesische Regelung in Höhe von 5 Mio. EUR zur Unterstützung von Unternehmen auf den Azoren im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie

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Die Europäische Kommission hat eine portugiesische Regelung in Höhe von 5 Mio. EUR zur Unterstützung von Unternehmen in der Region in äußerster Randlage der Azoren im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie genehmigt. Die Regelung wurde im Rahmen der staatlichen Beihilfe genehmigt Temporärer Rahmen. Die Regelung steht Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen offen, die in bestimmten Sektoren tätig sind, die von den zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus erforderlichen Sofortmaßnahmen stark betroffen sind, wie z. B. Handel und verbraucheroffene Dienstleistungen, kulturelle Aktivitäten und touristische Aktivitäten. Im Rahmen der Regelung erfolgt die Beihilfe in Form von direkten Zuschüssen.

Um förderfähig zu sein, müssen Unternehmen zwischen dem 25. November 1 und dem 2021. Januar 31 einen Umsatzrückgang von mindestens 2022 % im Vergleich zum Zeitraum zwischen dem 1. November 2019 und dem 31. Januar 2020 erlitten haben. Die maximale Höhe der direkten Zuschüsse ist gleich entweder 20 % dieses Umsatzrückgangs oder 5,000 € für Kleinstunternehmen, 20,000 € für kleine Unternehmen und 50,000 € für mittlere Unternehmen, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist. Wenn ein Kleinst- oder Kleinunternehmen einen Umsatzrückgang von mehr als 50 % verzeichnet, beträgt der Höchstbetrag der direkten Zuschüsse entweder 40 % dieses Umsatzrückgangs oder 12,000 € für Kleinstunternehmen und 48,000 € für kleine Unternehmen, je nachdem, was es ist das Niedrigste.

Die Kommission stellte fest, dass die portugiesische Maßnahme die Bedingungen des Befristeten Rahmens erfüllt. Insbesondere darf die Beihilfe (i) 2.3 Mio. EUR pro Begünstigten nicht übersteigen und (ii) spätestens am 30. Juni 2022 gewährt werden. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Maßnahme notwendig, geeignet und verhältnismäßig ist, um eine schwerwiegende Störung im Wirtschaftsleben zu beheben eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV. Auf dieser Grundlage genehmigte die Kommission die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften.

Weitere Informationen zum vorübergehenden Rahmen und zu anderen Maßnahmen der Kommission zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie finden Sie hier hier. Die nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung wird unter der Fallnummer SA.102005 in der staatliche Beihilferegister auf die Kommission Wettbewerb Website, sobald Probleme mit der Vertraulichkeit gelöst wurden.

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