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Energie

Kommission genehmigt lettische Regelung zur Unterstützung energieintensiver Unternehmen

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Die Europäische Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften eine lettische Regelung zur teilweisen Entschädigung energieintensiver Nutzer für Gebühren genehmigt, die zur Finanzierung der erneuerbaren Energieerzeugung gezahlt werden. Die Regelung ersetzt eine frühere Regelung, die die Kommission im Jahr genehmigt hat Mai 2017 und die am 31. Dezember 2020 ausgelaufen ist. Nach der vorherigen Regelung hatten Unternehmen, die in Lettland in besonders elektrointensiven und stärker dem internationalen Handel ausgesetzten Sektoren tätig waren, Anspruch auf eine Ermäßigung von bis zu 85 % der Stromzuschlagsfinanzierungsunterstützung zur regenerativen Stromerzeugung. Lettland hat der Kommission die Wiedereinführung der Regelung bis zum 31. Dezember 2021 mit einigen Änderungen und einem vorläufigen Budget von 7 Mio. EUR für 2021 mitgeteilt.

Die angemeldete Regelung enthält folgende Änderungen gegenüber der vorherigen Regelung: (i) die Erweiterung der Liste der Sektoren, die Anspruch auf eine Ermäßigung der Umlage haben; und (ii) um den wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus-Ausbruchs Rechnung zu tragen, die Lockerung der Elektrointensitätsanforderung und die Möglichkeit für Unternehmen, die vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 in Schwierigkeiten geraten sind, weiterhin förderberechtigt zu bleiben nach das Schema.

Die Kommission hat die angemeldete Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften geprüft, insbesondere nach den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen aus dem Jahr 2014, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, unter bestimmten Bedingungen Beitragsermäßigungen zur Finanzierung der Erzeugung erneuerbarer Energien zu gewähren. Damit soll vermieden werden, dass Unternehmen, die von solchen Beiträgen besonders betroffen sind, einen erheblichen Wettbewerbsnachteil erleiden. Dies betrifft insbesondere energieintensive Verbraucher in Sektoren, die besonders energieintensiv und/oder dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt sind.

Die Kommission stellte fest, dass der Ausgleich im Rahmen der Regelung gemäß den Anforderungen der Leitlinien nur energieintensiven Unternehmen gewährt wird, die dem internationalen Handel ausgesetzt sind. Darüber hinaus fördert die Maßnahme die Energie- und Klimaziele der EU, die in der Europäischer Green Deal ohne den Wettbewerb unangemessen zu verzerren. Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Regelung mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht. Die nichtvertrauliche Fassung der Entscheidung wird unter dem Aktenzeichen SA.61149 im staatliche Beihilferegister auf die Kommission Wettbewerb Website, sobald Probleme mit der Vertraulichkeit gelöst wurden.

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