Coronavirus
Die Kommission genehmigt eine italienische Regelung in Höhe von 687 Mio. EUR zur Entschädigung gewerblicher Schienenpersonenverkehrsunternehmen für die durch die Coronavirus-Pandemie erlittenen Schäden

Die Europäische Kommission hat nach den EU-Beihilfevorschriften eine italienische Unterstützung in Höhe von 687 Mio. EUR genehmigt, um Anbieter von gewerblichen Schienenpersonenfernverkehrsdiensten für die Schäden zu entschädigen, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 30. April 2021 aufgrund der Coronavirus-Pandemie und der restriktive Maßnahmen, die Italien ergreifen musste, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen.
Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager sagte: „Diese Maßnahme in Höhe von 687 Millionen Euro wird es Italien ermöglichen, Schienenpersonenfernverkehrsunternehmen auf kommerziellen Strecken für den Schaden zu entschädigen, der durch die Beschränkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus entstanden ist. Wir arbeiten weiterhin eng mit Italien und allen anderen Mitgliedstaaten zusammen, um sicherzustellen, dass nationale Maßnahmen zur Unterstützung aller von der Krise betroffenen Sektoren, einschließlich des Eisenbahnsektors, so schnell wie möglich im Einklang mit den EU-Vorschriften umgesetzt werden können.“
Die italienische Stützungsmaßnahme
Seit Beginn der Pandemie hat die italienische Regierung eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen, darunter insbesondere ein obligatorisches gestaffeltes Sitzplatzreservierungssystem, das die verfügbaren Sitzplätze um 50 % reduziert, sowie strenge Einschränkungen für persönliche und geschäftliche Geschäftstreffen Reisen und die Absage von Veranstaltungen. All diese Einschränkungen wirkten sich direkt negativ auf die Mobilität wesentlicher Fahrgastgruppen wie Geschäfts- und Freizeitreisende aus, die für das Geschäft von Fernzügen von zentraler Bedeutung sind. Darüber hinaus hat die Regierung im Zeitraum zwischen Ende Dezember 2020 und April 2021 ein landesweites Verbot von interregionalen Reisen eingeführt.
Bei den Schienenpersonenfernverkehrsbetreibern kam es aufgrund der geltenden Beschränkungen zu Einbußen bei Transportvolumen und Erlösen. Insbesondere im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 30. April 2021 gingen die Fahrgastzahlen im Vergleich zu 90 um bis zu 2019 % zurück, was zu erheblichen Umsatzeinbußen bei den Anbietern von Schienenpersonenverkehrsdiensten führte. Gleichzeitig waren die Transportunternehmen weiterhin mit verschiedenen Kosten konfrontiert, insbesondere mit zusätzlichen Ausgaben für die Umsetzung verbesserter Hygiene- und Hygienemaßnahmen. Dies führte zu ernsthaften Liquiditätsproblemen, die die Wettbewerbsfähigkeit der Schienenverkehrsunternehmen gefährden könnten.
Im Rahmen der angemeldeten Regelung in Höhe von 687 Mio. EUR haben förderfähige Begünstigte Anspruch auf eine Entschädigung in Form von direkten Zuschüssen für den während des betreffenden Zeitraums erlittenen Schaden.
Diese Maßnahme folgt einem ähnlichen Schema, das von der Kommission genehmigt wurde 10. MÄRZ 2021 (SA.59346) mit dem Ziel, gewerbliche Schienenpersonenverkehrsunternehmen für die zwischen dem 8. März und dem 30. Juni 2020 erlittenen Schäden zu entschädigen.
Die Kommission bewertete die Maßnahme gemäß Artikel 107 (2) (b) AEUV, der es der Kommission ermöglicht, staatliche Beihilfemaßnahmen zu genehmigen, die von den Mitgliedstaaten gewährt werden, um bestimmte Unternehmen oder bestimmte Sektoren für die durch außergewöhnliche Ereignisse direkt verursachten Schäden zu entschädigen.
Die Kommission ist der Auffassung, dass die Coronavirus-Pandemie als ein solches außergewöhnliches Ereignis einzustufen ist, da es sich um ein außergewöhnliches, unvorhersehbares Ereignis mit erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen handelt. Infolgedessen sind außergewöhnliche Interventionen der Mitgliedstaaten zum Ausgleich von Schäden im Zusammenhang mit dem Ausbruch gerechtfertigt.
Die Kommission stellte fest, dass die italienische Beihilferegelung Schäden kompensieren wird, die in direktem Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie stehen. Es stellte außerdem fest, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist, da die vorgesehene Entschädigung nicht über das hinausgeht, was zur Behebung des Schadens erforderlich ist.
Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass die Regelung den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen entspricht.
Hintergrund
Finanzielle Unterstützung aus EU- oder nationalen Mitteln, die Gesundheitsdiensten oder anderen öffentlichen Diensten zur Bewältigung der Coronavirus-Situation gewährt wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich der Beihilfenkontrolle. Dasselbe gilt für jegliche öffentliche finanzielle Unterstützung, die Bürgern direkt gewährt wird. Ebenso fallen öffentliche Fördermaßnahmen, die allen Unternehmen zur Verfügung stehen, wie beispielsweise Lohnzuschüsse und die Aussetzung der Zahlung von Körperschafts- und Mehrwertsteuern oder Sozialabgaben, nicht unter die Beihilfekontrolle und bedürfen keiner Genehmigung der Kommission nach den EU-Beihilfevorschriften. In all diesen Fällen können die Mitgliedstaaten sofort handeln. Wenn die Vorschriften über staatliche Beihilfen anwendbar sind, können die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem bestehenden EU-Rahmen für staatliche Beihilfen umfangreiche Beihilfemaßnahmen konzipieren, um bestimmte Unternehmen oder Sektoren zu unterstützen, die unter den Folgen des Coronavirus-Ausbruchs leiden.
Am 13. März 2020 verabschiedete die Kommission eine Mitteilung über eine koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch diese Möglichkeiten darlegen.
In dieser Hinsicht zum Beispiel:
- Die Mitgliedstaaten können bestimmte Unternehmen oder bestimmte Sektoren (in Form von Systemen) für den Schaden entschädigen, der durch außergewöhnliche Ereignisse, wie sie beispielsweise durch den Ausbruch des Coronavirus verursacht wurden, verursacht und direkt verursacht wurde. Dies ist in Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV vorgesehen.
- Die auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV basierenden Vorschriften für staatliche Beihilfen ermöglichen es den Mitgliedstaaten, Unternehmen bei der Bewältigung von Liquiditätsengpässen zu unterstützen und dringend Rettungshilfe zu benötigen.
- Dies kann durch eine Vielzahl zusätzlicher Maßnahmen ergänzt werden, z De-minimis Verordnung und die Allgemeine Blockfreistellungsverordnung, die auch von den Mitgliedstaaten ohne Beteiligung der Kommission sofort eingeführt werden können.
In besonders schwierigen wirtschaftlichen Situationen, wie sie derzeit alle Mitgliedstaaten aufgrund des Coronavirus-Ausbruchs haben, ermöglichen die EU-Beihilfevorschriften den Mitgliedstaaten, Unterstützung zur Behebung einer schwerwiegenden Störung ihrer Wirtschaft zu gewähren. Dies ist in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehen.
Am 19. März 2020 verabschiedete die Kommission eine Temporärer Rahmen für staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV, damit die Mitgliedstaaten die in den Vorschriften für staatliche Beihilfen vorgesehene volle Flexibilität nutzen können, um die Wirtschaft im Zusammenhang mit dem Ausbruch des Coronavirus zu unterstützen. Der vorübergehende Rahmen in der geänderten Fassung vom 3 April, Mai 8, 29 Juni, 13 Oktober 2020, Januar 28 funktioniert November 18 2021, sieht die folgenden Arten von Beihilfen vor, die von den Mitgliedstaaten gewährt werden können: (i) direkte Zuschüsse, Kapitalzuführungen, selektive Steuervorteile und Vorauszahlungen; (ii) Staatliche Bürgschaften für von Unternehmen aufgenommene Darlehen; (iii) subventionierte öffentliche Darlehen an Unternehmen, einschließlich nachrangiger Darlehen; (iv) Schutzmaßnahmen für Banken, die staatliche Beihilfen in die Realwirtschaft leiten; (v) Öffentliche kurzfristige Exportkreditversicherung; (vi) Unterstützung von Forschung und Entwicklung (F&E) im Zusammenhang mit dem Coronavirus; (vii) Unterstützung für den Bau und die Erweiterung von Testeinrichtungen; (viii) Unterstützung der Produktion von Produkten, die für die Bekämpfung des Coronavirus-Ausbruchs relevant sind; (ix) Gezielte Unterstützung durch Stundung von Steuerzahlungen und/oder Aussetzung von Sozialversicherungsbeiträgen; (x) Gezielte Unterstützung in Form von Lohnzuschüssen für Arbeitnehmer; (xi) Gezielte Förderung in Form von Eigenkapital- und/oder Hybridkapitalinstrumenten; (xii) Unterstützung ungedeckter Fixkosten für Unternehmen, die im Zusammenhang mit dem Ausbruch des Coronavirus mit Umsatzrückgängen konfrontiert sind; (xiii) Investitionsunterstützung für eine nachhaltige Erholung und; (xiv) Solvabilitätsunterstützung.
Der Befristete Rahmen wird bis zum 30. Juni 2022 gelten, mit Ausnahme der Investitionsförderung für eine nachhaltige Erholung, die bis zum 31. Dezember 2022 gelten wird, und der Solvenzhilfe, die bis zum 31. Dezember 2023 gelten wird. Die Kommission wird die Entwicklungen der COVID-19-Pandemie und anderer Risiken für die wirtschaftliche Erholung weiterhin genau beobachten.
Die nichtvertrauliche Fassung der Entscheidung wird unter der Nummer SA.62394 in die gemacht werden Fallregister für staatliche Beihilfen auf die Kommission Wettbewerb Website, sobald Probleme mit der Vertraulichkeit gelöst wurden. Neuere Veröffentlichungen von Entscheidungen über staatliche Beihilfen im Internet und im Amtsblatt sind im aufgeführt Wettbewerb Wöchentliche E-News. Weitere Informationen zum Befristeten Rahmen und anderen Maßnahmen, die die Kommission zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie ergriffen hat, finden Sie hier hier.
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