Griechenland
Kommission begrüßt Verpflichtung Griechenlands, seine Tonnagesteuerregelung mit den Beihilfevorschriften in Einklang zu bringen
Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass Griechenland die von ihr vorgeschlagenen Maßnahmen akzeptiert, um die bestehende griechische Tonnagesteuerregelung und damit verbundene Maßnahmen mit den Beihilfevorschriften in Einklang zu bringen. Die Maßnahmen wurden von Griechenland eingeführt, um den Schifffahrtssektor zu unterstützen.
Die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und Griechenland
Die Kommission erkennt die Bedeutung der Aufrechterhaltung eines wettbewerbsfähigen Seeverkehrssektors in der EU an. Die EU-Beihilfevorschriften legen gemeinsame Regeln fest, wie die Mitgliedstaaten Seeverkehrsdienstleister unterstützen können, ohne den Wettbewerb im Binnenmarkt übermäßig zu verzerren. Die Maritime Richtlinien den Mitgliedstaaten unter anderem ermöglichen, Schifffahrtsunternehmen auf Grundlage der Tonnage (also der Größe der Schiffsflotte) statt auf Grundlage der tatsächlichen Gewinne zu besteuern.
In Dezember 2015hat die Kommission Griechenland eine Reihe von Vorschlägen übermittelt, um sicherzustellen, dass die staatliche Unterstützung des griechischen Seeverkehrssektors mit den EU-Beihilfevorschriften, insbesondere den Leitlinien für den Seeverkehr, im Einklang steht. Die Kommission hatte Bedenken, dass die griechische Tonnagesteuerregelung und damit verbundene Maßnahmen im Hinblick auf Umfang und Begünstigte nicht zielgerecht ausgerichtet waren. Da die Maßnahmen bereits seit 1975, also vor dem Beitritt Griechenlands zur EU, in Kraft waren, handelt es sich dabei um „bestehende Beihilfen“, die einem besonderen Kooperationsverfahren unterliegen.
Angesichts des kontinuierlichen Dialogs mit den griechischen Behörden beschloss die Kommission am 6. November 2024, den Vorschlag vom Dezember 2015 hinsichtlich bestimmter Steuervorteile im Zusammenhang mit Dividenden und Kapitalgewinnen von Schifffahrtsunternehmen sowie dem Betrieb verschiedener Schiffstypen teilweise zu ändern, blieb jedoch bei ihrer Einschätzung, dass diese Maßnahmen mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. Darüber hinaus hielt es die Kommission nicht mehr für zweckmäßig, geeignete Maßnahmen in Bezug auf die Erbschaftssteuerbefreiung vorzuschlagen.
Am 14. November 2024 akzeptierten die griechischen Behörden die vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen. Die Kommission protokolliert förmlich die Annahme der vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen durch Griechenland und beendet damit das Kooperationsverfahren.
Hintergrund
Unter bestehenden Beihilfen sind unter anderem staatliche Beihilfen zu verstehen, die vor dem Beitritt eines Mitgliedstaates zur EU eingeführt wurden und auch nach dem Beitritt weiterhin gelten. Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU sieht getrennte Beihilfeverfahren für bestehende und neue staatliche Beihilfen vor. Während neue staatliche Beihilfen grundsätzlich vom betreffenden Mitgliedstaat zur Prüfung bei der Kommission angemeldet werden müssen (mit Ausnahmen), unterliegen bestehende Beihilfen einem spezifischen Verfahren der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission.
Wenn eine bestehende Beihilfe gegen die EU-Beihilfevorschriften zu verstoßen scheint, informiert die Kommission den Mitgliedstaat über ihre Bedenken und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die bestehende Beihilferegelung nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, schlägt sie dem betreffenden Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen vor. Stimmt der Mitgliedstaat der Umsetzung des Kommissionsvorschlags zu, erlässt die Kommission einen Beschluss, in dem sie diese Verpflichtung förmlich anerkennt. Damit ist das Verfahren der Zusammenarbeit abgeschlossen.
Das griechische Tonnagesteuersystem und damit verbundene Maßnahmen mit den Beihilfevorschriften in Einklang zu bringen, bedeutet nicht, dass die Schifffahrtsbranche keine staatliche Unterstützung mehr erhalten kann. Nach den Leitlinien für den Seeverkehr dürfen die Mitgliedstaaten bestimmte Maßnahmen ergreifen, die das steuerliche Klima für Schifffahrtsunternehmen verbessern. Nur Unternehmen, die im Seeverkehr (definiert als Transport von Gütern und Personen auf dem Seeweg) tätig sind, haben Anspruch auf Maßnahmen nach den Leitlinien für den Seeverkehr. Die bekannteste dieser Maßnahmen ist die Tonnagesteuer, bei der Schifffahrtsunternehmen beantragen können, auf der Grundlage eines fiktiven Gewinns oder der von ihnen betriebenen Tonnage besteuert zu werden, anstatt nach dem normalen Körperschaftsteuersystem besteuert zu werden. Dies kann die Gesamthöhe der gezahlten Steuern senken und die Vorhersehbarkeit erhöhen.
Für mehr Informationen
Die nichtvertrauliche Fassung der Entscheidung wird unter der Nummer SA.33828 in die gemacht werden staatliche Beihilferegister auf die Kommission Wettbewerb Website einmal Geheimhaltungsprobleme behoben wurden. Neue veröffentlichte Beihilfeentscheidungen im Internet und im Amtsblatt werden in der aufgeführten Wettbewerb Wöchentliche E-News.
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