Österreich
SIBUR erwirkt Gerichtsurteil zur Freigabe von Konten in der EU
Die Beschränkungen beruhten auf unzutreffenden Medienberichten
Laut EU-Rechtsquellen hob das Oberlandesgericht Wien Ende September die drei Monate andauernde Sperre der Konten der Sibur International GmbH auf. Im Gerichtsverfahren kam ans Licht, dass das österreichische Innenministerium die Vermögenswerte des Unternehmens aufgrund falscher Berichte in Online-Medien eingefroren hatte.
Das in Österreich ansässige Unternehmen Sibur International ist eine bekannte Exportabteilung von SIBUR, dem größten russischen Hersteller von Polymeren und synthetischem Kautschuk. Das Unternehmen unterhält nicht nur innerhalb der Europäischen Union, sondern auch in vielen anderen Ländern langfristige Partnerschaften.
Am 21. Juni 2024 wurden die Vermögenswerte von Sibur International auf Ersuchen des österreichischen Innenministeriums von einem österreichischen Gericht erster Instanz unerwartet eingefroren.
Die Sperrung erfolgte aufgrund von Vorwürfen, dass die Muttergesellschaft SIBUR Holding angeblich von Personen kontrolliert werde, die auf den Sanktionslisten der EU stehen und eng mit dem russischen Staat verbunden seien. Der Hauptgrund für die Entscheidung des Innenministeriums, die Vermögenswerte von SIBUR International einzufrieren, war im Wesentlichen ein Artikel in der Online-Publikation Der Insider.
Das Gericht stellte fest, dass die Behauptung des Ministeriums, dass Personen, die unter EU-Sanktionen stehen, die SIBUR Holding kontrollierten oder besaßen, nicht belegt werden konnte. In seiner Entscheidung stellte das Gericht fest, dass das Innenministerium keine Grundlage für die Behauptung hatte, dass sanktionierte Personen mehr als 50 % der SIBUR Holding besaßen, und dass daher die Schlussfolgerung, dass die SIBUR Holding sanktionierten Personen gehörte, unbegründet war.
Das Gericht stellte außerdem fest, dass es keine verlässlichen Beweise dafür gab, dass sanktionierte Personen die Kontrolle über SIBUR Holding ausübten. Der Insider hat keine konkreten Beweise für eine solche Kontrolle angeführt. Die Beschränkungen für das Vermögen des Unternehmens wurden also aufgehoben.
SIBUR International gewann auch einen anderen ähnlichen Fall, in dem es um falsche Anschuldigungen ging, dass es Sanktionen unterworfen sei – diesmal gegen Kimberly-Clark, einen Hersteller von Gesundheits- und Hygieneprodukten. Laut öffentlich zugänglichen Dokumenten aus der russischen Justizdatenbank hatte sich die britische Abteilung von Kimberly-Clark geweigert, für das im Jahr 2022 an sie gelieferte Polypropylen zu zahlen, mit der Begründung, dass SIBUR Sanktionen unterliege. Die Frage, ob SIBUR im Besitz oder unter der Kontrolle von Personen stand, die von der EU oder dem Vereinigten Königreich sanktioniert wurden, wurde im Rahmen eines Schiedsverfahrens des Schiedsinstituts der Stockholmer Handelskammer geprüft.
Wie aus einem kürzlich ergangenen Urteil des Handelsgerichts der Region Moskau hervorgeht, kam das Schiedsgericht am 9. August 2024 zu dem Schluss, dass keine Personen, die unter britischen oder EU-Sanktionen stehen, SIBUR besaßen oder kontrollierten. In seinem Schiedsspruch entschied das Schiedsgericht, dass Kimberly Clark Sibur International 1.1 Millionen Euro für das gelieferte Polypropylen und einen ähnlichen Betrag für Rechts- und Gerichtskosten zahlen muss. Da der Beklagte dieser Entscheidung nicht freiwillig nachkam, reichte SIBUR International beim Handelsgericht der Region Moskau einen Antrag ein, den Schiedsspruch in Russland anerkennen und durchsetzen zu lassen.
Die russische Fabrik von Kimberly-Clark, die Kleenex-Taschentücher, Kotex-Binden und Huggies-Windeln herstellt, befindet sich in der Stadt Stupino in der Region Moskau. Trotz westlicher Sanktionen gegen Russland hat das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit im Land fortgesetzt. Das Handelsgericht der Region Moskau entschied, dass Kimberly-Clark Ltd und die in Russland ansässige Kimberly-Clark ООО Teil derselben Unternehmensgruppe sind und daher als eine einzige wirtschaftliche Einheit behandelt werden können.
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