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Wirtschaftspolitische Steuerung

Staatliche Beihilfen: Kommission leitet eingehende Untersuchung der belgischen Übergewinn herrschende System

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Par8033742Die Europäische Kommission hat eine eingehende Prüfung einer belgischen Steuervorschrift eingeleitet. Diese Vorschrift ermöglicht es Konzernunternehmen, ihre Körperschaftsteuerschuld in Belgien auf der Grundlage sogenannter „Mehrgewinnvorbescheide“ erheblich zu reduzieren. Im Wesentlichen ermöglichen diese Vorbescheide multinationalen Unternehmen in Belgien, ihre Körperschaftsteuerschuld um „Mehrgewinne“ zu reduzieren, die angeblich aus der Zugehörigkeit zu einem multinationalen Konzern resultieren. Die Kommission hat zum jetzigen Zeitpunkt Zweifel an der Vereinbarkeit der Steuervorschrift mit den EU-Beihilfevorschriften, die die Gewährung selektiver Vorteile an bestimmte Unternehmen, die den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerren, verbieten. Die Einleitung einer eingehenden Prüfung gibt interessierten Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie greift dem Ergebnis der Prüfung nicht vor.

EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager (Bild) erklärte: „Das belgische System der Gewinnüberschussbesteuerung gewährt offenbar nur bestimmten multinationalen Unternehmen erhebliche Steuererleichterungen, die Einzelunternehmen nicht zustehen. Sollten sich unsere Bedenken bestätigen, würde diese allgemeine Regelung eine gravierende Wettbewerbsverzerrung darstellen, die einer ausgewählten Anzahl multinationaler Unternehmen ungerechtfertigt zugutekäme. Im Rahmen unserer Bemühungen, sicherzustellen, dass alle Unternehmen ihren gerechten Steueranteil zahlen, müssen wir dies genauer untersuchen.“

Gemäß der untersuchten belgischen Steuervorschrift (Artikel 185 § 2 Buchstabe b) des belgischen Steuergesetzbuchs (Code des Impôts sur les Revenus / Wetboek Inkomstenbelastingen) kann die Unternehmenssteuer durch sogenannte „Mehrgewinne“ reduziert werden. Dabei handelt es sich um in der Bilanz des belgischen Unternehmens erfasste Gewinne, die angeblich aus der Zugehörigkeit zu einem multinationalen Konzern resultieren. Damit die Abzüge geltend gemacht werden können, benötigt ein Unternehmen eine vorherige Bestätigung der belgischen Steuerverwaltung durch einen Steuerbescheid. Diese Regelung scheint nur multinationalen Konzernen zugutezukommen, während belgische Unternehmen, die ausschließlich in Belgien tätig sind, ähnliche Vorteile nicht in Anspruch nehmen können.

Nach Angaben der belgischen Behörden wird mit dieser Steuerbestimmung lediglich der allgemeine Fremdvergleichsgrundsatz der OECD umgesetzt. Die Kommission bezweifelt jedoch zum jetzigen Zeitpunkt, dass diese Auslegung des OECD-Grundsatzes gültig ist.

Die Kommission befürchtet, dass die in den Steuervorbescheiden geltend gemachten „Mehrgewinne“, also die Abzüge, die ein Unternehmen beispielsweise für konzerninterne Synergien oder Skaleneffekte geltend machen kann, die tatsächlichen Vorteile der Zugehörigkeit zu einem multinationalen Konzern deutlich überschätzen. Die im Rahmen der Steuervorbescheide gewährten Abzüge belaufen sich in der Regel auf über 50 % der vom Steuervorbescheid erfassten Gewinne und können in manchen Fällen bis zu 90 % erreichen.

Darüber hinaus kommt die Kommission nach ihrer bisherigen Bewertung zu dem Schluss, dass das belgische System der Gewinnüberschussbesteuerung nicht mit dem Ziel der Vermeidung einer Doppelbesteuerung gerechtfertigt werden kann. Denn die Abzüge in Belgien stehen nicht im Einklang mit einem Anspruch eines anderen Landes auf Besteuerung derselben Gewinne.

Nach Prüfung der bisherigen Verwaltungspraxis stellt die Kommission fest, dass diese Steuervorbescheide häufig Unternehmen gewährt werden, die einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeiten nach Belgien verlagert haben oder erhebliche Investitionen in Belgien getätigt haben.

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Die Kommission wird nun weitere Untersuchungen durchführen, um zu dem Schluss zu gelangen, dass ihre Zweifel berechtigt sind.

Hintergrund

Die Kommission prüft die Einhaltung der EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen bei bestimmten Steuerpraktiken in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der aggressiven Steuerplanung bestimmter multinationaler Unternehmen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten. Eine Reihe von Mitgliedstaaten scheint es multinationalen Unternehmen zu ermöglichen, ihre Steuersysteme zu nutzen und dadurch ihre Steuerbelastung zu verringern.

Seit Juni 2013 untersucht die Kommission im Rahmen der Beihilfevorschriften die Steuerregelungspraxis der Mitgliedstaaten. Im Dezember 2014hat die Kommission diese Informationsanfrage auf alle Mitgliedstaaten ausgeweitet.

On 11 Juni 2014Die Kommission leitete in drei Fällen förmliche Untersuchungen gemäß den Vorschriften für staatliche Beihilfen ein: Apple in Irland, Starbucks in den Niederlanden und Fiat Finance & Trade in Luxemburg. Auf 7 Oktober 2014leitete die Kommission eine weitere Untersuchung in Bezug auf Amazon in Luxemburg ein. Die Sonden prüfen, ob die Mitgliedstaaten bestimmten Unternehmen im Rahmen einer Steuervorbescheidung einen selektiven Vorteil verschaffen.

Die nichtvertraulichen Fassungen der Entscheidungen werden im Rahmen der Fallzahlen zur Verfügung gestellt werden SA.37667im Barrio de  Beihilfenregister auf die Wettbewerbs-Website Sobald alle Fragen der Vertraulichkeit wurden gelöst. Neue veröffentlichte Beihilfeentscheidungen im Internet und im Amtsblatt sind in der aufgeführten State Aid Weekly e-News.

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