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Kommission genehmigt französische Restrukturierungshilfe in Höhe von 167.8 Millionen Euro für Corsair

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Die Europäische Kommission hat gemäß den EU-Beihilfevorschriften eine französische Restrukturierungshilfe in Höhe von insgesamt 167.8 Millionen Euro für die Fluggesellschaft Corsair genehmigt. Die Hilfe setzt sich aus einem Schuldenerlass von 80 Millionen Euro für bereits im Dezember 2020 von der Kommission genehmigte Kredite und zusätzlichen Finanzmitteln in Höhe von 87.8 Millionen Euro zusammen. Die Genehmigung ist an Bedingungen geknüpft.

Die Kommission genehmigte 106.7 Millionen Euro an Restrukturierungshilfe für Corsair. Dezember 2020, gemäß dem Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in SchwierigkeitenDies umfasste Darlehen in Höhe von 80 Millionen Euro. Am selben Tag genehmigte die Kommission außerdem eine Entschädigungszahlung in Höhe von 30.2 Millionen Euro an Corsair für die Schäden, die Corsair zwischen dem 17. März und dem 30. Juni 2020 infolge der Lockdown-Maßnahmen und Reisebeschränkungen im Zusammenhang mit dem Ausbruch des Coronavirus entstanden sind.

Im September 2023 informierte Frankreich die Kommission über seine Absicht, den ursprünglich von der Kommission genehmigten Restrukturierungsplan zu ändern. Die französischen Behörden erklärten, dass der dem Restrukturierungsplan zugrunde liegende Geschäftsplan auf Annahmen beruhte, die sich nicht mehr bestätigten, und dass außergewöhnliche, unvorhersehbare externe Ereignisse Corsair besonders schwer getroffen hätten. Infolgedessen geriet die Fluggesellschaft in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten.

On 5 Februar 2024Die Kommission leitete eine eingehende Untersuchung ein, um zu beurteilen, ob die von Frankreich vorgeschlagene Änderung des Restrukturierungsplans von Corsair mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar ist.

Die Bewertung der Kommission

Die Kommission bewertete die Maßnahme nach den EU - Vorschriften für staatliche Beihilfen, insbesondere nach dem Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und UmstrukturierungDie Bewertung konzentrierte sich darauf, ob (i) Corsair einen echten und ausreichenden Eigenbeitrag zur Umstrukturierung geleistet hat, der frei von staatlichen Beihilfen war, (ii) der Umstrukturierungsplan die langfristige Überlebensfähigkeit von Corsair wiederherstellen konnte, (iii) angemessene Ausgleichsmaßnahmen getroffen wurden und (iv) die Maßnahme zur Entwicklung einer wirtschaftlichen Tätigkeit oder eines Wirtschaftsbereichs beigetragen hat.

Nach Abschluss der Untersuchung und der Rückzahlung der zwischen 2021 und 2022 gewährten staatlichen Beihilfen einschließlich Zinsen ist die Kommission der Ansicht, dass der überarbeitete Restrukturierungsplan zusammen mit weiteren Eigenbeiträgen, aktualisierten Rentabilitätsannahmen und angemessenen Ausgleichsmaßnahmen die im Rahmen der Untersuchung festgestellten Bedenken wirksam ausräumt und die langfristige Rentabilität von Corsair bis zum Ende des Restrukturierungszeitraums sichert. Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die von Frankreich beabsichtigte Restrukturierungsbeihilfe in Höhe von 167.8 Millionen Euro, die Corsair gewährt werden soll, mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, vorbehaltlich einer Reihe von Bedingungen, die die wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen der Beihilfe begrenzen sollen, wie beispielsweise eine Reduzierung der Flugrotationen und der Slot-Freigaben.

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Auf dieser Grundlage genehmigte die Kommission die französische Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften.

Hintergrund

Corsair ist eine französische Fluggesellschaft mit Sitz am Flughafen Paris-Orly und eingetragen im Handelsregister von Pointe-à-Pitre (Guadeloupe). Corsair bedient hauptsächlich die französischen Überseegebiete in der Karibik (Martinique, Französisch-Guayana) und in Afrika (Réunion, Mayotte).

EU-Beihilfevorschriften, insbesondere die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und UmstrukturierungDie Mitgliedstaaten können Unternehmen in Schwierigkeiten unter bestimmten strengen Bedingungen unterstützen. Rettungsbeihilfen können für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten gewährt werden. Nach Ablauf dieses Zeitraums müssen die Beihilfen entweder zurückgezahlt werden oder die Mitgliedstaaten müssen der Kommission einen Sanierungsplan zur Prüfung nach den Beihilfevorschriften vorlegen. Damit eine Sanierungsbeihilfe genehmigt werden kann, muss der Plan sicherstellen, dass die Überlebensfähigkeit des Unternehmens ohne weitere staatliche Unterstützung wiederhergestellt werden kann, dass das Unternehmen sich ausreichend an den Sanierungskosten beteiligt und dass durch die Beihilfe verursachte Wettbewerbsverzerrungen durch Ausgleichsmaßnahmen – struktureller oder verhaltensbezogener Art – behoben werden.

Weitere Informationen

Die nichtvertrauliche Fassung der Entscheidung wird unter der Nummer SA.109662 in die gemacht werden staatliche Beihilferegister über die Wettbewerbspolitik der Kommission Website  Sobald alle Fragen der Vertraulichkeit wurden gelöst. Neue veröffentlichte Beihilfeentscheidungen im Internet und im Amtsblatt sind in der aufgeführten Wettbewerb Wöchentliche E-News.

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