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Bulgarien

Kommission genehmigt bulgarisches Programm in Höhe von 3.07 Mio. EUR zur Unterstützung von Reiseveranstaltern im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie

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Die Europäische Kommission hat eine bulgarische Regelung in Höhe von 3.07 Millionen Euro (6 Millionen BGN) zur Unterstützung von Reiseveranstaltern genehmigt, die von der Coronavirus-Pandemie betroffen sind. Die Maßnahme wurde im Rahmen der staatlichen Beihilfen genehmigt Temporärer Rahmen. Im Rahmen der Regelung erfolgt die Beihilfe in Form von direkten Zuschüssen. Um förderfähig zu sein, muss ein Unternehmen eine Differenz von mindestens 256 € (500 BGN) zwischen seinem Umsatz (ohne MwSt.) im Jahr 2019 und seinem Umsatz (ohne MwSt.) im Jahr 2020 verbucht haben, kombiniert mit allen 2020 erhaltenen staatlichen Beihilfen und im Jahr 2021.

Darüber hinaus muss ein Unternehmen sowohl 256 als auch 500 einen Umsatz (ohne MwSt.) von mehr als 2018 € (2019 BGN) verzeichnet haben. Ziel der Regelung ist es, Reiseveranstaltern Liquiditätsunterstützung zu bieten, die Kunden die geplanten Reisen erstatten müssen zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 stattfinden und anschließend aufgrund des Ausbruchs des Coronavirus und der Reisebeschränkungen zur Begrenzung der Ausbreitung des Virus abgesagt werden. Die Kommission stellte fest, dass die Regelung die Bedingungen des Befristeten Rahmens erfüllt. Insbesondere darf die Beihilfe (i) 2.3 Mio. EUR pro Empfänger nicht übersteigen; und (ii) werden spätestens am 30. Juni 2022 gewährt.

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Maßnahme erforderlich, geeignet und verhältnismäßig ist, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben, und im Einklang mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den Bedingungen des Befristeten Rahmens steht. Auf dieser Grundlage genehmigte die Kommission die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften. Weitere Informationen zum Befristeten Rahmen und anderen Maßnahmen der Kommission zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie finden Sie hier hier. Die nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung wird unter der Fallnummer SA.101306 in der staatliche Beihilferegister auf die Kommission Wettbewerbs-Website Sobald irgendwelche Vertraulichkeitsfragen gelöst sind.

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