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Kommission genehmigt österreichische Lohnzuschussregelung in Höhe von 60 Millionen Euro zur Unterstützung von Saisonbetrieben, die von der Coronavirus-Pandemie betroffen sind

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Die Europäische Kommission hat eine österreichische Lohnzuschussregelung in Höhe von 60 Millionen Euro zur Unterstützung von Saisonbetrieben genehmigt, die von der Coronavirus-Pandemie und den von der österreichischen Regierung zwischen 22. November und 12. Dezember 2021 (17. Dezember 2021 in Oberösterreich) verhängten Zwangsschließungsmaßnahmen betroffen sind Ausbreitung des Virus. Die Regelung wurde im Rahmen der staatlichen Beihilfe genehmigt Temporärer Rahmen. Im Rahmen des Programms erfolgt die öffentliche Unterstützung in Form von Lohnzuschüssen, die einen Teil der Lohnkosten für diejenigen Arbeitnehmer abdecken, die das Arbeitsverhältnis zwischen dem 3. November und dem 12. Dezember 2021 (17. Dezember für Oberösterreich) begonnen haben.

Die Maßnahme zielt darauf ab, vorübergehende Unterstützung zu leisten, bis die berechtigten Unternehmen das Kurzarbeitsprogramm („Kurzarbeit“) beantragen können, das die Lohnkosten von Arbeitnehmern abdeckt, die für mindestens einen vollen Kalendermonat Gehalt beschäftigt waren. Die Maßnahme wird Saisonbetrieben helfen, ihre Lohnkosten zu decken, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen und Entlassungen zu vermeiden. Die Kommission stellte fest, dass die österreichische Regelung die Bedingungen des Befristeten Rahmens erfüllt. Insbesondere (i) wird die Maßnahme Unternehmen unterstützen, die besonders vom Ausbruch des Coronavirus betroffen sind, und darauf abzielen, Entlassungen zu vermeiden; (ii) die monatlichen Lohnzuschüsse werden 80 % des monatlichen Bruttogehalts des begünstigten Personals nicht übersteigen; und (iii) die Beihilfe wird spätestens am 30. Juni 2022 gewährt.

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Maßnahme gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im vorläufigen Rahmen festgelegten Bedingungen erforderlich, angemessen und verhältnismäßig ist, um eine schwerwiegende Störung der Wirtschaft eines Mitgliedstaats zu beheben. Auf dieser Grundlage genehmigte die Kommission die Maßnahme gemäß den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen. Weitere Informationen zum vorübergehenden Rahmen und zu anderen Maßnahmen der Kommission zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie finden Sie hier hier. Die nicht vertrauliche Version der Entscheidung wird unter den Fallnummern SA.101086 in der staatliche Beihilferegister auf die Kommission Wettbewerb Webseite.

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EU Reporter veröffentlicht Artikel aus einer Vielzahl externer Quellen, die ein breites Spektrum an Standpunkten zum Ausdruck bringen. Die in diesen Artikeln vertretenen Positionen sind nicht unbedingt die von EU Reporter.

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