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Coronavirus

Kommission genehmigt italienisches Programm in Höhe von 2.5 Mrd. EUR zur Unterstützung von Selbständigen und Angehörigen der Gesundheitsberufe im Zusammenhang mit dem Ausbruch des Coronavirus

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Die Europäische Kommission hat ein italienisches Programm in Höhe von 2.5 Mrd. Die Regelung wurde im Rahmen der staatlichen Beihilfe genehmigt Temporärer Rahmen.

Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager sagte: „Dieses 2.5-Milliarden-Euro-Programm wird Italien in die Lage versetzen, die vom Ausbruch des Coronavirus schwer getroffenen Selbstständigen weiter zu unterstützen. Das Programm wird auch pensionierte Angehörige der Gesundheitsberufe unterstützen, die ihre Tätigkeit wieder aufnehmen mussten, um zur Reaktion auf den Ausbruch beizutragen. Wir arbeiten weiterhin eng mit den Mitgliedstaaten zusammen, um praktikable Lösungen zu finden, um die wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus-Ausbruchs im Einklang mit den EU-Vorschriften zu mildern.“

Die italienischen Unterstützungsmaßnahmen

Italien hat der Kommission im Rahmen des Temporärer Rahmen eine Beihilferegelung mit einem geschätzten Gesamtbudget von 2.5 Milliarden Euro, die Selbstständige und bestimmte Angehörige der Gesundheitsberufe für das Jahr 2021 von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit, bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 3,000 Euro pro Person.

Das System steht Selbständigerwerbenden offen, die im Jahr 2020 einen Rückgang des Umsatzes oder der Berufsgebühren um mindestens ein Drittel gegenüber 2019 erlitten haben und deren sozialbeitragspflichtiges Gesamteinkommen im Jahr 2019 50,000 € nicht überstiegen. Das Programm steht auch Angehörigen der Gesundheitsberufe offen, die im Ruhestand waren, aber ihre berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen mussten, um auf den Ausbruch des Coronavirus im Jahr 2020 zu reagieren.

Das System zielt darauf ab, die Ausgaben für Sozialversicherungsbeiträge in einer Zeit zu senken, in der das normale Funktionieren der Märkte durch den Ausbruch des Coronavirus ernsthaft gestört ist.

Die Kommission stellte fest, dass die italienische Regelung den Bedingungen des Befristeten Gemeinschaftsrahmens entspricht. Insbesondere darf die Beihilfe (i) den Betrag von 225,000 EUR pro im Fischerei- und Aquakultursektor tätigem Unternehmen, 270,000 EUR pro Unternehmen, das in der Primärerzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig ist, oder 1.8 Mio. EUR pro Unternehmen, das in allen anderen Sektoren tätig ist, nicht überschreiten ; und (ii) wird spätestens am 31. Dezember 2021 gewährt.

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Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme im Einklang mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im Befristeten Rahmen festgelegten Bedingungen erforderlich, angemessen und verhältnismäßig ist, um eine schwerwiegende Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben.

Auf dieser Grundlage genehmigte die Kommission die Beihilfemaßnahme gemäß den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen.

Hintergrund

Die Kommission hat ein Temporärer Rahmen den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, die in den Vorschriften für staatliche Beihilfen vorgesehene volle Flexibilität zu nutzen, um die Wirtschaft im Zusammenhang mit dem Ausbruch des Coronavirus zu unterstützen. Der vorübergehende Rahmen in der geänderten Fassung vom 3 April, Mai 8, 29 Juni, 13 Oktober 2020 und 28 Januar 2021sieht folgende Arten von Beihilfen vor, die von den Mitgliedstaaten gewährt werden können:

(i) Direktzuschüsse, Kapitalspritzen, selektive Steuervorteile und Vorauszahlungen von bis zu 225,000 € an ein im primären Agrarsektor tätiges Unternehmen, 270,000 € an ein im Fischerei- und Aquakultursektor tätiges Unternehmen und bis zu 1.8 Mio. € an ein aktives Unternehmen in allen anderen Sektoren, um seinen dringenden Liquiditätsbedarf zu decken. Die Mitgliedstaaten können außerdem bis zu einem Nominalwert von 1.8 Mio. EUR pro Unternehmen zinslose Darlehen oder Garantien für Darlehen gewähren, die 100 % des Risikos abdecken, außer im primären Landwirtschaftssektor und im Fischerei- und Aquakultursektor, wo die Grenzen von Es gelten 225,000 € bzw. 270,000 € pro Unternehmen.

(Ii) Staatliche Garantien für Kredite von Unternehmen um sicherzustellen, dass die Banken den Kunden, die sie benötigen, weiterhin Kredite gewähren. Diese staatlichen Garantien können bis zu 90% des Risikos für Kredite abdecken, um Unternehmen bei der Deckung des unmittelbaren Bedarfs an Betriebskapital und Investitionen zu unterstützen.

(iii) Subventionierte öffentliche Kredite an Unternehmen (vorrangige und nachrangige Verbindlichkeiten) mit günstigen Zinssätzen für Unternehmen. Diese Darlehen können Unternehmen dabei helfen, den unmittelbaren Bedarf an Betriebskapital und Investitionen zu decken.

(iv) Schutzmaßnahmen für Banken, die staatliche Beihilfen an die Realwirtschaft weiterleiten Diese Beihilfen gelten als direkte Beihilfen für die Kunden der Banken und nicht für die Banken selbst und geben Hinweise, wie eine minimale Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den Banken sichergestellt werden kann.

(V) Öffentliche kurzfristige Exportkreditversicherung für alle Länder, ohne dass der betreffende Mitgliedstaat nachweisen muss, dass das jeweilige Land vorübergehend „nicht marktfähig“ ist.

(vi) Unterstützung für Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit Coronaviren (F & E) Bewältigung der aktuellen Gesundheitskrise in Form von direkten Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Steuervorteilen. Für grenzüberschreitende Kooperationsprojekte zwischen Mitgliedstaaten kann ein Bonus gewährt werden.

(vii) Unterstützung beim Bau und der Hochskalierung von Prüfeinrichtungen Entwicklung und Erprobung von Produkten (einschließlich Impfstoffen, Beatmungsgeräten und Schutzkleidung) zur Bekämpfung des Coronavirus-Ausbruchs bis zum ersten industriellen Einsatz. Dies kann in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen, rückzahlbaren Vorschüssen und verlustfreien Garantien erfolgen. Unternehmen können von einem Bonus profitieren, wenn ihre Investition von mehr als einem Mitgliedstaat unterstützt wird und wenn die Investition innerhalb von zwei Monaten nach Gewährung der Beihilfe abgeschlossen wird.

(viii) Unterstützung bei der Herstellung von Produkten zur Bekämpfung des Coronavirus-Ausbruchs in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen, rückzahlbaren Vorschüssen und verlustfreien Garantien. Unternehmen können von einem Bonus profitieren, wenn ihre Investition von mehr als einem Mitgliedstaat unterstützt wird und wenn die Investition innerhalb von zwei Monaten nach Gewährung der Beihilfe abgeschlossen wird.

(ix) Gezielte Unterstützung in Form der Stundung von Steuerzahlungen und / oder der Aussetzung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Sektoren, Regionen oder Unternehmenstypen, die am stärksten vom Ausbruch betroffen sind.

(X) Gezielte Unterstützung in Form von Lohnzuschüssen für Arbeitnehmer für Unternehmen in Sektoren oder Regionen, die am meisten unter dem Ausbruch des Coronavirus gelitten haben und ansonsten Personal entlassen hätten müssen.

(xi) Gezielte Rekapitalisierungshilfe für nichtfinanzielle Unternehmen, wenn keine andere geeignete Lösung verfügbar ist. Es sind Schutzmaßnahmen vorhanden, um übermäßige Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden: Bedingungen für die Notwendigkeit, Angemessenheit und Größe der Intervention; Bedingungen für den Eintritt des Staates in das Kapital von Unternehmen und die Vergütung; Bedingungen für den Austritt des Staates aus dem Kapital der betroffenen Unternehmen; Bedingungen für die Unternehmensführung, einschließlich Dividendenverbot und Vergütungsobergrenzen für die Geschäftsleitung; Verbot des Quersubventions- und Erwerbsverbots sowie zusätzliche Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen; Transparenz und Berichtspflichten.

(xii) Unterstützung für ungedeckte Fixkosten für Unternehmen, die im förderfähigen Zeitraum einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % gegenüber dem gleichen Zeitraum des Jahres 2019 im Zusammenhang mit dem Ausbruch des Coronavirus verzeichnen. Die Unterstützung wird zu einem Teil der Fixkosten der Begünstigten beitragen, die nicht durch ihre Einnahmen gedeckt werden, bis zu einem Höchstbetrag von 10 Mio. EUR pro Unternehmen.

Die Kommission wird es den Mitgliedstaaten auch ermöglichen, rückzahlbare Instrumente (z. B. Garantien, Darlehen, rückzahlbare Vorschüsse), die im Rahmen des vorübergehenden Rahmens gewährt werden, bis zum 31. Dezember 2022 in andere Formen der Beihilfe wie direkte Zuschüsse umzuwandeln, sofern die Bedingungen des vorübergehenden Rahmens erfüllt sind.

Der vorübergehende Rahmen ermöglicht es den Mitgliedstaaten, alle Unterstützungsmaßnahmen miteinander zu kombinieren, mit Ausnahme von Darlehen und Garantien für denselben Kredit, und die im vorübergehenden Rahmen vorgesehenen Schwellenwerte zu überschreiten. Sie ermöglicht es den Mitgliedstaaten auch, alle im Rahmen des vorübergehenden Rahmens gewährten Unterstützungsmaßnahmen mit bestehenden Möglichkeiten zu kombinieren, einem Unternehmen über drei Geschäftsjahre De-minimis-Beträge von bis zu 25,000 EUR für Unternehmen zu gewähren, die im primären Agrarsektor tätig sind, über drei Geschäftsjahre hinweg 30,000 EUR Unternehmen, die im Fischerei- und Aquakultursektor tätig sind, und 200,000 EUR über drei Geschäftsjahre für Unternehmen, die in allen anderen Sektoren tätig sind. Gleichzeitig müssen sich die Mitgliedstaaten verpflichten, eine unangemessene Kumulierung von Unterstützungsmaßnahmen für dieselben Unternehmen zu vermeiden, um die Unterstützung auf ihren tatsächlichen Bedarf zu beschränken.

Darüber hinaus ergänzt der vorübergehende Rahmen die vielen anderen Möglichkeiten, die den Mitgliedstaaten bereits zur Verfügung stehen, um die sozioökonomischen Auswirkungen des Coronavirus-Ausbruchs gemäß den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen zu mildern. Am 13. März 2020 verabschiedete die Kommission eine Mitteilung über eine koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch diese Möglichkeiten darlegen. Beispielsweise können die Mitgliedstaaten allgemein geltende Änderungen zugunsten von Unternehmen vornehmen (z. B. Steueraufschub oder Subventionierung von Kurzarbeit in allen Sektoren), die außerhalb der Vorschriften für staatliche Beihilfen liegen. Sie können Unternehmen auch eine Entschädigung für Schäden gewähren, die durch den Ausbruch des Coronavirus entstanden sind und direkt durch diesen verursacht wurden.

Der vorübergehende Rahmen wird bis Ende Dezember 2021 bestehen. Um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, wird die Kommission vor diesem Datum prüfen, ob er verlängert werden muss.

Die nichtvertrauliche Fassung der Entscheidung wird unter der Nummer SA.63719 in die gemacht werden staatliche Beihilferegister auf die Kommission Wettbewerb Website einmal Geheimhaltungsprobleme behoben wurden. Neue veröffentlichte Beihilfeentscheidungen im Internet und im Amtsblatt werden in der aufgeführten Wettbewerb Wöchentliche E-News.

Weitere Informationen zum vorübergehenden Rahmen und zu anderen Maßnahmen, die die Kommission ergriffen hat, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie anzugehen, sind zu finden hier.

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