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Belgien

Die Kommission genehmigt ein belgisches Programm in Höhe von 200 Mio. EUR zur Unterstützung von Unternehmen in Flandern, die vom Ausbruch des Coronavirus betroffen sind

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Die Europäische Kommission hat ein belgisches Programm in Höhe von 200 Mio. EUR zur Unterstützung von Unternehmen genehmigt, die in der vom Ausbruch des Coronavirus betroffenen flämischen Region tätig sind. Die Regelung wurde im Rahmen der staatlichen Beihilfe genehmigt Temporärer Rahmen. Die Unterstützung erfolgt in Form von direkten Zuschüssen. Das Programm steht Unternehmen offen, die in allen Sektoren tätig sind. Um förderfähig zu sein, müssen Unternehmen entweder (i) in den Monaten Januar und / oder Februar 60 einen Umsatzrückgang ohne Mehrwertsteuer von mindestens 2021% gegenüber dem gleichen Bezugszeitraum im Jahr 2020 erlitten haben; oder (ii) in den Lebensmittel- und Getränkebereichen tätig sein, die aufgrund der restriktiven Maßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung des Virus im Januar und / oder Februar 2021 nicht tätig sein durften, es sei denn, ihre Tätigkeit war bereits hauptsächlich bestimmt wegnehmen; oder (iii) in förderfähigen Sektoren tätig sein, z. B. in Kinos, Fitnesscentern, Wellnesscentern und Indoor-Spielplätzen, in dem Maße, dass sie aufgrund der restriktiven Maßnahmen im Januar und / oder Februar 2021 nicht betrieben werden durften.

Die Kommission stellte fest, dass das belgische System den im vorläufigen Rahmen festgelegten Bedingungen entspricht. Insbesondere wird (i) die Unterstützung 225 000 EUR pro Unternehmen, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist, 270 000 EUR pro im Fischerei- und Aquakultursektor tätiges Unternehmen und 1 800 000 EUR pro in anderen Sektoren tätigem Unternehmen nicht überschreiten; und (ii) die Beihilfe wird vor dem 31. Dezember 2021 gewährt. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Maßnahme gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b erforderlich, angemessen und verhältnismäßig ist, um eine schwerwiegende Störung der Wirtschaft eines Mitgliedstaats zu beheben. AEUV und die im vorläufigen Rahmen festgelegten Bedingungen. Auf dieser Grundlage genehmigte die Kommission die Maßnahme gemäß den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen. Weitere Informationen zum vorübergehenden Rahmen und zu anderen Maßnahmen der Kommission zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie finden Sie hier werden auf dieser Seite erläutert. Die nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung wird unter der Fallnummer SA.60524 in der staatliche Beihilferegister auf die Kommission Wettbewerb Website, sobald Probleme mit der Vertraulichkeit gelöst wurden.

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