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Europäische Kommission

Die Kommission leitet formelle Ermittlungen wegen möglicher unrechtmäßiger Vertragsverletzungen bei der Übernahme von Porta durch XXXLutz ein.

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Die Europäische Kommission hat eine formelle Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob die Parteien im Zusammenhang mit der geplanten Übernahme von Porta durch XXXLutz möglicherweise einen sogenannten „Gun Jumping“ begangen haben, der gegen die EU-Vereinbarung verstoßen würde. EU-Fusionskontrollverordnung.

Die EU-Fusionskontrollvorschriften schreiben vor, dass Unternehmen geplante Fusionen von Unionsausmaß vor ihrer Durchführung der Kommission zur Prüfung melden und diese erst nach deren Genehmigung durchführen dürfen (Stillhaltepflicht). Diese Anforderungen gewährleisten die Fähigkeit der Kommission, Fusionen zu untersuchen und potenziell nachteilige Auswirkungen einer Transaktion bis zum Abschluss der Untersuchung zu verhindern.

In der Praxis bedeutet dies, dass die Parteien vor einer formellen Genehmigung durch die Kommission keine Maßnahmen ergreifen dürfen, die zu einem Kontrollwechsel des erworbenen Unternehmens beitragen. Dies umfasst unter anderem die Koordinierung von Geschäftsvorgängen, die Einflussnahme auf das Tagesgeschäft des Unternehmens oder den Austausch von geschäftssensiblen Informationen.

Die geplante Transaktion zwischen XXXLutz und Porta wurde am 7. Januar 2025 öffentlich bekannt gegeben und der Kommission noch nicht förmlich gemeldet. Die Kommission geht vorläufig davon aus, dass diese Transaktion eine EU-weite Dimension hat und daher meldepflichtig wäre.

Die Kommission wurde auf ein Verhalten aufmerksam, das die Einhaltung der Stillhalteverpflichtung durch XXXLutz und Porta in Frage stellt. Sie hat XXXLutz und Porta über die Einleitung eines förmlichen Verfahrens informiert und wird nun ihre Untersuchung durchführen. Die Einleitung eines förmlichen Verfahrens lässt keine Rückschlüsse auf dessen Ergebnis zu.

Diese Untersuchung ist unabhängig von der Prüfung der Auswirkungen der geplanten Transaktion auf den Wettbewerb durch die Kommission gemäß den EU-Fusionskontrollvorschriften und würde deren Ergebnis nicht vorwegnehmen.

Hintergrund

XXXLutz KGDas in Österreich ansässige Unternehmen ist in mehreren europäischen Ländern im Einzelhandel und der Beschaffung von Möbeln, Einrichtungsgegenständen und Haushaltswaren sowie in geringerem Umfang von Elektronik und Haushaltsgeräten tätig. Zu den Marken, unter denen es agiert, gehören „XXXLutz“, „Mömax“, „Roller“, „Braun“, „Home24“ und „Möbelix“. Die Aktionäre von XXXLutz halten zudem Mehrheitsbeteiligungen an den Möbelgruppen „POCO“, „But“, „Conforama France“, „Conforama Iberia“ und „Conforama Switzerland“.

PortDas in Deutschland ansässige Unternehmen ist in Deutschland unter den Marken „porta Möbel“, „SB Möbel Boss“ und „Möbel LETZ“ sowie in Tschechien und der Slowakei unter „ASKO“ tätig. Es agiert im Einzelhandel und der Beschaffung von Möbeln, Einrichtungsgegenständen und Haushaltswaren sowie Elektronik und Haushaltsgeräten. 

Nach der EU-Fusionskontrollverordnung muss ein Zusammenschluss mit EU-Dimension der Kommission gemeldet werden (Artikel 4 der EU-Fusionskontrollverordnung) und darf erst nach Genehmigung durch die Kommission durchgeführt werden („Stillhalteverpflichtung“ – Artikel 7 Absatz 1 EU-Fusionskontrollverordnung).

Die Kommission kann gemäß Artikel 14 Absatz 2 der EU-Verordnung gegen Unternehmen, die vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Stillhalteverpflichtung verstoßen haben, Geldbußen in Höhe von bis zu 10 % des gesamten weltweiten Umsatzes der Unternehmen verhängen.

Weitere Informationen

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Kommission. Wettbewerbs-Websiteim Barrio de  Bei öffentlichen Register unter der Fallnummer M.11895.AP.

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