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Europäische Kommission

Kommission kommt zu dem Schluss, dass polnische staatliche Unterstützung für das Chemieunternehmen PCC mit den Beihilfevorschriften im Einklang steht

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Die Europäische Kommission ist zu dem Schluss gekommen, dass zwei Unterstützungsmaßnahmen Polens im Gesamtwert von 23 Mio. EUR für die Investition in ein neues Werk des Chemieunternehmens PCC MCAA Sp. z o. o („PCC“) mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen.

Die Untersuchung der Kommission

In den Jahren 2012 und 2013 gewährte Polen der PCC öffentliche Unterstützung für Investitionen in eine neue Anlage zur Herstellung ultrareiner Monochloressigsäure in Brzeg Dolny, Polen. Die Unterstützung erfolgte in Form von: (i) einer Direktzuschuss von 16 Millionen Euro und (ii) eine Steuerfreiheit von bis zu 7 Mio. EUR. Polen meldete die Unterstützung nicht bei der Kommission an, da es der Ansicht war, dass es von der Anmeldepflicht gemäß Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung 2008 (im Folgenden „AGVO 2008“).

Im Februar 2014 ging bei der Kommission eine Beschwerde eines direkten Konkurrenten von PCC ein, der behauptete, der direkte Zuschuss stehe nicht im Einklang mit den EU-Beihilfevorschriften und hätte angemeldet werden müssen. Im Jahr 2016 widerrief Polen die Steuerbefreiung, nachdem es zu dem Schluss gekommen war, dass die Maßnahme nicht mit der AGVO von 2008 vereinbar sei.

Nach einer Beschwerde in Oktober 2019leitete die Kommission eine eingehende Untersuchung sowohl des direkten Zuschusses als auch der Steuerbefreiung ein.

Im September 2022 entschied das Oberste Verwaltungsgericht Polens nach der Berufung von PCC, dass Polen die Steuerbefreiung von PCC nicht hätte widerrufen dürfen.

Die Einschätzung der Kommission

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Die Kommission prüfte die beiden polnischen Maßnahmen im Rahmen der EU-Leitlinien für Regionalbeihilfen 2007-2013 (im Folgenden „Regionalbeihilfeleitlinien 2007-2013“). Auf der Grundlage ihrer eingehenden Prüfung gelangte die Kommission zu folgendem Schluss:

  • Der direkte Zuschuss und die Steuerbefreiung hatten eine „Anreizeffekt“, da sie für PCC einen echten Anreiz darstellten, die Investition in Brzeg Dolny, einer benachteiligten Region, durchzuführen. Ohne die öffentliche Unterstützung hätte PCC die Investition in der Region nicht oder nur in geringerem Umfang getätigt.
  • Die Gesamtbeihilfebetrag Die von Polen an PCC gewährte Beihilfe überschritt den für die Region Brzeg Dolny geltenden Höchstbetrag regionaler Beihilfen nicht.
  • Während der Beschwerdeführer behauptet hatte, dass zum Zeitpunkt der Investition Überkapazitäten auf dem Markt für Monochloressigsäure geherrscht hätten und deshalb keine Beihilfen zur Unterstützung der Investition gewährt werden sollten, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Nachfrage in absoluten Zahlen nicht zurückgegangen sei und die Aussichten auf künftiges Wachstum zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung vielversprechend erschienen.
  • Die positive Effekte der Maßnahmen überwogen mögliche Wettbewerbs- und Handelsverzerrungen in der EU.

Hintergrund

EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen, insbesondere die GBER und den RAG, es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die wirtschaftliche Entwicklung und Beschäftigung in benachteiligten Gebieten Europas zu unterstützen, den regionalen Zusammenhalt im Binnenmarkt zu stärken und gleichzeitig gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen.

Die AGVO erklärt bestimmte Kategorien staatlicher Beihilfen (wie etwa Regionalbeihilfen) für mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der EU vereinbar, sofern sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Sie befreit diese Kategorien daher von der Verpflichtung, sie vorab bei der Kommission anzumelden und zu genehmigen. So können die Mitgliedstaaten die Beihilfen direkt gewähren und müssen die Kommission nur nachträglich informieren.

Die Leitlinien legen die Regeln fest, nach denen die Mitgliedstaaten Unternehmen staatliche Beihilfen gewähren können, um Investitionen in neue Produktionsanlagen in den benachteiligten Regionen Europas zu unterstützen. Um den Leitlinien zu entsprechen, muss eine Beihilfemaßnahme eine Reihe von Bedingungen erfüllen, insbesondere:

  • Die Beihilfe muss einen echten „Anreizeffekt“ haben, das heißt, sie muss den Begünstigten wirksam dazu ermutigen, in einer bestimmten Region zu investieren.
  • Die Beihilfe darf den für die betreffende Region geltenden Regionalbeihilfehöchstbetrag nicht überschreiten und muss auf das für die Anziehung der Investitionen in die benachteiligte Region erforderliche Mindestmaß beschränkt sein.
  • Einem Unternehmen in Schwierigkeiten darf die Beihilfe nicht gewährt werden.
  • Die Beihilfe muss positive Auswirkungen haben, die mögliche Wettbewerbs- und Handelsverzerrungen in der EU überwiegen.

Die Regionalbeihilfeleitlinien der Kommission für den Zeitraum 2007-2013 galten für Maßnahmen, die bis zum 30. Juni 2014 gewährt wurden. 2014-2021 RAG in Kraft getreten.

Die nichtvertrauliche Fassung der Entscheidung wird unter der Nummer SA.38330 in die gemacht werden Beihilfenregister auf die Wettbewerbs-Website Sobald alle Fragen der Vertraulichkeit wurden gelöst. Neue veröffentlichte Beihilfeentscheidungen im Internet und im Amtsblatt sind in der aufgeführten State Aid Weekly e-News.

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EU Reporter veröffentlicht Artikel aus einer Vielzahl externer Quellen, die ein breites Spektrum an Standpunkten zum Ausdruck bringen. Die in diesen Artikeln vertretenen Positionen sind nicht unbedingt die von EU Reporter.

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