Europäische Kommission
Die Kommission genehmigt ein 6.5 Milliarden Euro schweres deutsches Programm zur Bekämpfung des Carbon-Leakage-Risikos für energieintensive Unternehmen, das sich aus dem nationalen Emissionshandelssystem für Kraftstoffe ergibt
Die Europäische Kommission hat auf Grundlage der EU-Beihilfevorschriften eine mit 6.5 Milliarden Euro dotierte deutsche Regelung genehmigt, die energieintensiven Unternehmen einen Teilausgleich gewähren soll, um dem Risiko einer Verlagerung von COXNUMX-Emissionen aufgrund höherer Kraftstoffpreise infolge des deutschen Emissionshandelssystems für Kraftstoffe („deutsches Kraftstoff-EHS“) entgegenzuwirken.
Das deutsche Maß
Deutschland hat die Kommission von seinem Plan unterrichtet, energieintensive Unternehmen, die dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt sind, durch die teilweise Übernahme der durch das deutsche Kraftstoff-EHS bedingten höheren Kraftstoffpreise zu unterstützen. Die Regelung wird die zwischen 2021 und 2030 anfallenden Kosten decken. Die Fördermaßnahme soll das Risiko der Verlagerung von COXNUMX-Emissionen verringern, d. h. die Verlagerung der Produktion in Länder mit weniger strengen Emissionsvorschriften, was weltweit zu höheren Treibhausgasemissionen führt.
Die Maßnahme kommt Unternehmen zugute, die in den aufgeführten Sektoren und Teilsektoren tätig sind EU-ETS-Carbon-Leakage-Liste. Diese Sektoren sind mit erheblichen Emissionskosten konfrontiert und besonders dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt.
Die Entschädigung wird anspruchsberechtigten Unternehmen durch eine teilweise Erstattung der im Vorjahr entstandenen Mehrkosten gewährt, die Schlusszahlung soll im Jahr 2031 erfolgen. Die Höhe der Entschädigung liegt je nach Aufwand zwischen 65 % und 95 % der Kosten Emissionsintensität der Begünstigten.
Um Anreize für die Begünstigten aufrechtzuerhalten, auf weniger umweltschädliche Brennstoffe umzusteigen, wird die Höhe der Beihilfe auf der Grundlage von Brennstoff- und Wärme-Benchmarks berechnet. Die Begünstigten tragen einen bestimmten Anteil der durch das deutsche Treibstoff-ETS entstehenden Mehrkosten, entsprechend 150 tCO2 pro Jahr, für den keine Förderung gewährt wird.
Um Anspruch auf eine Entschädigung zu haben, müssen die Begünstigten mindestens 50 % (ab 2025 mindestens 80 %) des Beihilfebetrags in (i) Maßnahmen investieren, die in ihrem „Energiemanagementsystem“ festgelegt sind und Energieeffizienzziele sowie eine Strategie zu deren Erreichung festlegen, oder (ii) in die Dekarbonisierung ihrer Produktionsprozesse.
Die Bewertung der Kommission
Die Kommission hat die Maßnahme insbesondere nach den EU-Beihilfevorschriften geprüft Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“), der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Entwicklung bestimmter Wirtschaftstätigkeiten unter bestimmten Bedingungen zu unterstützen.
Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Regelung notwendig und geeignet ist, um energieintensive Unternehmen bei der Bewältigung der höheren Treibstoffkosten zu unterstützen, die sich aus dem deutschen Treibstoff-ETS ergeben, und so das Risiko einer Verlagerung von COXNUMX-Emissionen zu verringern.
Darüber hinaus ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahme durch die Bindung der Beihilfe an Energieeffizienz- und Dekarbonisierungsbemühungen dazu beiträgt, die Anreize für eine kosteneffiziente Dekarbonisierung der Wirtschaft zu maximieren. Sie unterstützt daher die Klima- und Umweltziele der EU sowie die in der Europäischer Green Deal. Darüber hinaus kam die Kommission zu dem Schluss, dass die gewährte Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt ist und keine übermäßigen negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel in der EU haben wird.
Auf dieser Grundlage genehmigte die Kommission das deutsche System gemäß den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen.
Hintergrund
Das Europäischer Green DealDer von der Kommission am 11. Dezember 2019 vorgelegte EU-EHS-Plan sieht vor, Europa bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent zu machen. Das EU-EHS ist ein Eckpfeiler der EU-Klimapolitik und ein wichtiges Instrument zur kosteneffizienten Reduzierung der Treibhausgasemissionen. Am 30. Juni 2021 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat den Europäisches Klimarecht Befürwortung des verbindlichen Ziels, die Emissionen bis 55 um mindestens 2030 % gegenüber dem Niveau von 1990 zu senken.
Am 10. Mai 2023 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat die überarbeitete EU-ETS-Richtlinie mit dem ein Emissionshandelssystem für Gebäude, den Straßenverkehr und weitere Sektoren eingeführt wurde, die nicht unter das Emissionshandelssystem fallen aktuelle ETS. Das ETS2 wird ein separates, aber ergänzendes Handelssystem sein und die Versteigerung von Zertifikaten im Rahmen dieses Systems wird im Jahr 2027 beginnen.
Deutschland hat das „Deutsche Kraftstoff-ETS“ eingeführt, um Emissionen aus der Verbrennung fossiler Brennstoffe abzudecken, die nicht unter das EU-ETS fallen. Es gilt seit dem 1. Januar 2021 und zielt auf Emissionen aus den Sektoren Verkehr und Gebäude sowie Energie- und Industrieanlagen ab, die nicht in den Geltungsbereich des EU-ETS fallen, und hilft Deutschland, seine Klimaziele zu erreichen.
Jährlich müssen die berichtenden Kraftstofflieferanten deutsche Kraftstoffemissionszertifikate auf der Grundlage der Menge der von ihnen auf dem deutschen Markt in Verkehr gebrachten Kraftstoffe erwerben und die entsprechende Menge deutscher Kraftstoffemissionszertifikate abgeben. Die Kraftstofflieferanten geben die Mehrkosten des deutschen Kraftstoff-ETS dann an die Verbraucher weiter.
Deutschland hat sich verpflichtet, sein nationales Kraftstoff-ETS und die angemeldete Maßnahme anzupassen (i) nach der Überarbeitung der EU-ETS-Richtlinie und der Annahme der entsprechenden Durchführungsrechtsakte oder (ii) wenn die Kommission neue oder geänderte Leitlinien für staatliche Beihilfen herausgibt, die für die Maßnahme gelten, um sie mit den Bestimmungen und Zeitplänen der geltenden EU-ETS-Vorschriften in Einklang zu bringen.
Die nicht vertrauliche Fassung der heutigen Entscheidung wird unter der Nummer SA.63191 im Beihilfenregister über die Wettbewerbspolitik der Kommission Website sobald irgendwelche Vertraulichkeitsprobleme gelöst wurden. Neuveröffentlichungen von Beihilfebeschlüssen im Internet und im Amtsblatt sind im Internet veröffentlicht Wettbewerb Wöchentliche E-News.
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