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Coronavirus

Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt Änderung der französischen Beihilferegelung

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Die Co.mmission hat nach den EU-Beihilfevorschriften die Änderung der französischen Beihilferegelung genehmigt, mit der Sportvereine und Sportveranstaltungsveranstalter teilweise für den Schaden entschädigt werden sollen, der sich aus der Umsetzung von Verwaltungsmaßnahmen der französischen Behörden zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus ergibt. Die Regelung wurde ursprünglich am 25. Januar 2021 von der Kommission genehmigt (SA.59746). Frankreich hat der Kommission Änderungen einschließlich der Deckung für den Zeitraum vom 1. Januar bis 29. Juni 2021 mit einem zusätzlichen Budget von 140 Mio. EUR mitgeteilt.

Begünstigte, die eine Veranstaltung oder einen Sportwettkampf organisiert haben, die aufgrund des Coronavirus mit einer Beschränkung oder einem vollständigen Verbot des Publikumsempfangs behaftet sind, können wie die erste Maßnahme eine Entschädigung in Form von direkten Zuschüssen erhalten. Bei kumulierten Beihilfen im Rahmen dieser neuen Maßnahme, der ursprünglichen Maßnahme und der Beihilferegelung zur Deckung der Fixkosten (von der Kommission vom 9. April 2021 genehmigt, SA.61330), ist der Gesamtbetrag der Beihilfe auf 14 Mio Nutznießer.

Die Behörden prüfen bei Zahlung des Restbetrags der Beihilfe, dass die Beihilfe den unmittelbar durch die restriktiven Maßnahmen verursachten Schaden nicht übersteigt, und fordern gegebenenfalls die Erstattung der zu viel gezahlten Beträge. Wie bei der ursprünglichen Regelung hat die Kommission die Maßnahme gemäß Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geprüft. Die Kommission war der Auffassung, dass die französische Beihilferegelung eine Entschädigung für Schäden im unmittelbaren Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie ermöglicht und verhältnismäßig bleibt, wobei die vorgesehene Entschädigung nicht über den zur Behebung des Schadens erforderlichen Betrag hinausgeht. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Regelung den EU-Beihilfevorschriften entspricht. Die nichtvertrauliche Fassung der Entscheidung wird unter der Nummer SA.63563 im Beihilfenregister auf der Wettbewerbswebsite der Kommission zur Verfügung gestellt, sobald alle Fragen im Zusammenhang mit der Vertraulichkeit geklärt sind.

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