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Urheberrechtsgesetzgebung

Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, die EU-Vorschriften zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt einzuhalten

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Die Kommission hat Österreich, Belgien, Bulgarien, Zypern, Tschechien, Dänemark, Estland, Griechenland, Spanien, Finnland, Frankreich, Kroatien, Irland, Italien, Litauen, Luxemburg, Lettland, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien und die Slowakei um Mitteilung ersucht Informationen darüber, wie die Bestimmungen der Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (Richtlinie 2019 / 790 / EU) werden in nationales Recht umgesetzt. Die Europäische Kommission hat außerdem Österreich, Belgien, Bulgarien, Zypern, Tschechien, Estland, Griechenland, Spanien, Finnland, Frankreich, Kroatien, Irland, Italien, Litauen, Luxemburg, Lettland, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien und die Slowakei ersucht, Informationen über wie Richtlinie 2019 / 789 / EU über Online-Fernseh- und -Radioprogramme wird in nationales Recht übernommen.

Da die oben genannten Mitgliedstaaten keine oder nur teilweise nationale Umsetzungsmaßnahmen mitgeteilt haben, hat die Kommission heute beschlossen, Vertragsverletzungsverfahren durch Versendung von Aufforderungsschreiben einzuleiten. Die beiden Richtlinien zielen darauf ab, die EU-Urheberrechtsvorschriften zu modernisieren und es Verbrauchern und Urhebern zu ermöglichen, die digitale Welt optimal zu nutzen. Sie stärken die Position der Kreativwirtschaft, ermöglichen eine stärkere digitale Nutzung in Kernbereichen der Gesellschaft und erleichtern die Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen in der gesamten EU. Die Frist für die Umsetzung dieser Richtlinien in nationales Recht war der 7. Juni 2021. Diese Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um auf die Schreiben zu antworten und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Erfolgt keine zufriedenstellende Antwort, kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen abzugeben.

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