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Coronavirus

Digitales COVID-Zertifikat der EU: Die Annahmefrist von 270 Tagen für Impfbescheinigungen beginnt heute

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Ab heute (1. Februar) gelten neue Regeln für eine Standardannahmefrist von 270 Tagen für digitale EU-COVID-Impfbescheinigungen, die für Reisen innerhalb der EU verwendet werden. Im Einklang mit den neuen Regeln, die in der Kommission festgelegt sind Delegierter Rechtsakt of 21 Dezember 2021, müssen die Mitgliedstaaten Impfbescheinigungen für einen Zeitraum von 270 Tagen (9 Monaten) nach Abschluss der Grundimmunisierungsserie akzeptieren. Für einen Einzeldosis-Impfstoff bedeutet dies 270 Tage ab der ersten und einzigen Impfung. Bei einem Zwei-Dosen-Impfstoff bedeutet dies 270 Tage ab der zweiten Impfung oder gemäß der nationalen Impfstrategie der ersten und einzigen Impfung nach Genesung des Virus. Die Mitgliedstaaten sollten keine andere Annahmefrist für Reisen innerhalb der Europäischen Union vorsehen. Für Bescheinigungen über Auffrischungsdosen gilt nicht die Standardannahmefrist.

Justizkommissar Didier Reynders sagte: „Es wird eine EU-weite Regelung geben, wie lange Impfbescheinigungen für die Erstserie akzeptiert werden müssen, wenn sie im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Reisen verwendet werden. Dies spiegelt den nachlassenden Schutz des Impfstoffs wider und unterstreicht die Bedeutung einer Auffrischungsimpfung. Unterstützt von den Experten des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten und der Europäischen Arzneimittel-Agentur wird die Kommission genau beobachten, ob künftige Anpassungen dieser Regel erforderlich sind.“

Diese Regeln gelten nur für Impfbescheinigungen, die für Reisen innerhalb der EU verwendet werden. Die Mitgliedstaaten können bei der Verwendung des digitalen EU-COVID-Zertifikats in einem inländischen Kontext unterschiedliche Vorschriften anwenden, werden jedoch aufgefordert, sich an die auf EU-Ebene festgelegte Annahmefrist anzupassen. Ab heute, neue Regeln auch hinsichtlich der Kodierung von Booster Shots in Certificate umgesetzt werden. Wie bereits im Dezember klargestellt, werden Auffrischungsimpfungen wie folgt erfasst: 3/3 für eine Auffrischungsdosis nach einer Grundimmunisierungsserie mit 2 Dosen; 2/1 für eine Auffrischimpfung nach einer Einzeldosisimpfung oder eine Einzeldosis eines 2-Dosen-Impfstoffs, der einer genesenen Person verabreicht wird. Bescheinigungen, die vor dieser Klarstellung anders ausgestellt wurden, müssen korrigiert und neu ausgestellt werden, um sicherzustellen, dass Auffrischungsimpfungen vom Status einer vollständigen Impfung unterschieden werden können. Weitere Informationen zum digitalen EU-COVID-Zertifikat finden Sie auf der spezielle Website.

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EU Reporter veröffentlicht Artikel aus einer Vielzahl externer Quellen, die ein breites Spektrum an Standpunkten zum Ausdruck bringen. Die in diesen Artikeln vertretenen Positionen sind nicht unbedingt die von EU Reporter.

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