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Belgien

Kommission genehmigt flämische Regelung in Höhe von 59 Mio. EUR zur Unterstützung von Unternehmen, die von der Coronavirus-Pandemie betroffen sind

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Die Europäische Kommission hat eine flämische Regelung in Höhe von 59 Millionen Euro genehmigt, um Unternehmen zu unterstützen, die von der Coronavirus-Pandemie und den Beschränkungen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus betroffen sind. Die Regelung wurde im Rahmen der staatlichen Beihilfe genehmigt Temporärer Rahmen. Die Maßnahme steht Unternehmen offen, die in bestimmten Sektoren wie Veranstaltungen, Tourismus, Kultur, Sport und Glücksspiel tätig sind. Im Rahmen des Programms erfolgt die öffentliche Unterstützung in Form von direkten Zuschüssen. Um förderfähig zu sein, müssen Unternehmen entweder (i) im ersten Quartal 2022 geschlossen bleiben müssen; oder (ii) einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % im ersten Quartal 2022 und insbesondere von mindestens 60 % während Betriebsbeschränkungen im Vergleich zu den gleichen Zeiträumen im Jahr 2019 erlitten haben.

Der Beihilfebetrag für Unternehmen, die geschlossen bleiben mussten, wird anteilig in Abhängigkeit von der Dauer der Zwangsschließung berechnet. Andererseits haben Unternehmen, die ihre Tätigkeit fortsetzen konnten, deren Tätigkeiten jedoch von den Beschränkungen betroffen waren, Anspruch auf einen Beihilfebetrag in Höhe von 10 % des im maßgeblichen Bezugszeitraum im Jahr 2019 registrierten Umsatzes. Der Beihilfehöchstbetrag pro Begünstigten wird berechnet basierend auf seiner Größe. Die Kommission stellte fest, dass die belgische Regelung die Bedingungen des Befristeten Rahmens erfüllt.

Insbesondere wird die Beihilfe (i) 2.3 Mio. EUR pro Unternehmen nicht übersteigen; und (ii) werden spätestens am 30. Juni 2022 gewährt. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Maßnahme erforderlich, geeignet und verhältnismäßig ist, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b zu beheben. AEUV und den im Befristeten Rahmen festgelegten Bedingungen. Auf dieser Grundlage genehmigte die Kommission die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften. Weitere Informationen zum Befristeten Rahmen und anderen Maßnahmen der Kommission zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie finden Sie hier hier. Die nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung wird unter der Fallnummer SA.101863 in der staatliche Beihilferegister auf die Kommission Wettbewerbs-Website Sobald irgendwelche Vertraulichkeitsfragen gelöst sind.

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EU Reporter veröffentlicht Artikel aus einer Vielzahl externer Quellen, die ein breites Spektrum an Standpunkten zum Ausdruck bringen. Die in diesen Artikeln vertretenen Positionen sind nicht unbedingt die von EU Reporter.

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