Coronavirus
Die Kommission genehmigt sechs niederländische Regelungen und die Änderung einer Regelung zur Unterstützung von Unternehmen, die von der Coronavirus-Pandemie betroffen sind

Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass sechs niederländische Regelungen und die Änderung einer Regelung zur Unterstützung von Unternehmen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie mit dem in Einklang stehen Staatliche Beihilfen Temporärer Rahmen, zuletzt geändert am 18. November 2021. Die sechs Regelungen sind eine Wiedereinführung von Maßnahmen, die bereits von der Kommission genehmigt wurden (SA.56914, genehmigt am 22. April 2020, SA.61360, genehmigt am 9. Februar 2021, SA.62816, genehmigt am 31. Mai 2021, SA.57397 genehmigt am 27. Mai 2020, SA.57850 genehmigt am 8. Juli 2020 und SA.62556 genehmigt am 30. April 2021).
Die geänderten ursprünglichen Regelungen liefen am 31. Dezember 2021 aus. Die Niederlande meldeten die Wiedereinführung der Regelungen bis zum 30. Juni 2022 mit folgenden Änderungen an, nämlich: (i) die Beihilfehöchstbeträge pro Begünstigten für Regelungen SA.57397 (geändert durch SA.59925 und SA.62944), SA.57850 (geändert durch SA.59925 und SA.62129) und SA.62556 werden auf 290,000 € pro Unternehmen, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist, und auf 2.3 Millionen € pro Unternehmen, das in allen anderen förderfähigen Sektoren tätig ist, erhöht; (ii) und den Beihilfehöchstbetrag pro Begünstigten für die Regelung SA.61360 wird auf 12 Mio. € erhöht.
Darüber hinaus haben die Niederlande eine Änderung des Haushalts der Regelung SA.57712 (geändert durch SA.59535, SA.60166, SA.62241, SA.63257, SA.63984 und SA.100829) angemeldet, der um 475 Mio. EUR erhöht wird , womit sich das Gesamtbudget für die Maßnahme auf rund 2.37 Milliarden Euro beläuft. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Regelungen in ihrer geänderten Fassung weiterhin erforderlich, geeignet und verhältnismäßig sind, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben, und im Einklang mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im Befristeten Rahmen festgelegten Bedingungen stehen .
Auf dieser Grundlage hat die Kommission die angemeldeten Änderungen nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Weitere Informationen zum Befristeten Rahmen und anderen Maßnahmen der Kommission zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie finden Sie hier hier. Die nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung wird unter der Fallnummer SA.101235 in der staatliche Beihilferegister auf die Kommission Wettbewerbs-Website Sobald irgendwelche Vertraulichkeitsfragen gelöst sind.
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