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Coronavirus

Die Kommission genehmigt das französische Garantiesystem, mit dem private Investoren Unterstützung von bis zu 20 Mrd. EUR für Unternehmen erhalten, die vom Ausbruch des Coronavirus betroffen sind

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Die Europäische Kommission hat gemäß den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen ein französisches staatliches Garantiesystem zur Unterstützung der Wirtschaft im Zusammenhang mit dem Ausbruch des Coronavirus genehmigt. Das Programm zielt darauf ab, Unternehmen langfristig zu finanzieren und damit neue Investitionen zu ermöglichen, die die Erholung von der aktuellen Wirtschaftskrise unterstützen.

Margrethe Vestager, Executive Vice President, zuständig für Wettbewerbspolitik, sagte: „Dieses französische Garantiesystem wird kleine, mittlere und mittlere Unternehmen unterstützen, die vom Ausbruch des Coronavirus betroffen sind, und ihnen helfen, ihre Aktivitäten trotz der gegenwärtigen wirtschaftlichen Unsicherheit fortzusetzen. Durch die Mobilisierung von bis zu 20 Mrd. EUR Unterstützung durch Privatinvestoren in Form von Beteiligungskrediten und nachrangigen Verbindlichkeiten wird das Garantiesystem dazu beitragen, die wirtschaftlichen Auswirkungen des Ausbruchs des Coronavirus durch die Verdrängung privater Investitionen zu mildern. Wir arbeiten weiterhin eng mit den Mitgliedsstatistiken zusammen, um sicherzustellen, dass nationale Unterstützungsmaßnahmen gemäß den EU-Vorschriften so schnell und effektiv wie möglich umgesetzt werden können. “

Die französische Unterstützungsmaßnahme

Frankreich hat der Kommission ein Garantiesystem zur Unterstützung von Unternehmen im Zusammenhang mit dem Ausbruch des Coronavirus mitgeteilt. Die Unterstützung erfolgt in Form einer staatlichen Garantie für private Anlageinstrumente, die von privaten Investoren finanziert werden und die von Geschäftsbanken vertriebene Beteiligungsdarlehen sowie nachrangige Anleihen erwerben und damit ihre Kapitalposition verbessern. Das System wird kleinen und mittleren Unternehmen und Midcaps auf der Grundlage der Vorlage eines Investitionsplans und der Mindestbonität zugänglich sein.

Das französische Programm wird voraussichtlich private langfristige Mittel in Höhe von bis zu 20 Mrd. EUR mobilisieren, um Unternehmen zu unterstützen, die von den wirtschaftlichen Auswirkungen des Ausbruchs des Coronavirus betroffen sind.

Die staatliche Garantie deckt bis zu 30% des Portfolios der von den privaten Anlageinstrumenten erworbenen teilnehmenden Kredite und nachrangigen Anleihen ab und ist so kalibriert, dass das von den privaten Anlegern getragene Risiko im Einklang mit einem Investment-Grade-Rating weiterhin begrenzt bleibt Anreize für Privatinvestoren (wie Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds und Vermögensverwaltungsunternehmen), die Finanzierung an die Realwirtschaft weiterzuleiten. Die im Rahmen des Programms teilnehmenden teilnehmenden Darlehen und nachrangigen Schuldverschreibungen müssen: (i) vor dem 30. Juni 2022 ausgegeben werden, (ii) zur Finanzierung von Investitionen verwendet werden und nicht bereits bestehende Schulden, (iii) eine Laufzeit von 8 Jahren mit einer Laufzeit von 4 Jahren haben -Jahresfrist für Kapitalrückzahlungen.

Die Kommission bewertete die Maßnahme insbesondere nach den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen Artikel 107 (3) (b) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der es der Kommission ermöglicht, staatliche Beihilfemaßnahmen zu genehmigen, die von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um eine ernsthafte Störung ihrer Wirtschaft zu beheben.

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Die Kommission stellte fest, dass das französische System den im EU-Vertrag festgelegten Grundsätzen entspricht und gezielt darauf abzielt, eine ernsthafte Störung der französischen Wirtschaft zu beheben.

Das französische System soll insbesondere Risiken im Zusammenhang mit der Investitionsunfähigkeit von Unternehmen aufgrund der lang anhaltenden wirtschaftlichen Auswirkungen des Ausbruchs des Coronavirus und der damit verbundenen Unsicherheiten begegnen. Die Kommission stellte fest, dass die Maßnahme unbedingt erforderlich ist, um ihr Ziel zu erreichen: (i) Das System stützt sich auf eine wichtige Einbeziehung privater Interessengruppen als Finanzierungsanbieter und Vermittler, um den Einsatz öffentlicher Unterstützung zu minimieren. (ii) die Merkmale der staatlichen Garantie sind auf den Betrag begrenzt, der erforderlich ist, um Investoren durch Anpassung des Risikoprofils ihrer Anlagen anzuziehen; und (iii) die Wahl langfristiger nachrangiger Instrumente zielt darauf ab, das System attraktiv zu machen und von den Endbegünstigten effektiv zu nutzen, um ihnen Zeit zu geben, ihre Tätigkeit in den kommenden Jahren angemessen zu entwickeln. Die Kommission stellte außerdem fest, dass die Struktur des Systems und die mit seiner Einführung verbundenen Einschränkungen eine Gewährungsfrist bis Ende Juni 2022 rechtfertigen würden.

Schließlich gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist, insbesondere unter Berücksichtigung der Kriterien für die Festlegung der förderfähigen Unternehmen, der Vergütung der staatlichen Garantie und der Höchstbeträge der unterstützten Instrumente pro Begünstigten.

Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass die Maßnahme zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus in Frankreich beitragen wird. Es ist notwendig, angemessen und verhältnismäßig, eine schwerwiegende Störung der Wirtschaft eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den in der EU festgelegten allgemeinen Grundsätzen zu beseitigen Temporärer Rahmen.

Auf dieser Grundlage genehmigte die Kommission die Maßnahme gemäß den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen.

Hintergrund

In besonders schwierigen wirtschaftlichen Situationen, wie sie derzeit alle Mitgliedstaaten aufgrund des Ausbruchs des Coronavirus haben, können die Mitgliedstaaten nach den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen Unterstützung gewähren, um eine ernsthafte Störung ihrer Wirtschaft zu beheben. Dies ist in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehen.

Am 19. März 2020 verabschiedete die Kommission eine staatliche Beihilfe Temporärer Rahmenk auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV, damit die Mitgliedstaaten die in den Vorschriften für staatliche Beihilfen vorgesehene volle Flexibilität nutzen können, um die Wirtschaft im Zusammenhang mit dem Ausbruch des Coronavirus zu unterstützen. Der vorübergehende Rahmen in der geänderten Fassung vom 3 April, Mai 8, 29 Juni, 13 Oktober 2020 und 28 Januar 2021sieht folgende Arten von Beihilfen vor, die von den Mitgliedstaaten gewährt werden können:

(I) Direkte Zuschüsse, Kapitalzuführungen, selektive Steuervorteile und Vorauszahlungen von bis zu 225,000 € an ein Unternehmen, das im primären Agrarsektor tätig ist, 270,000 € an ein Unternehmen, das im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist, und 1.8 Mio. € an ein Unternehmen, das in allen anderen Sektoren tätig ist, um seinen dringenden Liquiditätsbedarf zu decken. Die Mitgliedstaaten können bis zu einem Nennwert von 1.8 Mio. EUR pro Unternehmen zinslose Darlehen oder Garantien für Darlehen gewähren, die 100% des Risikos abdecken, außer im primären Agrarsektor und im Fischerei- und Aquakultursektor, wo die Grenzen von Es gelten 225,000 € bzw. 270,000 € pro Unternehmen.

(Ii) Staatliche Garantien für Kredite von Unternehmen um sicherzustellen, dass die Banken den Kunden, die sie benötigen, weiterhin Kredite gewähren. Diese staatlichen Garantien können bis zu 90% des Risikos für Kredite abdecken, um Unternehmen bei der Deckung des unmittelbaren Bedarfs an Betriebskapital und Investitionen zu unterstützen.

(iii) Subventionierte öffentliche Kredite an Unternehmen (vorrangige und nachrangige Verbindlichkeiten) mit günstigen Zinssätzen für Unternehmen. Diese Darlehen können Unternehmen dabei helfen, den unmittelbaren Bedarf an Betriebskapital und Investitionen zu decken.

(iv) Schutzmaßnahmen für Banken, die staatliche Beihilfen an die Realwirtschaft weiterleiten Diese Beihilfen gelten als direkte Beihilfen für die Kunden der Banken und nicht für die Banken selbst und geben Hinweise, wie eine minimale Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den Banken sichergestellt werden kann.

(V) Öffentliche kurzfristige Exportkreditversicherung für alle Länder, ohne dass der betreffende Mitgliedstaat nachweisen muss, dass das jeweilige Land vorübergehend „nicht marktfähig“ ist.

(vi) Unterstützung für Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit Coronaviren (F & E) Bewältigung der aktuellen Gesundheitskrise in Form von direkten Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Steuervorteilen. Für grenzüberschreitende Kooperationsprojekte zwischen Mitgliedstaaten kann ein Bonus gewährt werden.

(vii) Unterstützung beim Bau und der Hochskalierung von Prüfeinrichtungen Entwicklung und Erprobung von Produkten (einschließlich Impfstoffen, Beatmungsgeräten und Schutzkleidung) zur Bekämpfung des Coronavirus-Ausbruchs bis zum ersten industriellen Einsatz. Dies kann in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen, rückzahlbaren Vorschüssen und verlustfreien Garantien erfolgen. Unternehmen können von einem Bonus profitieren, wenn ihre Investition von mehr als einem Mitgliedstaat unterstützt wird und wenn die Investition innerhalb von zwei Monaten nach Gewährung der Beihilfe abgeschlossen wird.

(viii) Unterstützung bei der Herstellung von Produkten zur Bekämpfung des Coronavirus-Ausbruchs in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen, rückzahlbaren Vorschüssen und verlustfreien Garantien. Unternehmen können von einem Bonus profitieren, wenn ihre Investition von mehr als einem Mitgliedstaat unterstützt wird und wenn die Investition innerhalb von zwei Monaten nach Gewährung der Beihilfe abgeschlossen wird.

(ix) Gezielte Unterstützung in Form der Stundung von Steuerzahlungen und / oder der Aussetzung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Sektoren, Regionen oder Unternehmenstypen, die am stärksten vom Ausbruch betroffen sind.

(X) Gezielte Unterstützung in Form von Lohnzuschüssen für Arbeitnehmer für Unternehmen in Sektoren oder Regionen, die am meisten unter dem Ausbruch des Coronavirus gelitten haben und ansonsten Personal entlassen hätten müssen.

(xi) Gezielte Rekapitalisierungshilfe für nichtfinanzielle Unternehmen, wenn keine andere geeignete Lösung verfügbar ist. Es sind Schutzmaßnahmen vorhanden, um übermäßige Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden: Bedingungen für die Notwendigkeit, Angemessenheit und Größe der Intervention; Bedingungen für den Eintritt des Staates in das Kapital von Unternehmen und die Vergütung; Bedingungen für den Austritt des Staates aus dem Kapital der betroffenen Unternehmen; Bedingungen in Bezug auf Governance, einschließlich Dividendenverbot und Vergütungsobergrenzen für die Geschäftsleitung; Verbot des Quersubventions- und Erwerbsverbots sowie zusätzliche Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen; Transparenz und Berichtspflichten.

(xii) Unterstützung für ungedeckte Fixkosten für Unternehmen, die im förderfähigen Zeitraum einen Umsatzrückgang von mindestens 30% gegenüber dem gleichen Zeitraum von 2019 im Zusammenhang mit dem Ausbruch des Coronavirus verzeichnen mussten. Die Unterstützung wird zu einem Teil der Fixkosten der Begünstigten beitragen, die nicht durch ihre Einnahmen gedeckt sind, bis zu einem Höchstbetrag von 10 Mio. EUR pro Unternehmen.

Die Kommission wird es den Mitgliedstaaten auch ermöglichen, rückzahlbare Instrumente (z. B. Garantien, Darlehen, rückzahlbare Vorschüsse), die im Rahmen des vorübergehenden Rahmens gewährt werden, bis zum 31. Dezember 2022 in andere Formen der Beihilfe wie direkte Zuschüsse umzuwandeln, sofern die Bedingungen des vorübergehenden Rahmens erfüllt sind.

Der vorübergehende Rahmen ermöglicht es den Mitgliedstaaten, alle Unterstützungsmaßnahmen miteinander zu kombinieren, mit Ausnahme von Darlehen und Garantien für denselben Kredit, und die im vorübergehenden Rahmen vorgesehenen Schwellenwerte zu überschreiten. Sie ermöglicht es den Mitgliedstaaten auch, alle im Rahmen des vorübergehenden Rahmens gewährten Unterstützungsmaßnahmen mit den bestehenden Zuschussmöglichkeiten zu kombinieren De-minimis an ein Unternehmen von bis zu 25,000 € über drei Geschäftsjahre für Unternehmen, die im primären Agrarsektor tätig sind, 30,000 € über drei Geschäftsjahre für Unternehmen, die im Fischerei- und Aquakultursektor tätig sind, und 200,000 € über drei Geschäftsjahre für Unternehmen, die in allen anderen Sektoren tätig sind . Gleichzeitig müssen sich die Mitgliedstaaten verpflichten, eine unangemessene Kumulierung von Unterstützungsmaßnahmen für dieselben Unternehmen zu vermeiden, um die Unterstützung auf ihren tatsächlichen Bedarf zu beschränken.

Darüber hinaus ergänzt der vorübergehende Rahmen die vielen anderen Möglichkeiten, die den Mitgliedstaaten bereits zur Verfügung stehen, um die sozioökonomischen Auswirkungen des Coronavirus-Ausbruchs gemäß den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen zu mildern. Am 13. März 2020 verabschiedete die Kommission eine Mitteilung über eine koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch diese Möglichkeiten darlegen.

Beispielsweise können die Mitgliedstaaten allgemein geltende Änderungen zugunsten von Unternehmen vornehmen (z. B. Steueraufschub oder Subventionierung von Kurzarbeit in allen Sektoren), die außerhalb der Vorschriften für staatliche Beihilfen liegen. Sie können Unternehmen auch eine Entschädigung für Schäden gewähren, die durch den Ausbruch des Coronavirus entstanden sind und direkt durch diesen verursacht wurden.

Der vorübergehende Rahmen wird bis Ende Dezember 2021 bestehen. Um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, wird die Kommission vor diesem Datum prüfen, ob er verlängert werden muss.

Die nichtvertrauliche Fassung der Entscheidung wird unter der Nummer SA.58639 in die gemacht werden staatliche Beihilferegister auf die Kommission Wettbewerb Website einmal Geheimhaltungsprobleme behoben wurden. Neue veröffentlichte Beihilfeentscheidungen im Internet und im Amtsblatt werden in der aufgeführten Wettbewerb Wöchentliche E-News.

Weitere Informationen zu den vorübergehenden Rahmenbedingungen und anderen Maßnahmen, die die Kommission ergriffen hat, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie anzugehen, sind zu finden hier.

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