Coronavirus
Die Kommission genehmigt ein spanisches Rückversicherungssystem in Höhe von 500 Mio. EUR zur Unterstützung des Marktes für Handelskreditversicherungen bei Ausbruch von Coronaviren
Die Europäische Kommission hat auf der Grundlage der EU-Beihilfevorschriften eine mit 500 Mio. EUR ausgestattete spanische Rückversicherungsregelung zur Unterstützung des Handelskreditversicherungsmarktes im Zusammenhang mit dem Ausbruch des Coronavirus genehmigt. Handelskreditversicherungen schützen Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen anbieten, vor dem Risiko von Zahlungsausfällen ihrer Kunden. Angesichts der anhaltenden wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus-Ausbruchs ist das Risiko gestiegen, dass Versicherer ihren Versicherungsschutz nicht aufrechterhalten wollen.
Ziel der Regelung ist es, sicherzustellen, dass Handelskreditversicherungen weiterhin allen Unternehmen zur Verfügung stehen, sodass Käufer von Waren oder Dienstleistungen nicht im Voraus bezahlen müssen und ihr unmittelbarer Liquiditätsbedarf dadurch verringert wird. Die Regelung ist als Ergänzung zur privaten Rückversicherung konzipiert. Private Versicherer haben die Möglichkeit, eine Deckung durch staatliche Rückversicherungsgarantien von bis zu 60 % zu wählen. Risiken und Prämien werden dann anteilig zwischen dem Staat und den privaten Versicherern aufgeteilt. Die Kommission hat die Maßnahme gemäß Artikel 107 (3) (b) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der es der Kommission ermöglicht, staatliche Beihilfemaßnahmen zu genehmigen, die von Mitgliedstaaten zur Behebung einer beträchtlichen Störung in der Wirtschaft ihrer Mitgliedstaaten durchgeführt werden. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die spanische Regelung erforderlich, geeignet und angemessen ist, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben, und steht im Einklang mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den in der Verordnung über staatliche Beihilfen festgelegten allgemeinen Grundsätzen. Temporärer Rahmen.
Darüber hinaus hat die Kommission festgestellt, dass das System im Einklang mit dem Kurzfristige Exportkreditkommunikation. Auf dieser Grundlage hat die Kommission die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Weitere Informationen zum Befristeten Rahmen und anderen Maßnahmen der Kommission zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie finden Sie hier werden auf dieser Seite erläutert. Die nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung wird unter der Fallnummer SA.58458 in der staatliche Beihilferegister auf die Kommission Wettbewerb Website, sobald Probleme mit der Vertraulichkeit gelöst wurden.
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