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Coronavirus

Die Kommission genehmigt ein Luxemburger Programm in Höhe von 120 Mio. EUR zur Unterstützung der ungedeckten Fixkosten von Unternehmen, die vom Ausbruch des Coronavirus betroffen sind

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Die Europäische Kommission hat ein luxemburgisches Beihilfesystem genehmigt, um die ungedeckten Fixkosten der vom Ausbruch des Coronavirus betroffenen Unternehmen zu decken. Das Programm wurde im Rahmen der staatlichen Beihilfe genehmigt Temporärer Rahmen.

Margrethe Vestager, Executive Vice President, zuständig für Wettbewerbspolitik, sagte: „Viele Unternehmen in Luxemburg, wie auch im übrigen Europa, haben aufgrund der restriktiven Maßnahmen zur Begrenzung der Verbreitung des Coronavirus einen deutlichen Umsatzrückgang verzeichnet. Mit diesem Programm kann Luxemburg diesen Unternehmen helfen, ihre Fixkosten zu decken, die in dieser schwierigen Zeit nicht durch Einnahmen gedeckt sind. Wir arbeiten weiterhin eng mit den Mitgliedstaaten zusammen, um praktikable Lösungen zu finden, um die wirtschaftlichen Auswirkungen des Ausbruchs des Coronavirus gemäß den EU-Vorschriften zu mildern. “

Die luxemburgische Unterstützungsmaßnahme

Nach der Genehmigung der Kommission von Acht staatliche Beihilfesysteme für Luxemburg zur Unterstützung von Unternehmen, die aufgrund des Ausbruchs des Coronavirus in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenkLuxemburg hat der Kommission ein Programm zur weiteren Unterstützung von Unternehmen im Rahmen des Temporärer Rahmen. Im Rahmen des Programms plant Luxemburg, bestimmten Unternehmen, einschließlich Unternehmen aus den Bereichen Gastgewerbe, Unterkunft und Unterhaltung, wirtschaftliche Unterstützung zu gewähren, um sie bei der Bewältigung ihrer Liquiditätsengpässe im Zusammenhang mit dem Ausbruch des Coronavirus zu unterstützen. Die Maßnahme hat ein geschätztes Budget von bis zu 120 Mio. EUR.

Im Rahmen des Programms erfolgt die Unterstützung in Form von direkten Zuschüssen. Mit dieser Maßnahme können die luxemburgischen Behörden Unternehmen unterstützen, die zwischen November 2020 und März 2021 unter einem monatlichen Umsatzrückgang von mindestens 40% gegenüber dem gleichen Zeitraum des Jahres 2019 gelitten haben. Die Beihilfe wird ihnen helfen, 70% (im Fall 90%) zu zahlen von Kleinst- und Kleinunternehmen) ihrer Fixkosten, die nicht durch Einnahmen gedeckt sind, bis zu maximal 1 Mio. EUR pro Unternehmen.

Die Kommission stellte fest, dass das luxemburgische System den im vorläufigen Rahmen festgelegten Bedingungen entspricht. Insbesondere wird die Beihilfe (i) spätestens am 30. Juni 2021 gewährt; (ii) deckt nicht gedeckte Fixkosten ab, die in einem Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. Juni 2021 anfallen; (iii) Unternehmen gewährt werden, die im förderfähigen Zeitraum einen Umsatzrückgang von mindestens 30% gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahr 2019 verzeichnen; (iv) maximal 70% der nicht gedeckten Fixkosten abdecken (90% bei Kleinst- und Kleinunternehmen); (v) 3 Mio. EUR pro Unternehmen nicht überschreiten; (vi) wird nur Unternehmen gewährt, die am 31. Dezember 2019 nicht als in Schwierigkeiten befindlich eingestuft wurden, mit Ausnahme von Kleinst- und Kleinunternehmen, die berechtigt sind, auch wenn sie bereits in Schwierigkeiten sind. Schließlich wird Luxemburg sicherstellen, dass die im Rahmen des vorübergehenden Rahmens festgelegten Regeln für die Kumulierung der Beihilfen bei allen Maßnahmen eingehalten werden.

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Maßnahme im Rahmen des Systems gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im vorläufigen Rahmen festgelegten Bedingungen erforderlich, angemessen und verhältnismäßig ist, um eine schwerwiegende Störung der Wirtschaft eines Mitgliedstaats zu beheben.

Auf dieser Grundlage genehmigte die Kommission die Beihilfemaßnahme gemäß den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen.

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Hintergrund

Die Kommission hat ein Temporärer Rahmen den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, die in den Vorschriften für staatliche Beihilfen vorgesehene volle Flexibilität zu nutzen, um die Wirtschaft im Zusammenhang mit dem Ausbruch des Coronavirus zu unterstützen. Der vorübergehende Rahmen in der geänderten Fassung vom 3 AprilMai 829 Juni und 13 Oktober 2020 sieht folgende Arten von Beihilfen vor, die von den Mitgliedstaaten gewährt werden können:

(I) Direkte Zuschüsse, Kapitalzuführungen, selektive Steuervorteile und Vorauszahlungen von bis zu 100,000 € für ein Unternehmen, das im primären Agrarsektor tätig ist, 120,000 € für ein Unternehmen, das im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist, und 800,000 € für ein Unternehmen, das in allen anderen Sektoren tätig ist, um seinen dringenden Liquiditätsbedarf zu decken. Die Mitgliedstaaten können bis zu einem Nennwert von 800,000 EUR pro Unternehmen zinslose Darlehen oder Garantien für Darlehen gewähren, die 100% des Risikos abdecken, mit Ausnahme des primären Agrarsektors und des Fischerei- und Aquakultursektors, wo die Grenzwerte bei EUR liegen Es gelten 100,000 bzw. 120,000 € pro Unternehmen.

(Ii) Staatliche Garantien für Kredite von Unternehmen um sicherzustellen, dass die Banken den Kunden, die sie benötigen, weiterhin Kredite gewähren. Diese staatlichen Garantien können bis zu 90% des Risikos für Kredite abdecken, um Unternehmen bei der Deckung des unmittelbaren Bedarfs an Betriebskapital und Investitionen zu unterstützen.

(iii) Subventionierte öffentliche Kredite an Unternehmen (vorrangige und nachrangige Verbindlichkeiten) mit günstigen Zinssätzen für Unternehmen. Diese Darlehen können Unternehmen dabei helfen, den unmittelbaren Bedarf an Betriebskapital und Investitionen zu decken.

(iv) Schutzmaßnahmen für Banken, die staatliche Beihilfen an die Realwirtschaft weiterleiten Diese Beihilfen gelten als direkte Beihilfen für die Kunden der Banken und nicht für die Banken selbst und geben Hinweise, wie eine minimale Verzerrung des Wettbewerbs zwischen den Banken sichergestellt werden kann.

(V) Öffentliche kurzfristige Exportkreditversicherung für alle Länder, ohne dass der betreffende Mitgliedstaat nachweisen muss, dass das jeweilige Land vorübergehend „nicht marktfähig“ ist.

(vi) Unterstützung für Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit Coronaviren (F & E) Bewältigung der aktuellen Gesundheitskrise in Form von direkten Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Steuervorteilen. Für grenzüberschreitende Kooperationsprojekte zwischen Mitgliedstaaten kann ein Bonus gewährt werden.

(vii) Unterstützung beim Bau und der Hochskalierung von Prüfeinrichtungen Entwicklung und Erprobung von Produkten (einschließlich Impfstoffen, Beatmungsgeräten und Schutzkleidung) zur Bekämpfung des Coronavirus-Ausbruchs bis zum ersten industriellen Einsatz. Dies kann in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen, rückzahlbaren Vorschüssen und verlustfreien Garantien erfolgen. Unternehmen können von einem Bonus profitieren, wenn ihre Investition von mehr als einem Mitgliedstaat unterstützt wird und wenn die Investition innerhalb von zwei Monaten nach Gewährung der Beihilfe abgeschlossen wird.

(viii) Unterstützung bei der Herstellung von Produkten zur Bekämpfung des Coronavirus-Ausbruchs in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen, rückzahlbaren Vorschüssen und verlustfreien Garantien. Unternehmen können von einem Bonus profitieren, wenn ihre Investition von mehr als einem Mitgliedstaat unterstützt wird und wenn die Investition innerhalb von zwei Monaten nach Gewährung der Beihilfe abgeschlossen wird.

(ix) Gezielte Unterstützung in Form der Stundung von Steuerzahlungen und / oder der Aussetzung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Sektoren, Regionen oder Unternehmenstypen, die am stärksten vom Ausbruch betroffen sind.

(X) Gezielte Unterstützung in Form von Lohnzuschüssen für Arbeitnehmer für Unternehmen in Sektoren oder Regionen, die am meisten unter dem Ausbruch des Coronavirus gelitten haben und ansonsten Personal entlassen hätten müssen.

(xi) Gezielte Rekapitalisierungshilfe für nichtfinanzielle Unternehmen, wenn keine andere geeignete Lösung verfügbar ist. Es sind Schutzmaßnahmen vorhanden, um übermäßige Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden: Bedingungen für die Notwendigkeit, Angemessenheit und Größe der Intervention; Bedingungen für den Eintritt des Staates in das Kapital von Unternehmen und die Vergütung; Bedingungen für den Austritt des Staates aus dem Kapital der betroffenen Unternehmen; Bedingungen für die Unternehmensführung, einschließlich Dividendenverbot und Vergütungsobergrenzen für die Geschäftsleitung; Verbot des Quersubventions- und Erwerbsverbots sowie zusätzliche Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen; Transparenz und Berichtspflichten.

(xii) Unterstützung für ungedeckte Fixkosten für Unternehmen, die im förderfähigen Zeitraum einen Umsatzrückgang von mindestens 30% gegenüber dem gleichen Zeitraum von 2019 im Zusammenhang mit dem Ausbruch des Coronavirus verzeichnen mussten. Die Unterstützung wird zu einem Teil der Fixkosten der Begünstigten beitragen, die nicht durch ihre Einnahmen gedeckt sind, bis zu einem Höchstbetrag von 3 Mio. EUR pro Unternehmen.

Der vorübergehende Rahmen ermöglicht es den Mitgliedstaaten, alle Unterstützungsmaßnahmen miteinander zu kombinieren, mit Ausnahme von Darlehen und Garantien für denselben Kredit, und die im vorübergehenden Rahmen vorgesehenen Schwellenwerte zu überschreiten. Sie ermöglicht es den Mitgliedstaaten auch, alle im Rahmen des vorübergehenden Rahmens gewährten Unterstützungsmaßnahmen mit den bestehenden Zuschussmöglichkeiten zu kombinieren De-minimis an ein Unternehmen von bis zu 25,000 € über drei Geschäftsjahre für Unternehmen, die im primären Agrarsektor tätig sind, 30,000 € über drei Geschäftsjahre für Unternehmen, die im Fischerei- und Aquakultursektor tätig sind, und 200,000 € über drei Geschäftsjahre für Unternehmen, die in allen anderen Sektoren tätig sind . Gleichzeitig müssen sich die Mitgliedstaaten verpflichten, eine unangemessene Kumulierung von Unterstützungsmaßnahmen für dieselben Unternehmen zu vermeiden, um die Unterstützung auf ihren tatsächlichen Bedarf zu beschränken.

Darüber hinaus ergänzt der vorübergehende Rahmen die vielen anderen Möglichkeiten, die den Mitgliedstaaten bereits zur Verfügung stehen, um die sozioökonomischen Auswirkungen des Coronavirus-Ausbruchs gemäß den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen zu mildern. Am 13. März 2020 verabschiedete die Kommission eine Mitteilung über eine koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch diese Möglichkeiten darlegen. Beispielsweise können die Mitgliedstaaten allgemein geltende Änderungen zugunsten von Unternehmen vornehmen (z. B. Steueraufschub oder Subventionierung von Kurzarbeit in allen Sektoren), die außerhalb der Vorschriften für staatliche Beihilfen liegen. Sie können Unternehmen auch eine Entschädigung für Schäden gewähren, die durch den Ausbruch des Coronavirus entstanden sind und direkt durch diesen verursacht wurden.

Der vorübergehende Rahmen wird bis Ende Juni 2021 bestehen. Da Solvabilitätsprobleme möglicherweise erst zu einem späteren Zeitpunkt auftreten, wenn sich diese Krise entwickelt, hat nur die Kommission diesen Zeitraum für Rekapitalisierungsmaßnahmen bis Ende September 2021 verlängert Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, wird die Kommission vor diesen Terminen prüfen, ob eine Verlängerung erforderlich ist.

Die nichtvertrauliche Fassung der Entscheidung wird unter der Nummer SA.59322 in die gemacht werden staatliche Beihilferegister auf die Kommission Wettbewerb Website, sobald Probleme mit der Vertraulichkeit gelöst wurden. Neuere Veröffentlichungen von Entscheidungen über staatliche Beihilfen im Internet und im Amtsblatt sind im aufgeführt State Aid Weekly e-News.

Weitere Informationen zum vorübergehenden Rahmen und zu anderen Maßnahmen, die die Kommission ergriffen hat, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie anzugehen, sind zu finden hier.

 

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