Coronavirus
Die Kommission genehmigt ein tschechisches Programm in Höhe von 7.5 Mio. EUR zur Unterstützung von Unternehmen in der Stadt Pilsen, die vom Ausbruch des Coronavirus betroffen sind
Die Europäische Kommission hat ein tschechisches Programm in Höhe von 7.5 Mio. EUR zur Unterstützung von Unternehmen in der vom Ausbruch des Coronavirus betroffenen Stadt Pilsen genehmigt. Das Programm wurde im Rahmen der staatlichen Beihilfe genehmigt Temporärer RahmenZiel der Beihilfe ist es, eine schwerwiegende Störung der tschechischen Wirtschaft zu beheben und Unternehmen und Organisationen mit Sitz in Pilsen dabei zu helfen, ihre wirtschaftliche Kontinuität zu wahren. Sie ergänzt zudem andere staatliche Förderprogramme („COVID-Mietprogramm“, „COVID-SPORT-Programm“ und „ANTIVIRUS-Programm“).
Das System steht Begünstigten offen, die in allen Sektoren außer den Finanzinstituten tätig sind. Es besteht aus folgenden Teilmaßnahmen: Mietabschlag und Aufschub von Mietzahlungen für nicht in Wohngebieten befindliche städtische Räumlichkeiten, Stundungstermin für Zahlungen aus Pachtverträgen für landwirtschaftliche Flächen und Grundstücke für Entwicklungsaktivitäten, direkte Zuschüsse für öffentlich kofinanzierte Organisationen oder von der Stadt Pilsen gegründet und für Sportvereine und kulturelle Organisationen, die nicht von der Stadt Pilsen gegründet wurden.
Die Kommission stellte fest, dass das tschechische System den im vorläufigen Rahmen festgelegten Bedingungen entspricht. Insbesondere wird die Gesamtbeihilfe der Begünstigten 800,000 EUR pro Unternehmen nicht überschreiten (120,000 EUR pro im Fischerei- und Aquakultursektor tätiges Unternehmen oder 100,000 EUR pro in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätiges Unternehmen. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Maßnahme erforderlich ist angemessen und verhältnismäßig, um eine schwerwiegende Störung der Wirtschaft eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im vorläufigen Rahmen festgelegten Bedingungen zu beheben.
Auf dieser Grundlage genehmigte die Kommission die Maßnahme gemäß den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen. Weitere Informationen zum vorübergehenden Rahmen und zu anderen Maßnahmen der Kommission zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie finden Sie hier werden auf dieser Seite erläutert. Die nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung wird unter der Fallnummer SA.58430 in der staatliche Beihilferegister auf die Kommission Wettbewerb Website, sobald Probleme mit der Vertraulichkeit gelöst wurden.
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