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Coronavirus

Die Kommission genehmigt ein portugiesisches Beschäftigungshilfesystem in Höhe von 9.35 Mio. EUR zur Erhaltung der Arbeitsplätze auf den Azoren während des Ausbruchs des Coronavirus

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Die Europäische Kommission hat eine portugiesische Hilfsregelung in Höhe von 9.35 Mio. EUR zur Erhaltung von Arbeitsplätzen auf den Azoren während des Coronavirus-Ausbruchs genehmigt. Die Regelung wurde im Rahmen der staatlichen Beihilfen genehmigt Temporärer Rahmen. Es folgt zwei von der Kommission genehmigten Maßnahmen Mai 2020, die abgelaufen sind. Ziel der Regelung ist es, die Lohnkosten von Unternehmen in der Region Azoren zu kompensieren, die andernfalls aufgrund des Ausbruchs des Coronavirus und der vom Staat ergriffenen Sofortmaßnahmen zur Eindämmung seiner Ausbreitung Personal entlassen hätten.

Der Zeitraum für Beihilfeanträge läuft vom 20. Juli bis zum 31. Dezember 2020, und die Beihilfe kann ab April 2020 gewährt werden. Die maximale Förderdauer beträgt acht Monate. Für die Arbeitgeber gibt es im Rahmen der angemeldeten Maßnahme zwei Unterstützungsoptionen. Bei der ersten Option beträgt der Lohnzuschuss 111.13 € pro Monat und Arbeitnehmer, entsprechend 13.47 % des regionalen monatlichen Mindestbruttogehalts (einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers), und wird in einer Rate ausgezahlt. Bei der zweiten Option beträgt der Lohnzuschuss 196.38 € pro Monat und Arbeitnehmer, entsprechend 23.8 % des regionalen monatlichen Mindestbruttogehalts (einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers), und wird in drei Raten ausgezahlt.

Die Kommission stellte fest, dass die portugiesische Maßnahme den im Befristeten Rahmen festgelegten Bedingungen entspricht. Insbesondere verpflichten sich die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer für den Zeitraum, in dem sie Beihilfen erhalten, weiterhin von den Zuschüssen zu profitieren. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die portugiesische Maßnahme im Einklang mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im Befristeten Rahmen festgelegten Bedingungen notwendig, angemessen und verhältnismäßig ist, um eine erhebliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben. Auf dieser Grundlage genehmigte die Kommission die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften.

Weitere Informationen zum vorübergehenden Rahmen und zu anderen Maßnahmen der Kommission zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie finden Sie hier werden auf dieser Seite erläutert. Die nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung wird unter der Fallnummer SA.58658 in der staatliche Beihilferegister auf die Kommission Wettbewerb Website, sobald Probleme mit der Vertraulichkeit gelöst wurden.

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