Coronavirus
Die Kommission genehmigt ein tschechisches Programm in Höhe von 34 Mio. EUR zur Unterstützung der vom Ausbruch des # Coronavirus betroffenen Betreiber von Kulturveranstaltungen
Die Europäische Kommission hat ein tschechisches Programm in Höhe von 34 Mio. EUR (900 Mio. CZK) zur Unterstützung von Betreibern genehmigt, die ihre Kulturveranstaltung (en) aufgrund der restriktiven Maßnahme, die Tschechien zur Begrenzung der Verbreitung des Coronavirus ergreifen musste, absagen oder verschieben mussten. Die Maßnahme wurde im Rahmen der staatlichen Beihilfe genehmigt Temporärer Rahmen.
Die öffentliche Unterstützung erfolgt in Form von direkten Zuschüssen und deckt bis zu 50% der förderfähigen Kosten ab, dh die Kosten, die dem Betreiber für die Organisation der Veranstaltung entstehen, die letztendlich verschoben oder abgesagt wurde. Um Anspruch auf Unterstützung im Rahmen des Programms zu haben, müssen die entsprechenden Kosten zwischen dem 1. Oktober 2019 und dem 17. Mai 2020 für Veranstaltungen angefallen sein, die zwischen dem 10. März 2020 und dem 31. August 2020 stattfinden sollten.
Ziel der Maßnahme ist es, den Begünstigten den Zugang zu externen Finanzmitteln zu erleichtern und den plötzlichen Liquiditätsengpass zu verringern, mit dem sie infolge des Ausbruchs des Coronavirus konfrontiert sind. Die Kommission stellte fest, dass die tschechische Maßnahme den im vorläufigen Rahmen festgelegten Bedingungen entspricht. Insbesondere (i) wird die Unterstützung pro Unternehmen 800,000 € nicht überschreiten; und (ii) Beihilfen im Rahmen der Maßnahme können nur bis zum 31. Dezember 2020 gewährt werden. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Maßnahme gemäß Artikel 107 Absatz 3 erforderlich, angemessen und verhältnismäßig ist, um eine schwerwiegende Störung der Wirtschaft eines Mitgliedstaats zu beheben. b) AEUV und die Bedingungen des vorläufigen Rahmens.
Auf dieser Grundlage genehmigte die Kommission die Maßnahme gemäß den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen. Weitere Informationen zum vorübergehenden Rahmen und zu anderen Maßnahmen der Kommission zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie finden Sie hier werden auf dieser Seite erläutert. Die nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung wird unter der Fallnummer SA.58213 in der staatliche Beihilferegister auf die Kommission Wettbewerb Website, sobald Probleme mit der Vertraulichkeit gelöst wurden.
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