Coronavirus
Die Kommission genehmigt ein slowakisches Programm in Höhe von 80 Mio. EUR zur Unterstützung der Forschungs-, Entwicklungs- und Testinfrastruktur für # Coronavirus-relevante Produkte
Die Europäische Kommission hat ein slowakisches Programm in Höhe von 80 Mio. EUR zur Unterstützung industrieller Forschungs- und Entwicklungsprojekte sowie zur Erprobung und Hochskalierung von Infrastrukturen für die Herstellung von Coronavirus-relevanten Produkten genehmigt. Das Programm wurde im Rahmen staatlicher Beihilfen genehmigt Temporärer Rahmen. Die öffentliche Unterstützung wird von den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds kofinanziert. Es wird in Form von direkten Zuschüssen gewährt und steht Unternehmen jeder Größe mit Ausnahme von Finanzinstituten offen. Ziel des Programms ist es, die Entwicklung und Produktion von Produkten zu verbessern und zu beschleunigen, die direkt für den Ausbruch des Coronavirus relevant sind, darunter Impfstoffe, Krankenhaus- und medizinische Geräte, Arzneimittel und Schutzausrüstung. Die Kommission stellte fest, dass das slowakische System den im vorläufigen Rahmen festgelegten Bedingungen entspricht.
Insbesondere (i) wird die Beihilfe einen erheblichen Teil der Kosten der förderfähigen Forschungs- und Entwicklungs- (F & E) und Investitionsprojekte decken; (ii) Ergebnisse der Forschungsaktivitäten werden auf Anfrage Dritten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums durch nicht ausschließliche Lizenzen und unter Marktbedingungen zur Verfügung gestellt; und (iii) es wird einen „Bonus“ (in Bezug auf den zusätzlichen Anteil der Kosten, die durch die staatlichen Beihilfen gedeckt werden können) für FuE-Projekte für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung geben, die von mehr als einem Mitgliedstaat unterstützt werden, oder für Projekte, die in grenzüberschreitender Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen oder anderen Unternehmen durchgeführt werden. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Maßnahme zur Bekämpfung der Krise der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und den im vorläufigen Rahmen festgelegten Bedingungen erforderlich, angemessen und verhältnismäßig ist. Auf dieser Grundlage genehmigte die Kommission die Maßnahmen gemäß den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen.
Weitere Informationen zum vorübergehenden Rahmen und zu anderen Maßnahmen der Kommission zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie finden Sie hier hier. Die nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung wird unter der Fallnummer SA.57829 in der staatliche Beihilferegister auf die Kommission Wettbewerb Website, sobald Probleme mit der Vertraulichkeit gelöst wurden.
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