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Coronavirus

Die Kommission genehmigt ein 110-Millionen-Euro-Dachprogramm zur Unterstützung der # Gibraltar-Wirtschaft beim Ausbruch des # Coronavirus

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Die Kommission hat ein „Dach“ -Programm in Höhe von ca. 110 Mio. EUR (100 Mio. GBP) zur Unterstützung von Unternehmen jeder Größe in Gibraltar genehmigt. Das Programm wurde im Rahmen der genehmigt Temporärer Rahmen. Die Maßnahme zielt darauf ab, Unternehmen, die in Gibraltar tätig sind und vom Ausbruch des Coronavirus betroffen sind, Liquidität zur Verfügung zu stellen, ihren Zugang zu externen Finanzmitteln zu erleichtern und die Entwicklung von Coronavirus-relevanten Aktivitäten zu unterstützen.

Im Rahmen des Programms können die Behörden von Gibraltar öffentliche Unterstützung gewähren in Form von: (i) begrenzten Beihilfebeträgen (in Form von direkten Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen und Steuervorteilen) von bis zu 800,000 EUR pro Unternehmen; (ii) Garantien für Kredite; (iii) Zinssubventionen für Kredite; (iv) Hilfe für Coronavirus-relevante Forschung und Entwicklung (F & E); (v) Investitionshilfe für den Bau oder die Modernisierung von Test- und Upscaling-Infrastrukturen, die zur Entwicklung von Coronavirus-relevanten Produkten beitragen; und (vi) Investitionshilfe für die Herstellung von Produkten, die zur Reaktion auf den Ausbruch des Coronavirus erforderlich sind.

Die Maßnahme steht Unternehmen offen, die in allen Sektoren mit Ausnahme der Sektoren Finanzen, Landwirtschaft sowie Fischerei und Aquakultur tätig sind. Die Beihilfe wird im Rahmen der Maßnahme entweder direkt oder in Bezug auf Beihilfen in Form von Garantien und subventionierten Zinssätzen für Kredite über Kreditinstitute und andere Finanzinstitute als Finanzintermediäre gewährt. Die Kommission stellte fest, dass das System den im vorläufigen Rahmen festgelegten Bedingungen entspricht. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Maßnahme notwendig, angemessen und verhältnismäßig ist, um eine schwerwiegende Störung der Wirtschaft eines Mitgliedstaats zu beheben und die Gesundheitskrise zu bekämpfen. gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und gemäß den im vorläufigen Rahmen festgelegten Bedingungen. Auf dieser Grundlage hat die Kommission die Maßnahme gemäß den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen genehmigt.

Weitere Informationen zum vorübergehenden Rahmen und zu anderen Maßnahmen der Kommission zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie finden Sie hier hier. Die nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung wird unter der Fallnummer SA.57617 in der Öffentliches Fallregister für staatliche Beihilfen auf die Kommission Wettbewerb Website, sobald Probleme mit der Vertraulichkeit gelöst wurden.

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EU Reporter veröffentlicht Artikel aus einer Vielzahl externer Quellen, die ein breites Spektrum an Standpunkten zum Ausdruck bringen. Die in diesen Artikeln vertretenen Positionen sind nicht unbedingt die von EU Reporter.

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