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Coronavirus

Die Kommission genehmigt ein niederländisches Programm in Höhe von 1.18 Mrd. EUR zur Unterstützung von KMU in den Niederlanden, die vom Ausbruch des Coronavirus betroffen sind

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Die Europäische Kommission hat ein niederländisches Programm in Höhe von 1.18 Mrd. EUR zur Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) genehmigt, die in den vom Ausbruch des Coronavirus betroffenen Niederlanden tätig sind. Das Programm wurde im Rahmen der staatlichen Beihilfe genehmigt Temporärer Rahmen. Das System besteht aus drei direkten Zuschussmaßnahmen. Die erste Maßnahme mit einem geschätzten Budget von 970 Mio. EUR besteht aus Beihilfen für KMU, die im Zeitraum von Januar bis März 30 mindestens 2021% ihres Umsatzes verloren haben, verglichen mit dem gleichen Zeitraum im Jahr 2019. Die Begünstigten haben Anspruch auf Beihilfen von mindestens 750 € bis maximal 90,000 €.

Die zweite Maßnahme mit einem geschätzten Budget von 7 Mio. EUR besteht aus Beihilfen für in der Veranstaltungsbranche tätige KMU für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2020 und für die Zeit von Januar bis März 2021. Die Beihilfen belaufen sich auf 33% des Gesamtbetrags Im Rahmen des vorherigen Programms bereits erhaltene Beihilfen zur Unterstützung der Fixkosten von KMU, die von dem Ausbruch des Coronavirus betroffen sind, genehmigt von der Kommission am 26 Juni 2020 (SA.57712) und am 20. November 2020 erstmals geändert (SA.59535) mit einem Mindestbetrag von 750 EUR pro Begünstigten und einem Höchstbetrag von 16,667 EUR für jeden der beiden maßgeblichen Zeiträume. Die dritte Maßnahme mit einem geschätzten Budget von 200 Mio. EUR ist eine weitere technische Änderung des Systems SA.57712 (geändert durch SA.59535) zur Unterstützung von KMU im Zeitraum Oktober bis Dezember 2020.

Die Kommission stellte fest, dass das niederländische System den im vorläufigen Rahmen festgelegten Bedingungen entspricht. Insbesondere wird (i) die Unterstützung 225,000 EUR pro Unternehmen, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist, 270,000 EUR pro Unternehmen, das im Fischerei- und Aquakultursektor tätig ist, und 1.8 Mio. EUR pro Unternehmen, das in anderen Sektoren tätig ist, nicht überschreiten; und (ii) die Beihilfe wird vor dem 31. Dezember 2021 gewährt. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Maßnahmen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b erforderlich, angemessen und verhältnismäßig sind, um eine schwerwiegende Störung der Wirtschaft eines Mitgliedstaats zu beheben. AEUV und die im vorläufigen Rahmen festgelegten Bedingungen.

Auf dieser Grundlage genehmigte die Kommission die Maßnahmen gemäß den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen. Weitere Informationen zum vorübergehenden Rahmen und zu anderen Maßnahmen der Kommission zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie finden Sie hier hier. Die nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung wird unter der Fallnummer SA.60166 in der staatliche Beihilferegister auf die Kommission Wettbewerb Website, sobald Probleme mit der Vertraulichkeit gelöst wurden.

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