Coronavirus
Kommission genehmigt deutsches Hilfsprogramm zur Unterstützung von Flughäfen, die vom Ausbruch des # Coronavirus betroffen sind
Die Europäische Kommission hat eine deutsche Hilfsregelung zur Unterstützung von Flughäfen im Zusammenhang mit dem Coronavirus-Ausbruch genehmigt. Die Regelung wurde teilweise auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und teilweise im Rahmen der staatlichen Beihilfe genehmigt Temporärer Rahmen.
Im Rahmen der Regelung, die allen Betreibern deutscher Flughäfen offen steht, können die deutschen Behörden auf verschiedenen Ebenen (Bund, Länder und Kommunen) (ii) Flughäfen für Einnahmeverluste entschädigen, die direkt durch den Ausbruch des Coronavirus während des Zeitraums verursacht wurden 4. März - 30. Juni 2020; und (ii) Bereitstellung von Liquiditätsunterstützung in Form von Zuschüssen, Garantien für Kredite, subventionierten Zinssätzen und Stundungen bestimmter Steuern und Abgaben für Flughäfen, die aufgrund der Beschränkungen, die Deutschland und andere Mitgliedstaaten zur Begrenzung des Liquiditätsengpasses auferlegen mussten, unter Liquiditätsengpässen leiden Ausbreitung des Coronavirus.
Die Beurteilung der Kommission beschränkt sich im vorliegenden Fall auf Steuern und Abgaben, die nicht durch zuvor genehmigte Regelungen abgedeckt sind. In Bezug auf den Schadensersatz, Die Kommission hat die Maßnahme gemäß Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV geprüft und festgestellt, dass die deutsche Beihilferegelung Schäden ausgleichen wird, die in direktem Zusammenhang mit dem Ausbruch des Coronavirus stehen, und Flughäfen in Not mit Liquidität versorgen wird.
Es stellte außerdem fest, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist, da die Entschädigung nicht über das zur Beseitigung des Schadens erforderliche Maß hinausgeht. Im Hinblick auf die Stundung von Steuern und Abgaben, Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Maßnahmen im Einklang mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den im Befristeten Rahmen festgelegten Bedingungen erforderlich, angemessen und verhältnismäßig sind, um eine erhebliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben. Auf dieser Grundlage genehmigte die Kommission die Regelung nach den EU-Beihilfevorschriften.
Die für Wettbewerbspolitik zuständige Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager sagte: „Der Flughafenbetrieb muss gesichert werden, um Konnektivität, Mobilität und Luftverkehr sicherzustellen. Diese Regelung wird es deutschen Behörden auf verschiedenen Ebenen ermöglichen, deutsche Flughäfen für die durch den Ausbruch des Coronavirus entstandenen Schäden zu entschädigen. Gleichzeitig wird es ihnen helfen, ihre Liquiditätsengpässe zu beheben und die Krise zu überstehen. In diesen schwierigen Zeiten arbeiten wir weiterhin mit den Mitgliedstaaten zusammen, um sicherzustellen, dass nationale Unterstützungsmaßnahmen so schnell und effektiv wie möglich ergriffen werden können, um die negativen Auswirkungen des Coronavirus-Ausbruchs zu bekämpfen.“ Die vollständige Pressemitteilung ist verfügbar Online.
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