Tschechien
Die Kommission genehmigt ein tschechisches Programm in Höhe von 38 Mio. EUR zur Unterstützung von SPA-Gesundheitseinrichtungen, die vom Ausbruch des Koronavirus betroffen sind
Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass ein tschechisches Programm in Höhe von 1 Mrd. CZK (38 Mio. EUR) zur Unterstützung von Anbietern von medizinischen SPA-Verfahren und kurativen Rehabilitationsbehandlungen, die vom Ausbruch des Coronavirus betroffen waren, den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen entspricht. Die öffentliche Unterstützung erfolgt in Form von Direktzahlungen zur Deckung von Preisnachlässen, die die Begünstigten allen Verbrauchern aus dem Europäischen Wirtschaftsraum gewähren, die ein Mindestpaket an Übernachtungen und Spa-Rehabilitationsbehandlungen in ihren Einrichtungen reservieren.
Die Maßnahme zielt darauf ab, die Liquiditätsengpässe zu verringern, die diese Unternehmen aufgrund der Maßnahmen hatten, die Tschechien ergreifen musste, um die Ausbreitung des Coronavirus zu begrenzen. Die Kommission bewertete die Maßnahme insbesondere nach den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen Artikel 107 (3) (b) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der es der Kommission ermöglicht, staatliche Beihilfemaßnahmen zu genehmigen, die von den Mitgliedstaaten zur Behebung einer schwerwiegenden Störung ihrer Wirtschaft durchgeführt werden. Die Kommission stellte fest, dass das System den im EU-Vertrag festgelegten Grundsätzen und den allgemeinen Grundsätzen des vorübergehenden Rahmens entspricht. Insbesondere (ii) wird die Höhe der Beihilfe pro Unternehmen 800,000 € nicht überschreiten, und (ii) die Beihilfe im Rahmen des Systems wird nur bis Ende des Jahres gewährt.
Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die von Tschechien notifizierte Regelung gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und den in den staatlichen Beihilfen festgelegten allgemeinen Grundsätzen notwendig, angemessen und verhältnismäßig ist, um eine schwerwiegende Störung der Wirtschaft eines Mitgliedstaats zu beheben Temporärer Rahmen. Auf dieser Grundlage genehmigte die Kommission die Maßnahme gemäß den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen. Weitere Informationen zum vorübergehenden Rahmen und zu anderen Maßnahmen der Kommission zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie finden Sie hier werden auf dieser Seite erläutert. Die nicht vertrauliche Fassung der Entscheidung wird unter der Fallnummer SA.58018 in der staatliche Beihilferegister auf die Kommission Wettbewerb Website, sobald Probleme mit der Vertraulichkeit gelöst wurden.
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